Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Thatsache 
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Art. 
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2356 
2358 
Ehescheidungsprozeß ist auf Antrag 
des Beklagten auch der Kläger für 
schuldig zu erklären, wenn T. vor- 
liegen, wegen deren der Beklagte auf 
Scheidung klagen könnte oder, falls 
sein Recht auf Scheidung durch Ver- 
zeihung oder durch Zeitablauf ausge- 
schlossen ist, zur Zeit des Eintritts 
des von dem Kläger geltend gemachten 
Scheidungsgrundes berechtigt war, auf 
Scheidung zu klagen. 1575, 1576. 
Einführungsgesetz 777 (. E.G. 
— E.G. 
Erbschein. 
Der Antragsteller auf Erteilung eines 
Erbscheins hat die Richtigkeit der in 
Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 
2, Abs. 2 gemachten Angaben durch 
öffentliche Urkunden nachzuweisen und 
im Falle des § 2355 die Urkunde 
vorzulegen, auf der sein Erbrecht be- 
ruht. Sind die Urkunden nicht oder nur 
mit unverhältnismäßigen Schwierig- 
keiten zu beschaffen, so genügt die 
Angabe anderer Beweismittel. 
In Ansehung der übrigen nach den 
§§ 2354, 2355 erforderlichen An- 
gaben hat der Antragsteller vor Ge- 
richt oder vor einem Notar an Eides- 
statt zu versichern, daß ihm nichts 
bekannt sei, was der Richtigkeit seiner 
Angaben entgegensteht. Das Nachlaß- 
gericht kann die Versicherung erlassen, 
wenn es sie für nicht erforderlich er- 
achtet. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, soweit die T. bei dem 
Nachlaßgericht offenkundig sind. 2357. 
Das Nachlaßgericht hat vor der Er- 
teilung des Erbscheins unter Benutzung 
der von dem Antragsteller angegebenen 
Beweismittel von Amtswegen die zur 
Feststellung der T. erforderlichen Er- 
mittelungen zu veranstalten und die 
  
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1685 
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Thun 
geeignet erscheinenden Beweise aufzu- 
nehmen. 
Der Erbschein ist nur zu erteilen, 
wenn das Nachlaßgericht die zur Be- 
gründung des Antrags erforderlichen 
T. für festgestellt erachtet. 
Handlung. 
Schadensersatz wegen Behauptung 
oder Verbreitung einer unwahren T., 
die geeignet ist, den Kredit eines 
anderen zu gefährden s. Handlung 
— Handlung. 
Verwandtschaft. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, 
wenn von dem Vormunydschaftsgerichte 
festgestellt wird, daß der Vater auf 
längere Zeit an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert ist. 1702, 1738, 1765. 
Ist der Vater an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert oder ruht seine elterliche Ge- 
walt, so übt während der Dauer der 
Ehe die Mutter die elterliche Gewalt 
mit Ausnahme der Nutznießung aus. 
1634, 1665. 
Thon. 
Nießbrauch s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
Thun. 
Testament. 
2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter der Bedingung gemacht, 
daß der Bedachte während eines Zeit- 
raums von unbestimmter Dauer etwas 
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist, 
wenn das Unterlassen oder das T. 
lediglich in der Willkür des Bedachten 
liegt, im Zweifel anzunehmen, daß 
die Zuwendung von der auflösenden 
Bedingung abhängig sein soll, daß 
der Bedachte die Handlung vornimmt 
oder das T. unterläßt.
	        
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