Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschulden 
8 
schuldet, so ist er zum Schadensersatz 
verpflichtet. 
Sicherheitsleistung. 
240 Wird die geleistete Sicherheit ohne 
86 
88 
2077 
2134 
2218 
2219 
27 
42 
53 
V. des Berechtigten unzureichend, so 
ist sie zu ergänzen oder anderweitig 
Sicherheit zu leisten. 
Stiftung. 
s. Verein — Verein 4. 
s. Verein 53. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Eblasser seinen Ehegatten bedacht 
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe 
nichtig oder wenn sie vor dem Tode 
des Erblassers aufgelöst worden ist. 
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, 
wenn der Erblasser zur Zeit seines 
Todes auf Scheidung wegen V. des 
Ehegatten zu klagen berechtigt war 
und die Klage auf Scheidung oder 
auf Aufhebung der ehelichen Gemein- 
schaft erhoben hatte. 2268. 
Hat der Vorerbe einen Erbschafts- 
gegenstand für sich verwendet, so ist 
er nach dem Eintritte der Nacherbfolge 
dem Nacherben gegenüber zum Ersatze 
des Wertes verpflichtet. Eine weiter- 
gehende Haftung wegen V. bleibt un- 
berührt. 2136. 
s. Auftrag 664. 
Verantwortlichkeit der Testaments- 
vollstrecker, wenn ihnen ein V. zur 
Last fällt, für den daraus entstehenden 
Schaden s. Erblasser — Testament. 
Verein. 
s. Auftrag 664. 
V. der Vorstandsmitglieder an der ver- 
zögerten Konkurseröffnung s. Verein — 
Verein. 
Liquidatoren, welche die ihnen nach 
dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50—52 
obliegenden Verpflichtungen verletzen 
oder vor der Befriedigung der Gläu- 
biger Vermögen den Anfallberechtigten 
ausantworten, sind, wenn ihnen ein 
319 
  
8 
1299 
338 
351 
691 
1611 
Verschulden 
V. zur Last fällt, den Gläubigern 
für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich; sie haften als Gesamt- 
schuldner. 
Verlöbnis. 
Rücktritt von einem Verlöbnisse wegen 
V. eines Verlobten s. Verlöbnis — 
Verlöbnis. 
Vertrag. 
V. des Gebers der Draufgabe an 
der Wiederaufhebung eines Vertrags 
s. Vertrag — Vertrag. 
Der Rücktritt von einem Vertrage 
ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte 
eine wesentliche Verschlechterung, den 
Untergang oder die anderweitige Un- 
möglichkeit der Herausgabe des em- 
pfangenen Gegenstandes verschuldet 
hat. Der Untergang eines erheblichen 
Teiles steht einer wesentlichen Ver- 
schlechterung des Gegenstandes, das 
von dem Berechtigten nach § 278 zu 
vertretende V. eines anderen steht dem 
eigenen V. des Berechtigten gleich. 
327, 353. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht 
berechtigt, die hinterlegte Sache bei 
einem Dritten zu hinterlegen. Ist 
die Hinterlegung bei einem Dritten 
gestattet, so hat der Verwahrer nur 
ein ihm bei dieser Hinterlegung zur 
Last fallendes V. zu vertreten. Für 
das V. eines Gehülfen ist er nach 
§ 278 verantwortlich. 
Verwandtschaft. 
Wer durch sein sittliches V. bedürftig 
geworden ist, kann nur den not- 
dürftigen Unterhalt verlangen. 
Der gleichen Beschränkung unter- 
liegt der Unterhaltsanspruch der Ab- 
kömmlinge, der Eltern und des Ehe- 
gatten, wenn sie sich einer Verfehlung 
schuldig machen, die den Unterhalts- 
pflichtigen berechtigt, ihnen den Pflicht- 
teil zu entziehen, sowie der Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.