Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschiedenheit 
8 
2007 
1927 
1928 
391 
V 
2084 
775 
610 
Verschiedenheit. 
Erbe. 
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen 
berufen, so bestimmt sich seine Haftung 
für die Nachlaßverbindlichkeiten in 
Ansehung eines jeden der Erbteile so, 
wie wenn die Erbteile verschiedenen 
Erben gehörten. In den Fällen der 
Anwachsung und des § 1935 gilt 
dies nur dann, wenn die Erbteile 
verschieden beschwert sind. 
Erbfolge. 
Wer in der ersten, der zweiten oder 
der dritten Ordnung verschiedenen 
Stämmen angehört, erhält den in 
jedem dieser Stämme ihm zufallenden 
Anteil. Jeder Anteil gilt als be- 
sonderer Erbteil. 
Mehrere Urgroßeltern erben zu gleichen 
Teilen, ohne Unterschied, ob sie der- 
selben Linie oder verschiedenen Linien 
angehören. 1929. 
Schuldverhältnis. 
395 Aufrechnung von Forderungen, 
für die verschiedene Leistungs= oder 
Ablieferungsorte bestehen s. Schuld- 
verhältnis — Schuldverhältnis. 
Testament. 
Läßt der Inhalt einer letztwilligen 
Verfügung verschiedene Auslegungen 
zu, so ist im Zweifel diejenige Aus- 
legung vorzuziehen, bei welcher die 
Verfügung Erfolg haben kann. 
Verschlechterung. 
Bürgschaft. 
V. der Vermögensverhältnisse des 
Hauptschuldners s. Bürgschaft — 
Bürgschaft. 
Darlehen. 
Wer die Hingabe eines Darlehens 
verspricht, kann im Zweifel das Ver- 
sprechen widerrufen, wenn in den 
Vermögensverhältnissen des anderen 
Teiles eine wesentliche V. eintritt, 
314 
  
8 
1093 
628 
989 
2023 
2375 
2380 
732 
848 
1133, 
1135 
440 
446 
Verschlechterung 
durch die der Anspruch auf die Rück- 
erstattung gefährdet wird. 
Dienstbarkeit s. Niessbrauch — 
Nießbrauch 1050, 1057. 
Dienstvertrag f. Vertrag — 
Vertrag 347. 
Eigentum. 
V. einer, von dem Besitzer dem Eigen- 
tümer herauszugebenden Sache s. 
Eigentum — Eigentum. 
Erbe. 
V. eines, von dem Erbschaftsbesitzer 
herauszugebenden Erbschaftsgegen- 
standes s. Erbe — Erbe. 
Erbschaftskauf. 
Der Käufer einer Erbschaft kann 
wegen V. eines Erbschaftsgegenstandes 
Ersatz nicht verlangen. 
Der Erbschaftskäufer trägt von dem 
Abschlusse des Kaufes an die Gefahr 
des zufälligen Unterganges und einer 
zufälligen Verschlechterung der Erb- 
schaftsgegenstände. 
Gesellschaft. 
V. eines der Gesellschaft überlassenen 
Gegenstandes f. Gesellschaft — 
Gesellschaft. 
Handlung. 
V. einer einem Dritten durch uner- 
laubte Handlung entzogenen Sache 
s. Handlung — Handlung. 
Hypothek. 
1134 Gefährdung der Hypothek durch 
V. des belasteten Grundstücks s. 
Hypothek — Hypothek. 
Eine V. des Grundstücks im Sinne 
der §8 1133, 1134 steht es gleich, 
wenn Zubehörstücke, auf die sich die 
Hypothek erstreckt, verschlechtert oder 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zuwider von dem Grund- 
stück entfernt werden. 
Kauf. 
s. Vertrag — Vertrag 321. 
Mit der Üübergabe der verkauften Sache
	        
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