Titel
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1277
Art.
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streckbaren T. nach den für die
Zwangsvollstreckung geltenden Vor-
schriften suchen. 1259, 1272.
Der Pfandgläubiger kann seine Be-
friedigung aus dem Rechte nur auf
Grund eines vollstreckkbaren T. nach
den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften suchen, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Die
Vorschriften des § 1229 und des
§ 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
1273, 1282.
Tochter s. auch Kind.
Einführungsgesetz s. Kind —
Verwandtschaft § 1635.
Verwandtschaft.
1620— 1625 Verpflichtung der Eltern, der
1633
1635
1800
791
672
673
T. im Falle ihrer Verheiratung eine
angemessene Aussteuer zu gewähren
s. Kind — Verwandtschaft.
Ist eine T. verheiratet, so beschränkt
sich die Sorge für ihre Person auf
die Vertretung in den die Person be-
treffenden Angelegenheiten.
Sind bei der Ehescheidung beide Ehe-
gatten für schuldig erklärt, so steht
die Sorge für die Person einer T.
der Mutter zu. 1637. s. Kind —
Verwandtschaft.
Vormundschaft 1901 s.
wandtschaft 1633.
Ver-
Tod.
Anweisung.
Die Annweisung erlischt nicht durch
den T. oder den Eintritt der Ge-
schäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Auftrag.
Ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht
durch den T. oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
s. Auftrag — Auftrag.
Ein Auftrag erlischt im Zweifel durch
den T. des Beauftragten s. Auftrag
— Auftrag.
30
8
768
1090
1305
1324
1338,
1350
1351
1360
Bürgschaft.
Stirbt der Hauptschuldner, so kann
sich der Bürge nicht darauf berufen,
daß der Erbe für die Verbindlichkeit
nur beschränkt haftet.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1061.
Ehe.
An Stelle des Vaters hat die Mutter
die Einwilligung zur Ehe des Kindes
zu geben, wenn der Vater gestorben
Dem T. des Vaters oder der
Mutter steht es gleich, wenn sie zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außer
stande sind oder wenn ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. 1306.
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der
Eheschließung die im § 1317 vor-
geschriebene Form nicht beobachtet
worden ist.
Ist die Ehe in das Heiratsregister
eingetragen worden und haben die
Ehegatten nach der Eheschließung zehn
Jahre oder, falls einer von ihnen
vorher gestorben ist, bis zu dessen T.,
jedoch mindestens drei Jahre, als
Ehegatten mit einander gelebt, so ist
die Ehe als von Anfang an gültig
anzusehen. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn bei dem
Ablaufe der zehn Jahre oder zur
Zeit des T. des einen Ehegatten die
Nichtigkeitsklage erheben ist. 1323,
1329.
1342 Auflösung einer Ehe durch den
T. des zur Anfechtung nicht berech-
tigten Ehegatten s. Ele — Ehe.
Die Anfechtung einer Ehe, welche der
Ehegatte eines für tot Erklärten (der
noch lebt) geschlossen hat, ist aus-
geschlossen, wenn die neue Ehe durch
den T. eines der Ehegatten aufgelöst
wird. 1330, 1351.
s. Ehe — Chescheidung 1580, 1582.
s. Kind — Verwandtschaft 1615.