Testamentsvollstrecker
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2220
2221
2224
2225
2227
859
den daraus entstehenden Schaden dem
Erben und, soweit ein Vermächtnis
zu vollziehen ist, auch dem Ver-
mächtnisnehmer verantwortlich.
Mehrere T., denen ein Verschulden
zur Last fällt, haften als Gesamt-
schuldner. 2220.
Der Erblasser kann den T. nicht von
den ihm nach den 88 2215, 2216,
2218, 2219 obliegenden Verpflich-
tungen befreien.
Der T. kann für die Führung seines
Amtes eine angemessene Vergütung
verlangen, sofern nicht der Erblasser
ein anderes bestimmt hat.
Mehrere T. führen das Amt gemein-
schaftlich s. Erblasser — Testament.
Das Amt des T. erlischt, wenn er
stirbt oder wenn ein Fall eintritt,
in welchem die Ernennung nach #
2201 unwirksam sein würde.
Entlassung eines T. s. Erblasser
— Testament.
That.
Besitz.
Der Besitzer darf sich verbotener Eigen-
macht mit Gewalt erwehren.
Wird eine bewegliche Sache dem
Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht
weggenommen, so darf er sie dem
auf frischer T. betroffenen oder ver-
folgten Thäter mit Gewalt wieder-
abnehmen.
Wird dem Besitzer eines Grund-
stücks der Besitz durch verbotene Eigen-
macht entzogen, so darf er sofort nach
der Entziehung sich des Besitzes durch
Entsetzung des Thäters wieder be-
mächtigen.
Die gleichen Rechte stehen dem Be-
sitzer gegen denjenigen zu, welcher
nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit
des Besitzes gegen sich gelten lassen
muß. 860, 865.
8
859
830
1356
1358
Art.
96
654
1837
1573
1574
Thatsache
Thäter.
Besitz s. That — Besitz.
Handlung.
Unmöglichkeit der Ermittelung des T.
einer unerlaubten Handlung s. Hand-
lung — Handlung.
Thätigkeit.
Ehe.
Zu Arbeiten im Hauswesen und im
Geschäfte des Mannes ist die Frau
verpflichtet, soweit eine solche T. nach
den Verhältnissen, in denen die Ehe-
gatten leben, üblich ist.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Mann die Ermächtigung zu erteilen,
ein von der Frau einem Dritten
gegenüber eingegangenes Rechtsver-
hältnis zu kündigen, wenn sich ergiebt,
daß die T. der Frau die ehelichen
Interessen beeinträchtigt.
Einführungsgesetz s. Ehe § 1358.
Mäklervertrag.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn
und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler
dem Inhalte des Vertrags zuwider
auch für den anderen Teil thätig ge-
wesen ist.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgerichi hat über
die gesamte T. des Vormundes und
des Gegenvormundes die Aussicht zu
führen und gegen Pflichtwidrigkeiten
durch geeignete Gebote und Verbote
einzuschreiten.
Thatsache.
Ehescheidung.
T., auf die eine Scheidungsklage nicht
mehr gegründet werden kann, dürfen
zur Unterstützung einer auf andere T.
gegründeten Scheidungsklage geltend
gemacht werden. 1575, 1576.
Ohne Erhebung einer Widerklage im