Verschulden
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schuldet, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.
Sicherheitsleistung.
240 Wird die geleistete Sicherheit ohne
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V. des Berechtigten unzureichend, so
ist sie zu ergänzen oder anderweitig
Sicherheit zu leisten.
Stiftung.
s. Verein — Verein 4.
s. Verein 53.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Eblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe
nichtig oder wenn sie vor dem Tode
des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es gleich,
wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes auf Scheidung wegen V. des
Ehegatten zu klagen berechtigt war
und die Klage auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft erhoben hatte. 2268.
Hat der Vorerbe einen Erbschafts-
gegenstand für sich verwendet, so ist
er nach dem Eintritte der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber zum Ersatze
des Wertes verpflichtet. Eine weiter-
gehende Haftung wegen V. bleibt un-
berührt. 2136.
s. Auftrag 664.
Verantwortlichkeit der Testaments-
vollstrecker, wenn ihnen ein V. zur
Last fällt, für den daraus entstehenden
Schaden s. Erblasser — Testament.
Verein.
s. Auftrag 664.
V. der Vorstandsmitglieder an der ver-
zögerten Konkurseröffnung s. Verein —
Verein.
Liquidatoren, welche die ihnen nach
dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50—52
obliegenden Verpflichtungen verletzen
oder vor der Befriedigung der Gläu-
biger Vermögen den Anfallberechtigten
ausantworten, sind, wenn ihnen ein
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Verschulden
V. zur Last fällt, den Gläubigern
für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamt-
schuldner.
Verlöbnis.
Rücktritt von einem Verlöbnisse wegen
V. eines Verlobten s. Verlöbnis —
Verlöbnis.
Vertrag.
V. des Gebers der Draufgabe an
der Wiederaufhebung eines Vertrags
s. Vertrag — Vertrag.
Der Rücktritt von einem Vertrage
ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
eine wesentliche Verschlechterung, den
Untergang oder die anderweitige Un-
möglichkeit der Herausgabe des em-
pfangenen Gegenstandes verschuldet
hat. Der Untergang eines erheblichen
Teiles steht einer wesentlichen Ver-
schlechterung des Gegenstandes, das
von dem Berechtigten nach § 278 zu
vertretende V. eines anderen steht dem
eigenen V. des Berechtigten gleich.
327, 353.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht
berechtigt, die hinterlegte Sache bei
einem Dritten zu hinterlegen. Ist
die Hinterlegung bei einem Dritten
gestattet, so hat der Verwahrer nur
ein ihm bei dieser Hinterlegung zur
Last fallendes V. zu vertreten. Für
das V. eines Gehülfen ist er nach
§ 278 verantwortlich.
Verwandtschaft.
Wer durch sein sittliches V. bedürftig
geworden ist, kann nur den not-
dürftigen Unterhalt verlangen.
Der gleichen Beschränkung unter-
liegt der Unterhaltsanspruch der Ab-
kömmlinge, der Eltern und des Ehe-
gatten, wenn sie sich einer Verfehlung
schuldig machen, die den Unterhalts-
pflichtigen berechtigt, ihnen den Pflicht-
teil zu entziehen, sowie der Unter-