Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Titel 
8 
1277 
Art. 
206 
8 
streckbaren T. nach den für die 
Zwangsvollstreckung geltenden Vor- 
schriften suchen. 1259, 1272. 
Der Pfandgläubiger kann seine Be- 
friedigung aus dem Rechte nur auf 
Grund eines vollstreckkbaren T. nach 
den für die Zwangsvollstreckung 
geltenden Vorschriften suchen, sofern 
nicht ein anderes bestimmt ist. Die 
Vorschriften des § 1229 und des 
§ 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. 
1273, 1282. 
Tochter s. auch Kind. 
Einführungsgesetz s. Kind — 
Verwandtschaft § 1635. 
Verwandtschaft. 
1620— 1625 Verpflichtung der Eltern, der 
1633 
1635 
1800 
791 
672 
673 
T. im Falle ihrer Verheiratung eine 
angemessene Aussteuer zu gewähren 
s. Kind — Verwandtschaft. 
Ist eine T. verheiratet, so beschränkt 
sich die Sorge für ihre Person auf 
die Vertretung in den die Person be- 
treffenden Angelegenheiten. 
Sind bei der Ehescheidung beide Ehe- 
gatten für schuldig erklärt, so steht 
die Sorge für die Person einer T. 
der Mutter zu. 1637. s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Vormundschaft 1901 s. 
wandtschaft 1633. 
Ver- 
Tod. 
Anweisung. 
Die Annweisung erlischt nicht durch 
den T. oder den Eintritt der Ge- 
schäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. 
Auftrag. 
Ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht 
durch den T. oder den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 
s. Auftrag — Auftrag. 
Ein Auftrag erlischt im Zweifel durch 
den T. des Beauftragten s. Auftrag 
— Auftrag. 
30 
  
8 
768 
1090 
1305 
1324 
1338, 
1350 
1351 
1360 
Bürgschaft. 
Stirbt der Hauptschuldner, so kann 
sich der Bürge nicht darauf berufen, 
daß der Erbe für die Verbindlichkeit 
nur beschränkt haftet. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1061. 
Ehe. 
An Stelle des Vaters hat die Mutter 
die Einwilligung zur Ehe des Kindes 
zu geben, wenn der Vater gestorben 
Dem T. des Vaters oder der 
Mutter steht es gleich, wenn sie zur 
Abgabe einer Erklärung dauernd außer 
stande sind oder wenn ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 1306. 
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der 
Eheschließung die im § 1317 vor- 
geschriebene Form nicht beobachtet 
worden ist. 
Ist die Ehe in das Heiratsregister 
eingetragen worden und haben die 
Ehegatten nach der Eheschließung zehn 
Jahre oder, falls einer von ihnen 
vorher gestorben ist, bis zu dessen T., 
jedoch mindestens drei Jahre, als 
Ehegatten mit einander gelebt, so ist 
die Ehe als von Anfang an gültig 
anzusehen. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn bei dem 
Ablaufe der zehn Jahre oder zur 
Zeit des T. des einen Ehegatten die 
Nichtigkeitsklage erheben ist. 1323, 
1329. 
1342 Auflösung einer Ehe durch den 
T. des zur Anfechtung nicht berech- 
tigten Ehegatten s. Ele — Ehe. 
Die Anfechtung einer Ehe, welche der 
Ehegatte eines für tot Erklärten (der 
noch lebt) geschlossen hat, ist aus- 
geschlossen, wenn die neue Ehe durch 
den T. eines der Ehegatten aufgelöst 
wird. 1330, 1351. 
s. Ehe — Chescheidung 1580, 1582. 
s. Kind — Verwandtschaft 1615.
	        
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