Thatsache
8
Art.
77
2356
2358
Ehescheidungsprozeß ist auf Antrag
des Beklagten auch der Kläger für
schuldig zu erklären, wenn T. vor-
liegen, wegen deren der Beklagte auf
Scheidung klagen könnte oder, falls
sein Recht auf Scheidung durch Ver-
zeihung oder durch Zeitablauf ausge-
schlossen ist, zur Zeit des Eintritts
des von dem Kläger geltend gemachten
Scheidungsgrundes berechtigt war, auf
Scheidung zu klagen. 1575, 1576.
Einführungsgesetz 777 (. E.G.
— E.G.
Erbschein.
Der Antragsteller auf Erteilung eines
Erbscheins hat die Richtigkeit der in
Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1,
2, Abs. 2 gemachten Angaben durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen und
im Falle des § 2355 die Urkunde
vorzulegen, auf der sein Erbrecht be-
ruht. Sind die Urkunden nicht oder nur
mit unverhältnismäßigen Schwierig-
keiten zu beschaffen, so genügt die
Angabe anderer Beweismittel.
In Ansehung der übrigen nach den
§§ 2354, 2355 erforderlichen An-
gaben hat der Antragsteller vor Ge-
richt oder vor einem Notar an Eides-
statt zu versichern, daß ihm nichts
bekannt sei, was der Richtigkeit seiner
Angaben entgegensteht. Das Nachlaß-
gericht kann die Versicherung erlassen,
wenn es sie für nicht erforderlich er-
achtet.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, soweit die T. bei dem
Nachlaßgericht offenkundig sind. 2357.
Das Nachlaßgericht hat vor der Er-
teilung des Erbscheins unter Benutzung
der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die zur
Feststellung der T. erforderlichen Er-
mittelungen zu veranstalten und die
8
2359
824
1677
1685
1037
Thun
geeignet erscheinenden Beweise aufzu-
nehmen.
Der Erbschein ist nur zu erteilen,
wenn das Nachlaßgericht die zur Be-
gründung des Antrags erforderlichen
T. für festgestellt erachtet.
Handlung.
Schadensersatz wegen Behauptung
oder Verbreitung einer unwahren T.,
die geeignet ist, den Kredit eines
anderen zu gefährden s. Handlung
— Handlung.
Verwandtschaft.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht,
wenn von dem Vormunydschaftsgerichte
festgestellt wird, daß der Vater auf
längere Zeit an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert ist. 1702, 1738, 1765.
Ist der Vater an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert oder ruht seine elterliche Ge-
walt, so übt während der Dauer der
Ehe die Mutter die elterliche Gewalt
mit Ausnahme der Nutznießung aus.
1634, 1665.
Thon.
Nießbrauch s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
Thun.
Testament.
2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter der Bedingung gemacht,
daß der Bedachte während eines Zeit-
raums von unbestimmter Dauer etwas
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,
wenn das Unterlassen oder das T.
lediglich in der Willkür des Bedachten
liegt, im Zweifel anzunehmen, daß
die Zuwendung von der auflösenden
Bedingung abhängig sein soll, daß
der Bedachte die Handlung vornimmt
oder das T. unterläßt.