Verpflichtung — 286 —
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591
593
594
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1215
1218
1220
1219
1223
10.
11.
12.
übergeben wird s. Pacht —
Pacht;
das bei der Beendigung der
Pacht vorhandene Inventar dem
Verpächter zurückzugewähren;
dem Verpächter den Betrag,
um den der Gesamtschätzungs-
wert der übernommenen In-
ventarstücke höher als der der
zurückzugewährenden Stücke ist,
zu ersetzen s. Pacht — Pacht;
das gepachtete Grundstück in
dem Zustande zurückzugewähren,
der sich bei fortgesetzter ord-
nungsmäßiger Bewirtschaftung
ergiebt s. Pacht — Pacht;
bei Beendigung der Pacht land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und
den auf dem Gute gewonnenen
Dünger zurückzulassen s. Pacht
— Pacht;
ein übernommenes Landgut und
Vorräte zum Schätzungswert
zurückzulassen s. Pacht — Pacht.
Pfandrecht.
V. des Pfandgläubigers:
1.
für die Gewinnung der Nutz-
ungen des Pfandes zu sorgen
und Rechenschaft abzulegen s.
Plandrecht — Pfandrecht;
zur Verwahrung des Pfandes
1266;
dem Verpfänder anzuzeigen:
a) den drohenden Verderb des
Pfandes s. Pfandrecht —
Pfandrecht;
b) die Versteigerung des Pfan-
des; im Falle der Unter-
lassung ist er zum Schadens-
ersatz verpflichtet s. Pfand=
recht — Pfandrecht;
den Versteigerungserlös zu
hinterlegen s. Pfandrecht —
Pfandrecht;
zur Ruͤckgabe des Pfandes s.
Psandreeht — Pfandrecht;
8
1231
1232
1234
1237
1241
1243
1251
Verpflichtung
6. zur Ablieferung des Pfandes
an einen gemeinschaftlichen Ver-
wahrer an Stelle der Heraus-
gabe s. Plandrecht — Pfand-
recht;
der Pfandgläubiger ist nicht ver-
pflichtet, einem ihm im Range
nachstehenden Pfandgläubiger
das Pfand zum Zwecke des
Verkaufs herauszugeben; 1266;
7. den Verkauf des Pfandes dem
Eigentümer vorher anzudrohen
und dabei den Geldbetrag zu
bezeichnen, wegen dessen der
Verkaufsstattfinden solls. Pland-
recht — Pfandrecht;
8. Zeit und Ort der Versteigerung
des Pfandes unter allgemeiner
Bezeichnung des Pfandes öffent-
lich bekannt zu machen und den
Eigentümer und Dritte, denen
Rechte an dem Pfande zustehen,
besonders zu benachrichtigen s.
Plandrecht — Pfandrecht;
9. den Eigentümer von dem Ver-
kaufe des Pfandes und dem
Ergebnis unverzüglich zu be-
nachrichtigen s. Pfandrecht —
Pfandrecht;
10. zum Schadensersatze wegen Ver-
letzung einer für den Verkauf
des Pfandes geltenden Vor-
schrift s. PHlandrecht — Pfand-
recht.
Der neue Pfandgläubiger kann von
dem bisherigen Pfandgläubiger die
Herausgabe des Pfandes verlangen.
Mut der Erlangung des Besitzes
tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle
des bisherigen Pfandgläubigers in die
mit dem Pfandrechte verbundenen V.
gegen den Verpfänder ein. Erfüllt
er die V. nicht, so haftet für den von
ihm zu ersetzenden Schaden der bis-
herige Pfandgläubiger wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage