Verpflichtung
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1737
1764
1603
1604
1605
1606
1617
1619
Verwandten s. Kind — Verwandtschaft,
1739 s. Ehelichkeitserklärung —
Verwandtschaft, 1766 s. Kindesstatt
— Verwandtschaft.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem für ehelich erklärten
Kinde und seinen Verwandten er-
geben, bleiben durch die Ehelichkeits-
erklärung unberührt, soweit nicht das
G. ein anderes vorschreibt.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem angenommenen Kinde
und seinen Verwandten ergeben,
werden durch die Annahme an Kindes-
statt nicht berührt, soweit nicht das
G. ein anderes vorschreibt.
V. der Eltern,
die bei Berücksichtigung ihrer
sonstigen V. außer stande sind,
ohne Gefährdung des eigenen
standesmäßigen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren, alle ver-
fügbaren Mittel zu ihrem und
der minderjährigen unverheirateten
Kinder Unterhalte gleichmäßig zu
verwenden 1611, 1612 s. Kind
— Verwandtschaft.
Unterhaltspflicht einer Frau oder eines
Mannes s. Kind — Verwandtschaft.
Unterhaltspflicht eines minderjährigen
Kindes s. Kind — Verwandtschaft.
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge s.
Kind — Verwandtschaft.
V. des ehelichen Kindes:
1. im Hauswesen und Geschäfte der
Eltern Dienste zu leisten s. Kind
— Verwandtschaft.
2. Überläßt ein dem elterlichen Haus-
stand angehörendes volljähriges
Kind sein Vermögen ganz oder
teilweise der Verwaltung des
Vaters, so kann der Vater die
Einkünfte, die er während seiner
Verwaltung bezieht, nach freiem
299
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1630
1643
1648
1660
1673
1737
1764
1606
1620,
1624
1627
Verpflichtung.
Ermessen verwenden, soweit nicht
ihre Verwendung zur Bestreitung
der Kosten der ordnungsmäßigen
Verwaltung und zur Erfüllung
solcher V. des Kindes erforderlich
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver-
waltung aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden. Das
Kind kann eine abweichende Be-
stimmung treffen.
Das gleiche Recht steht der
Mutter zu, wenn das Kind ihr
die Verwaltung seines Vermögens
überläßt.
s. Vormundschaft 1795.
s. Vormundschaft 1822.
3. dem Vater Aufwendungen zu er-
setzen s. Kind — Verwandtschaft.
s. Güterrecat — Güterrecht 1416,
1417.
. Vormundschaft — Vormundschaft
1847.
V. des für ehelich erklärten Kindes
seinen Verwandten gegenüber f.
Ehelichkeitserklärung — Ver-
wandlschaft.
V. des an Kindesstatt angenommenen
Kindes
seinen Verwandten gegenüber s.
Kindesstatt — Verwandtschaft.
V. des Vaters
1. seinen Verwandten Unter-
halt zu gewähren s. Kind
— Verwandtschaft;
einer Tochter im Falle
ihrer Verheiratung eine an-
gemessene Aussteuer zu ge-
währen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
3. zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Fehlers
der als Ausstattung ge-
währten Sache s. Kind —
Verwandtschaft;
4. für die Person und das
1624 2.