Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 304 — 
8 
1761 
1766 
175 
179 
1098 
1099 
1101 
1102 
1774 
1775 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu 
versehen s. Kindesstatt — Ver- 
wandtschaft. 
2. für den Fall, daß er eine Ehe 
eingehen will s. Kindesstatt — 
Verwandtschaft. 
3. zur Gewährung von Unterhalt 
s. Kindesstatt — Verwandtschaft. 
Vollmacht. « 
V. des Bevollmächtigten: 
zur Rückgabe der Vollmachts- 
urkunde s. Vollmacht — Voll= 
macht. 
V. desjenigen, der als Vertreter einen 
Vertrag schließt: 
zum Schadensersatz s. Vollmacht 
— Vollwacht. 
Vorkaufsrecht. 
s. Kauf 507, 508, 510. 
V. des Vorkaufsverpflichteten: 
den Eigentümer, auf den das be- 
lastete Grundstück übergegangen ist, 
zu benachrichtigen, sobald die Aus- 
übung des Vorkaufsrechts erfolgt 
oder ausgeschlossen ist s. Vor- 
kaufsrecht — Vorkaufsrecht. 
Soweit der zum Vorkauf Berechtigte 
nach § 1100 dem Käufer oder dessen 
Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu 
erstatten hat, wird er von der V. zur 
Zahlung des aus dem Vorkaufe ge- 
schuldeten Kaufpreises frei. 
Verliert der Käufer oder sein Rechts- 
nachfolger infolge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so 
wird der Käufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht be- 
richtigt ist, von seiner V. frei; den 
berichtigten Kaufpreis kann er nicht 
zurückfordern. 
Vormundschaft. 
V. des Vormundschaftsgerichts: 
1. die Vormundschaft von 
Amtswegen anzuordnen; 
2. sofern nicht besondere 
Gründe für die Bestel- 
  
8 
1778 
1779 
1797 
1826 
1827 
Verpflichtung 
lung mehrerer Vormün- 
der vorliegen für den 
Mündel und, wenn meh- 
rere Geschwister zu be- 
vormunden sind, für alle 
Mündel nur einen Vor- 
mund zu bestellen; 
einen vorübergehend an 
der Übernahme der Vor- 
mundschaft verhinderten 
als Vormund berufenen 
nach dem Wegfalle des 
Hindernisses auf seinen. 
Antrag an Stelle des 
bisherigen Vormundes 
zum Vormund zu be- 
stellen; 1861, 1917; 
. zur Auswahl eines Vor- 
mundes nach Anhörung 
des Gemeindewaisen- 
rates . Vormundschaft 
— Vormundschaft; 
u Bestimmungen, die der 
Vater oder die Mutter 
für die Entscheidung von 
Meinungsrerschieden- 
heiten zwischen den von 
ihnen benannten Vor- 
mündern und für die 
Verteilung der Geschäfte 
unter diese nach Maß- 
gabe des § 1777 ge- 
troffen hat, zu befolgen, 
sofern nicht ihre Be- 
folgung das Interesse 
des Mündels gefährden 
würde; 
vor der Entscheidung über 
die zu einer Handlung 
des Vormundes erforder- 
liche Genehmigung den 
Gegenvormund zu hören, 
sofern ein solcher vor- 
handen und die Anhö- 
rung thunlich ist; 
7. den Mündel zu hören
	        
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