Verschiedenheit
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1927
1928
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V
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Verschiedenheit.
Erbe.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen
berufen, so bestimmt sich seine Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten in
Ansehung eines jeden der Erbteile so,
wie wenn die Erbteile verschiedenen
Erben gehörten. In den Fällen der
Anwachsung und des § 1935 gilt
dies nur dann, wenn die Erbteile
verschieden beschwert sind.
Erbfolge.
Wer in der ersten, der zweiten oder
der dritten Ordnung verschiedenen
Stämmen angehört, erhält den in
jedem dieser Stämme ihm zufallenden
Anteil. Jeder Anteil gilt als be-
sonderer Erbteil.
Mehrere Urgroßeltern erben zu gleichen
Teilen, ohne Unterschied, ob sie der-
selben Linie oder verschiedenen Linien
angehören. 1929.
Schuldverhältnis.
395 Aufrechnung von Forderungen,
für die verschiedene Leistungs= oder
Ablieferungsorte bestehen s. Schuld-
verhältnis — Schuldverhältnis.
Testament.
Läßt der Inhalt einer letztwilligen
Verfügung verschiedene Auslegungen
zu, so ist im Zweifel diejenige Aus-
legung vorzuziehen, bei welcher die
Verfügung Erfolg haben kann.
Verschlechterung.
Bürgschaft.
V. der Vermögensverhältnisse des
Hauptschuldners s. Bürgschaft —
Bürgschaft.
Darlehen.
Wer die Hingabe eines Darlehens
verspricht, kann im Zweifel das Ver-
sprechen widerrufen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des anderen
Teiles eine wesentliche V. eintritt,
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2380
732
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1133,
1135
440
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Verschlechterung
durch die der Anspruch auf die Rück-
erstattung gefährdet wird.
Dienstbarkeit s. Niessbrauch —
Nießbrauch 1050, 1057.
Dienstvertrag f. Vertrag —
Vertrag 347.
Eigentum.
V. einer, von dem Besitzer dem Eigen-
tümer herauszugebenden Sache s.
Eigentum — Eigentum.
Erbe.
V. eines, von dem Erbschaftsbesitzer
herauszugebenden Erbschaftsgegen-
standes s. Erbe — Erbe.
Erbschaftskauf.
Der Käufer einer Erbschaft kann
wegen V. eines Erbschaftsgegenstandes
Ersatz nicht verlangen.
Der Erbschaftskäufer trägt von dem
Abschlusse des Kaufes an die Gefahr
des zufälligen Unterganges und einer
zufälligen Verschlechterung der Erb-
schaftsgegenstände.
Gesellschaft.
V. eines der Gesellschaft überlassenen
Gegenstandes f. Gesellschaft —
Gesellschaft.
Handlung.
V. einer einem Dritten durch uner-
laubte Handlung entzogenen Sache
s. Handlung — Handlung.
Hypothek.
1134 Gefährdung der Hypothek durch
V. des belasteten Grundstücks s.
Hypothek — Hypothek.
Eine V. des Grundstücks im Sinne
der §8 1133, 1134 steht es gleich,
wenn Zubehörstücke, auf die sich die
Hypothek erstreckt, verschlechtert oder
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider von dem Grund-
stück entfernt werden.
Kauf.
s. Vertrag — Vertrag 321.
Mit der Üübergabe der verkauften Sache