Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 286 — 
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591 
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1214 
1215 
1218 
1220 
1219 
1223 
10. 
11. 
12. 
übergeben wird s. Pacht — 
Pacht; 
das bei der Beendigung der 
Pacht vorhandene Inventar dem 
Verpächter zurückzugewähren; 
dem Verpächter den Betrag, 
um den der Gesamtschätzungs- 
wert der übernommenen In- 
ventarstücke höher als der der 
zurückzugewährenden Stücke ist, 
zu ersetzen s. Pacht — Pacht; 
das gepachtete Grundstück in 
dem Zustande zurückzugewähren, 
der sich bei fortgesetzter ord- 
nungsmäßiger Bewirtschaftung 
ergiebt s. Pacht — Pacht; 
bei Beendigung der Pacht land- 
wirtschaftliche Erzeugnisse und 
den auf dem Gute gewonnenen 
Dünger zurückzulassen s. Pacht 
— Pacht; 
ein übernommenes Landgut und 
Vorräte zum Schätzungswert 
zurückzulassen s. Pacht — Pacht. 
Pfandrecht. 
V. des Pfandgläubigers: 
1. 
für die Gewinnung der Nutz- 
ungen des Pfandes zu sorgen 
und Rechenschaft abzulegen s. 
Plandrecht — Pfandrecht; 
zur Verwahrung des Pfandes 
1266; 
dem Verpfänder anzuzeigen: 
a) den drohenden Verderb des 
Pfandes s. Pfandrecht — 
Pfandrecht; 
b) die Versteigerung des Pfan- 
des; im Falle der Unter- 
lassung ist er zum Schadens- 
ersatz verpflichtet s. Pfand= 
recht — Pfandrecht; 
den Versteigerungserlös zu 
hinterlegen s. Pfandrecht — 
Pfandrecht; 
zur Ruͤckgabe des Pfandes s. 
Psandreeht — Pfandrecht; 
  
8 
1231 
1232 
1234 
1237 
1241 
1243 
1251 
Verpflichtung 
6. zur Ablieferung des Pfandes 
an einen gemeinschaftlichen Ver- 
wahrer an Stelle der Heraus- 
gabe s. Plandrecht — Pfand- 
recht; 
der Pfandgläubiger ist nicht ver- 
pflichtet, einem ihm im Range 
nachstehenden Pfandgläubiger 
das Pfand zum Zwecke des 
Verkaufs herauszugeben; 1266; 
7. den Verkauf des Pfandes dem 
Eigentümer vorher anzudrohen 
und dabei den Geldbetrag zu 
bezeichnen, wegen dessen der 
Verkaufsstattfinden solls. Pland- 
recht — Pfandrecht; 
8. Zeit und Ort der Versteigerung 
des Pfandes unter allgemeiner 
Bezeichnung des Pfandes öffent- 
lich bekannt zu machen und den 
Eigentümer und Dritte, denen 
Rechte an dem Pfande zustehen, 
besonders zu benachrichtigen s. 
Plandrecht — Pfandrecht; 
9. den Eigentümer von dem Ver- 
kaufe des Pfandes und dem 
Ergebnis unverzüglich zu be- 
nachrichtigen s. Pfandrecht — 
Pfandrecht; 
10. zum Schadensersatze wegen Ver- 
letzung einer für den Verkauf 
des Pfandes geltenden Vor- 
schrift s. PHlandrecht — Pfand- 
recht. 
Der neue Pfandgläubiger kann von 
dem bisherigen Pfandgläubiger die 
Herausgabe des Pfandes verlangen. 
Mut der Erlangung des Besitzes 
tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle 
des bisherigen Pfandgläubigers in die 
mit dem Pfandrechte verbundenen V. 
gegen den Verpfänder ein. Erfüllt 
er die V. nicht, so haftet für den von 
ihm zu ersetzenden Schaden der bis- 
herige Pfandgläubiger wie ein Bürge, 
der auf die Einrede der Vorausklage
	        
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