Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1667 
1673 
1674 
1685 
1687, 1688 9. 
1690 
1752 
5. 
10. 
11. 
vor einer 
— 303 — 
treffen s. Kind — Ver- 
wandtschaft; 
die zur Abwendung der Ge- 
fährdung des Vermögens 
des Kindes erforderlichen 
Maßregeln zu treffen . 
Kind — Verwandtschaft; 
Entscheidung, 
durch welche die Sorge 
für die Person oder das 
Vermögen des Kindes oder 
die Nutznießung dem Vater 
entzogen oderbeschränkt wird, 
den Vater und auch Ver- 
wandte oder Verschwägerte 
des Kindes zu hören s. Kind 
— Verwandtschaft. 
. verletzt der Vormundschafts- 
richter vorsätzlich oder fahr- 
lässig die ihm obliegenden 
Pflichten, so ist er dem 
Kinde nach § 839 Abf. 1, 3 
verantwortlich. 
der Mutter auf ihren An- 
trag die Ausübung der 
elterlichen Gewalt zu über- 
tragen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
der Mutter einen Beistand 
zur Ausübung der elter- 
lichen Gewalt zu bestellen 
s. Kind — Verwandtschaft. 
vor der Entscheidung über 
die Genehmigung eines 
Rechtsgeschäfts, das zu dem 
Wirkungskreis des Bei- 
standes gehört, den Bei- 
stand zu hören s. Kind — 
Verwandtschaft. 
will ein Vormund seinen 
Mündel an Kindesstatt an- 
nehmen, so soll das Vor- 
mundschaftsgericht die Ge- 
nehmigung nicht erteilen, 
solange der Vormund im 
Amte ist. Will jemand 
  
8 
1675 V. 
1689 V. 
1692 2. 
1693 3. 
1760 V. 
Verpflichtung 
seinen früheren Mündel an 
Kindesstatt annehmen, so 
soll das Vormundschafts- 
gericht die Genehmigung 
nicht erteilen, bevor er über 
seine Verwaltung Rechnung 
gelegt und das Vorhanden- 
sein des Mündelvermögens 
nachgewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn 
ein zur Vermögensverwal- 
tung bestellter Pfleger seinen 
Pflegling oder seinen früheren 
Pflegling an Kindesstatt an- 
nehmen will. 
des Gemeindewaisenrates 
dem Vormundschaftsgericht Anzeige 
zu machen, wenn ein Fall zu 
seiner Kenntnis gelangt, in welchem 
das Vormundschaftsgericht zum 
Einschreiten berufen ist. 
des Beistandes: 
. innerhalb seines Wirkungskreises 
die Mutter bei der Ausübung der 
elterlichen Gewalt zu unterstützen 
und zu überwachen und dem Vor- 
mundschaftsgerichte jeden Fall, in 
welchem es zum Einschreiten be- 
rufen ist, unverzüglich anzuzeigen. 
1686. 
das von der Mutter einzureichende 
Vermögensverzeichnis mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu versehen s. Kind — 
Verwandtschaft. 
das Vormundschaftsgericht kann 
auf Antrag der Mutter dem Bei- 
stande die Vermögensverwaltung 
ganz oder teilweise übertragen; 
soweit dies geschieht, hat der Bei- 
stand die Rechte und Pflichten 
eines Pflegers. 1686, 1695. 
des an Kindesstatt Annehmenden: 
über das Vermögen des Kindes 
ein Verzeichnis aufzunehmen und 
dasselbe mit der Versicherung der
	        
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