Verschwägerte
8
schwägert ist. 2232, 2235, 2236,
2244, 2249, 2250.
Verwandtschaft.
1590 Die Verwandten eines Ehegatten sind
1673
mit dem anderen Ehegatten ver-
schwägert. Die Linie und der Grad
der Schwägerschaft bestimmen sich
nach der Linie und dem Grade der
sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort,
auch wenn die Ehe, durch die sie be-
gründet wurde aufgelöst ist.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
einer Entscheidung, durch welche die
Sorge für die Person oder das Ver-
mögen des Kindes oder die Nutz-
nießung dem Vater entzogen oder
beschränkt wird, den Vater hören, es
sei denn, daß die Anhörung unthun-
lich ist.
Vor der Entscheidung sollen auch
Verwandte, insbesondere die Mutter,
oder V. des Kindes gehört werden,
wenn es ohne erhebliche Verzögerung
und ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann. Für den Ersatz der
Auslagen gilt die Vorschrift des
§ 1847 Abs. 2.
1732 Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu-
1737 Die
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung
des Kindes die Ehe zwischen den
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen
Verwandtschaft oder Verschwägerung
verboten war.
Wirkungen der Ghelichkeits-
erklärung erstrecken sich auf die Ab-
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken
sich nicht auf die Verwandten des
Vaters. Die Frau des Vaters wird
nicht mit dem Kinde, der Ehegatte
des Kindes wird nicht mit dem Vater
verschwägert. «
1763 Die Wirkungen der Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich nicht auf
die Verwandten des Annehmenden.
Der Ehegatte des Annehmenden wird
Ebömcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
321
8
Verschwägerte
nicht mit dem Kinde, der Ehegatte
des Kindes wird nicht mit dem An-
nehmenden verschwägert.
Vormundschaft.
1779 Bei der Auswahl des Vormundes
sind Verwandte und V. des Mündels
zunächst zu berücksichtigen.
1847 Das Vormundschaftsgericht soll vor
1859
einer von ihm zu treffenden Ent-
scheidung auf Antrag des Vormundes
oder des Gegenvormundes Verwandte
oder V. des Mündels hören, wenn
es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnismäßige Kosten ge-
schehen kann. In wichtigen Ange-
legenheiten soll die Anhörung auch
ohne Antrag erfolgen; wichtige An-
gelegenheiten sind insbesondere die
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung
der Einwilligung zur Eheschließung
im Falle des § 1304, die Ersetzung
der Genehmigung im Falle des
8§ 1337, die Entlassung aus dem
Staatsverband und die Todeser-
klärung.
Die Verwandten und V. können
von dem Mündel Ersatz ihrer Aus-
lagen verlangen; der Betrag der Aus-
lagen wird von dem Vormundschafts-
gerichte festgesetzt. 1862.
Ein Familienrat soll von dem Vor-
mundschaftsgericht eingesetzt werden,
wenn ein Verwandter oder V. des
Mündels oder der Vormund oder der
Gegenvormund die Einsetzung bean-
tragt und das Vormundschaftsgericht
sie im Interesse des Mündels für
angemessen erachtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
der Vater oder die eheliche Mutter
des Mündels sie untersagt hat. 1868,
1905.
1862 Vor der Auswahl des Familienrats
sollen der Gemeindewaisenrat und
nach Maßgabe des § 1847 Ver-
21