Verpflichtung
8
1667
1673
1674
1685
1687, 1688 9.
1690
1752
5.
10.
11.
vor einer
— 303 —
treffen s. Kind — Ver-
wandtschaft;
die zur Abwendung der Ge-
fährdung des Vermögens
des Kindes erforderlichen
Maßregeln zu treffen .
Kind — Verwandtschaft;
Entscheidung,
durch welche die Sorge
für die Person oder das
Vermögen des Kindes oder
die Nutznießung dem Vater
entzogen oderbeschränkt wird,
den Vater und auch Ver-
wandte oder Verschwägerte
des Kindes zu hören s. Kind
— Verwandtschaft.
. verletzt der Vormundschafts-
richter vorsätzlich oder fahr-
lässig die ihm obliegenden
Pflichten, so ist er dem
Kinde nach § 839 Abf. 1, 3
verantwortlich.
der Mutter auf ihren An-
trag die Ausübung der
elterlichen Gewalt zu über-
tragen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
der Mutter einen Beistand
zur Ausübung der elter-
lichen Gewalt zu bestellen
s. Kind — Verwandtschaft.
vor der Entscheidung über
die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts, das zu dem
Wirkungskreis des Bei-
standes gehört, den Bei-
stand zu hören s. Kind —
Verwandtschaft.
will ein Vormund seinen
Mündel an Kindesstatt an-
nehmen, so soll das Vor-
mundschaftsgericht die Ge-
nehmigung nicht erteilen,
solange der Vormund im
Amte ist. Will jemand
8
1675 V.
1689 V.
1692 2.
1693 3.
1760 V.
Verpflichtung
seinen früheren Mündel an
Kindesstatt annehmen, so
soll das Vormundschafts-
gericht die Genehmigung
nicht erteilen, bevor er über
seine Verwaltung Rechnung
gelegt und das Vorhanden-
sein des Mündelvermögens
nachgewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn
ein zur Vermögensverwal-
tung bestellter Pfleger seinen
Pflegling oder seinen früheren
Pflegling an Kindesstatt an-
nehmen will.
des Gemeindewaisenrates
dem Vormundschaftsgericht Anzeige
zu machen, wenn ein Fall zu
seiner Kenntnis gelangt, in welchem
das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist.
des Beistandes:
. innerhalb seines Wirkungskreises
die Mutter bei der Ausübung der
elterlichen Gewalt zu unterstützen
und zu überwachen und dem Vor-
mundschaftsgerichte jeden Fall, in
welchem es zum Einschreiten be-
rufen ist, unverzüglich anzuzeigen.
1686.
das von der Mutter einzureichende
Vermögensverzeichnis mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit zu versehen s. Kind —
Verwandtschaft.
das Vormundschaftsgericht kann
auf Antrag der Mutter dem Bei-
stande die Vermögensverwaltung
ganz oder teilweise übertragen;
soweit dies geschieht, hat der Bei-
stand die Rechte und Pflichten
eines Pflegers. 1686, 1695.
des an Kindesstatt Annehmenden:
über das Vermögen des Kindes
ein Verzeichnis aufzunehmen und
dasselbe mit der Versicherung der