Vater
8
1788
1797
1800
1838
1845
1862
Eine Frau, die mit einem anderen
als dem V. des Mündels verheiratet
ist, soll nur mit Zustimmung ihres
Mannes zum Vormunde bestellt
werden. 1778, 1785,
Bestimmungen, die der V. oder
die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den
von ihnen benannten Vormündern und
für die Verteilung der Geschäfte unter-
diese nach Maßgabe des § 1777 ge-
troffen hat, sind von dem Vormund-
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht
ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
s. Kind — Verwandtschaft 1631 bis
1633.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungs-
anstalt oder einer Besserungsanstalt
untergebracht wird. Steht dem V.
oder der Mutter die Sorge für die
Person des Mündels zu, so ist eine
solche Anordnung nur unter den
Voraussetzungen des § 1666 zulässig.
Will der zum Vormunde bestellte V.
oder die zum Vormunde bestellte
eheliche Mutter des Mündels eine
Ehe eingehen; so liegen ihnen die im
§1669 bestimmten Verpflichtungen ob.
Der V. kann, wenn er einen Vor-
mund benennt, die Bestellung eines
Gegenvormundes ausschließen.
Der V. kann anordnen, daß der
von ihm benannte Vormund bei der
Anlegung von Geld den in den 88
1809,. 1810 bestimmten Beschränkungen
nicht unterliegen und zu den im 8
1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der
Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts nicht
bedürfen soll. Diese Anordnungen
sind als getroffen anzusehen, wenn
der V. die Bestellung eines Gegen-
138
8
1853
1854
1857
1858
1859
1861
Vater
vormundes ausgeschlossen hat. 1855,
1856, 1903, 1904, 1917.
Der V. kann den von ihm benannten
Vormund von der Verpflichtung ent-
binden, Inhaber= und Orderpapiere
zu hinterlegen und den im § 1816
bezeichneten Vermerk in das Reichs-
schuldbuch oder das Staatsschuldbuch
eintragen zu lassen. 1855, 1856,
1903, 1917.
Der V. kann den von ihm benannten
Vormund von der Verpflichtung ent-
binden, während der Dauer seines
Amtes Rechnung zu legen. 1855,
1856, 1903, 1917.
Benennt die eheliche Mutter einen
Vormund, so kann sie die gleichen
Anordnungen treffen wie nach den
§§ 1852—1854 der V. 1856.
Die Anordnungen des V. oder der
Mutter können von dem Vormund-
schaftsgericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn der V. oder die eheliche Mutter
des Mündels die Einsetzung ange-
ordnet hat.
Der V. oder die Mutter kann die
Einsetzung des Familienrats von dem
Eintritt oder Nichteintritt eines be-
stimmten Ereignisses abhängig machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
die erforderliche Zahl geeigneter Per-
sonen nicht vorhanden ist. 1868.
Die Einsetzung eines Familienrates
unterbleibt, wenn der V. oder die
eheliche Mutter des Mündels sie
untersagt hat. 1868.
Als Mitglied des Familienrates ist
berufen, wer von dem V. oder der
ehelichen Mutter des Mündels als
Mitglied benannt ist. Die Vor-
schriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden