Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Testamentsvollstrecker 
8 
2220 
2221 
2224 
2225 
2227 
859 
den daraus entstehenden Schaden dem 
Erben und, soweit ein Vermächtnis 
zu vollziehen ist, auch dem Ver- 
mächtnisnehmer verantwortlich. 
Mehrere T., denen ein Verschulden 
zur Last fällt, haften als Gesamt- 
schuldner. 2220. 
Der Erblasser kann den T. nicht von 
den ihm nach den 88 2215, 2216, 
2218, 2219 obliegenden Verpflich- 
tungen befreien. 
Der T. kann für die Führung seines 
Amtes eine angemessene Vergütung 
verlangen, sofern nicht der Erblasser 
ein anderes bestimmt hat. 
Mehrere T. führen das Amt gemein- 
schaftlich s. Erblasser — Testament. 
Das Amt des T. erlischt, wenn er 
stirbt oder wenn ein Fall eintritt, 
in welchem die Ernennung nach # 
2201 unwirksam sein würde. 
Entlassung eines T. s. Erblasser 
— Testament. 
That. 
Besitz. 
Der Besitzer darf sich verbotener Eigen- 
macht mit Gewalt erwehren. 
Wird eine bewegliche Sache dem 
Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht 
weggenommen, so darf er sie dem 
auf frischer T. betroffenen oder ver- 
folgten Thäter mit Gewalt wieder- 
abnehmen. 
Wird dem Besitzer eines Grund- 
stücks der Besitz durch verbotene Eigen- 
macht entzogen, so darf er sofort nach 
der Entziehung sich des Besitzes durch 
Entsetzung des Thäters wieder be- 
mächtigen. 
Die gleichen Rechte stehen dem Be- 
sitzer gegen denjenigen zu, welcher 
nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit 
des Besitzes gegen sich gelten lassen 
muß. 860, 865. 
  
8 
859 
830 
1356 
1358 
Art. 
96 
654 
1837 
1573 
1574 
Thatsache 
Thäter. 
Besitz s. That — Besitz. 
Handlung. 
Unmöglichkeit der Ermittelung des T. 
einer unerlaubten Handlung s. Hand- 
lung — Handlung. 
Thätigkeit. 
Ehe. 
Zu Arbeiten im Hauswesen und im 
Geschäfte des Mannes ist die Frau 
verpflichtet, soweit eine solche T. nach 
den Verhältnissen, in denen die Ehe- 
gatten leben, üblich ist. 
Das Vormundschaftsgericht hat dem 
Mann die Ermächtigung zu erteilen, 
ein von der Frau einem Dritten 
gegenüber eingegangenes Rechtsver- 
hältnis zu kündigen, wenn sich ergiebt, 
daß die T. der Frau die ehelichen 
Interessen beeinträchtigt. 
Einführungsgesetz s. Ehe § 1358. 
Mäklervertrag. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn 
und den Ersatz von Aufwendungen 
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler 
dem Inhalte des Vertrags zuwider 
auch für den anderen Teil thätig ge- 
wesen ist. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgerichi hat über 
die gesamte T. des Vormundes und 
des Gegenvormundes die Aussicht zu 
führen und gegen Pflichtwidrigkeiten 
durch geeignete Gebote und Verbote 
einzuschreiten. 
Thatsache. 
Ehescheidung. 
T., auf die eine Scheidungsklage nicht 
mehr gegründet werden kann, dürfen 
zur Unterstützung einer auf andere T. 
gegründeten Scheidungsklage geltend 
gemacht werden. 1575, 1576. 
Ohne Erhebung einer Widerklage im
	        
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