Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Thun — 
8 Verjährung. 
194 Das Recht, von einem anderen ein 
T. oder ein Unterlassen zu verlangen 
(Anspruch), unterliegt der Verjährung. 
Tiefe. 
Eigentum. 
905 Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann Einwirkungen nicht verbieten, 
die in solcher Höhe oder T. vorge- 
nommen werden, daß er an der Aus- 
schließung kein Interesse hat. 
Tiere. 
Eigentum. 
960—964 Erwerb des Eigentums an 
herrenlosen T. s. Eigentam — 
Eigentum. 
971 Berechnung des Finderlohnes für ein 
gefundenes T. s. Eigentam — 
Eigentum. 
Art. 
77 Einführungzsgesetz 72 f. E.G. — 
E.G. 
8 Handlung. 
833—835 Schadenzufügung durch ein T. 
s. Handlung — Handlung. 
Kauf. 
481 —493 Verkauf von T. s. Kauf — Kauf. 
Leihe. 
601 Der Entleiher hot die gewöhnlichen 
Kosten der Erhaltung der geliehenen 
Sache, bei der Leihe eines T. ins- 
besondere die Fütterungskosten, zu 
tragen. 
Miete. 
Der Mieter eines T. hat die Fütterungs- 
kosten zu tragen. 
Pacht. 
586 Der Pächter eines Grundstücks hat 
den gewöhnlichen Abgang der zu dem 
Inventar gehörenden T. aus den 
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
entspricht. 581. 
547 
  
— Titel 
Tierarzt. 
8 Kauf. 
488 Die Kosten der tierärztlichen Unter- 
suchung und Behandlung hat im 
Falle der Wandelung der Verkäufer 
zu tragen. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
111. 
14. der Arzte, insbesondere auch der 
Wundärzte, Geburtshelfer, Zahn- 
ärzte und T., sowie der Hebammen 
für ihre Dienstleistungen, mit Ein- 
schluß der Auslagen. 201. 
Tiergärten. 
Eigentum. 
960 Wilde Tiere in T. und Fische in 
Teichen oder anderen geschlossenen 
Privatgewässern sind nicht herrenlos. 
Tilgung. 
Schuldverhältnis 367 l. 
füllung — Schuldverhältnis. 
Verjährung. 
197 Verjährung der zur allmähligen T. 
des Kapitals zu entrichtenden Beträge 
s. Verjährung — Verjährung. 
366 Er- 
Art. . Tisch. 
50% Einführungsgesetz S## s.. E.G. 
— E. G. 
Titel. 
8 Psandrecht. 
1233 Hat der Pfandgläubiger für sein Recht 
zum Verkauf einen vollstreckbaren T. 
gegen den Eigentümer erlangt, so 
kann er den Verkauf auch nach den 
für den Verkauf einer gepfändeten 
Sache geltenden Vorschriften bewirken 
lassen. 1244, 1266. 
Der Pfandgläubiger kann seine Be- 
friedigung aus dem Schiffe und dem 
Zubehöre nur auf Grund eines voll- 
1268
	        
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