Verpflichtung — 304 —
8
1761
1766
175
179
1098
1099
1101
1102
1774
1775
Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen s. Kindesstatt — Ver-
wandtschaft.
2. für den Fall, daß er eine Ehe
eingehen will s. Kindesstatt —
Verwandtschaft.
3. zur Gewährung von Unterhalt
s. Kindesstatt — Verwandtschaft.
Vollmacht. «
V. des Bevollmächtigten:
zur Rückgabe der Vollmachts-
urkunde s. Vollmacht — Voll=
macht.
V. desjenigen, der als Vertreter einen
Vertrag schließt:
zum Schadensersatz s. Vollmacht
— Vollwacht.
Vorkaufsrecht.
s. Kauf 507, 508, 510.
V. des Vorkaufsverpflichteten:
den Eigentümer, auf den das be-
lastete Grundstück übergegangen ist,
zu benachrichtigen, sobald die Aus-
übung des Vorkaufsrechts erfolgt
oder ausgeschlossen ist s. Vor-
kaufsrecht — Vorkaufsrecht.
Soweit der zum Vorkauf Berechtigte
nach § 1100 dem Käufer oder dessen
Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu
erstatten hat, wird er von der V. zur
Zahlung des aus dem Vorkaufe ge-
schuldeten Kaufpreises frei.
Verliert der Käufer oder sein Rechts-
nachfolger infolge der Geltendmachung
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so
wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht be-
richtigt ist, von seiner V. frei; den
berichtigten Kaufpreis kann er nicht
zurückfordern.
Vormundschaft.
V. des Vormundschaftsgerichts:
1. die Vormundschaft von
Amtswegen anzuordnen;
2. sofern nicht besondere
Gründe für die Bestel-
8
1778
1779
1797
1826
1827
Verpflichtung
lung mehrerer Vormün-
der vorliegen für den
Mündel und, wenn meh-
rere Geschwister zu be-
vormunden sind, für alle
Mündel nur einen Vor-
mund zu bestellen;
einen vorübergehend an
der Übernahme der Vor-
mundschaft verhinderten
als Vormund berufenen
nach dem Wegfalle des
Hindernisses auf seinen.
Antrag an Stelle des
bisherigen Vormundes
zum Vormund zu be-
stellen; 1861, 1917;
. zur Auswahl eines Vor-
mundes nach Anhörung
des Gemeindewaisen-
rates . Vormundschaft
— Vormundschaft;
u Bestimmungen, die der
Vater oder die Mutter
für die Entscheidung von
Meinungsrerschieden-
heiten zwischen den von
ihnen benannten Vor-
mündern und für die
Verteilung der Geschäfte
unter diese nach Maß-
gabe des § 1777 ge-
troffen hat, zu befolgen,
sofern nicht ihre Be-
folgung das Interesse
des Mündels gefährden
würde;
vor der Entscheidung über
die zu einer Handlung
des Vormundes erforder-
liche Genehmigung den
Gegenvormund zu hören,
sofern ein solcher vor-
handen und die Anhö-
rung thunlich ist;
7. den Mündel zu hören