Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater 
8 
1788 
1797 
1800 
1838 
1845 
1862 
Eine Frau, die mit einem anderen 
als dem V. des Mündels verheiratet 
ist, soll nur mit Zustimmung ihres 
Mannes zum Vormunde bestellt 
werden. 1778, 1785, 
Bestimmungen, die der V. oder 
die Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den 
von ihnen benannten Vormündern und 
für die Verteilung der Geschäfte unter- 
diese nach Maßgabe des § 1777 ge- 
troffen hat, sind von dem Vormund- 
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht 
ihre Befolgung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 
s. Kind — Verwandtschaft 1631 bis 
1633. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- 
anstalt oder einer Besserungsanstalt 
untergebracht wird. Steht dem V. 
oder der Mutter die Sorge für die 
Person des Mündels zu, so ist eine 
solche Anordnung nur unter den 
Voraussetzungen des § 1666 zulässig. 
Will der zum Vormunde bestellte V. 
oder die zum Vormunde bestellte 
eheliche Mutter des Mündels eine 
Ehe eingehen; so liegen ihnen die im 
§1669 bestimmten Verpflichtungen ob. 
Der V. kann, wenn er einen Vor- 
mund benennt, die Bestellung eines 
Gegenvormundes ausschließen. 
Der V. kann anordnen, daß der 
von ihm benannte Vormund bei der 
Anlegung von Geld den in den 88 
1809,. 1810 bestimmten Beschränkungen 
nicht unterliegen und zu den im 8 
1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der 
Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts nicht 
bedürfen soll. Diese Anordnungen 
sind als getroffen anzusehen, wenn 
der V. die Bestellung eines Gegen- 
138 
  
8 
1853 
1854 
1857 
1858 
1859 
1861 
Vater 
vormundes ausgeschlossen hat. 1855, 
1856, 1903, 1904, 1917. 
Der V. kann den von ihm benannten 
Vormund von der Verpflichtung ent- 
binden, Inhaber= und Orderpapiere 
zu hinterlegen und den im § 1816 
bezeichneten Vermerk in das Reichs- 
schuldbuch oder das Staatsschuldbuch 
eintragen zu lassen. 1855, 1856, 
1903, 1917. 
Der V. kann den von ihm benannten 
Vormund von der Verpflichtung ent- 
binden, während der Dauer seines 
Amtes Rechnung zu legen. 1855, 
1856, 1903, 1917. 
Benennt die eheliche Mutter einen 
Vormund, so kann sie die gleichen 
Anordnungen treffen wie nach den 
§§ 1852—1854 der V. 1856. 
Die Anordnungen des V. oder der 
Mutter können von dem Vormund- 
schaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung das Interesse 
des Mündels gefährden würde. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn der V. oder die eheliche Mutter 
des Mündels die Einsetzung ange- 
ordnet hat. 
Der V. oder die Mutter kann die 
Einsetzung des Familienrats von dem 
Eintritt oder Nichteintritt eines be- 
stimmten Ereignisses abhängig machen. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
die erforderliche Zahl geeigneter Per- 
sonen nicht vorhanden ist. 1868. 
Die Einsetzung eines Familienrates 
unterbleibt, wenn der V. oder die 
eheliche Mutter des Mündels sie 
untersagt hat. 1868. 
Als Mitglied des Familienrates ist 
berufen, wer von dem V. oder der 
ehelichen Mutter des Mündels als 
Mitglied benannt ist. Die Vor- 
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden
	        
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