Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschwägerte 
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schwägert ist. 2232, 2235, 2236, 
2244, 2249, 2250. 
Verwandtschaft. 
1590 Die Verwandten eines Ehegatten sind 
1673 
mit dem anderen Ehegatten ver- 
schwägert. Die Linie und der Grad 
der Schwägerschaft bestimmen sich 
nach der Linie und dem Grade der 
sie vermittelnden Verwandtschaft. 
Die Schwägerschaft dauert fort, 
auch wenn die Ehe, durch die sie be- 
gründet wurde aufgelöst ist. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
einer Entscheidung, durch welche die 
Sorge für die Person oder das Ver- 
mögen des Kindes oder die Nutz- 
nießung dem Vater entzogen oder 
beschränkt wird, den Vater hören, es 
sei denn, daß die Anhörung unthun- 
lich ist. 
Vor der Entscheidung sollen auch 
Verwandte, insbesondere die Mutter, 
oder V. des Kindes gehört werden, 
wenn es ohne erhebliche Verzögerung 
und ohne unverhältnismäßige Kosten 
geschehen kann. Für den Ersatz der 
Auslagen gilt die Vorschrift des 
§ 1847 Abs. 2. 
1732 Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu- 
1737 Die 
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung 
des Kindes die Ehe zwischen den 
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen 
Verwandtschaft oder Verschwägerung 
verboten war. 
Wirkungen der Ghelichkeits- 
erklärung erstrecken sich auf die Ab- 
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken 
sich nicht auf die Verwandten des 
Vaters. Die Frau des Vaters wird 
nicht mit dem Kinde, der Ehegatte 
des Kindes wird nicht mit dem Vater 
verschwägert. « 
1763 Die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt erstrecken sich nicht auf 
die Verwandten des Annehmenden. 
Der Ehegatte des Annehmenden wird 
Ebömcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Verschwägerte 
nicht mit dem Kinde, der Ehegatte 
des Kindes wird nicht mit dem An- 
nehmenden verschwägert. 
Vormundschaft. 
1779 Bei der Auswahl des Vormundes 
sind Verwandte und V. des Mündels 
zunächst zu berücksichtigen. 
1847 Das Vormundschaftsgericht soll vor 
1859 
einer von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung auf Antrag des Vormundes 
oder des Gegenvormundes Verwandte 
oder V. des Mündels hören, wenn 
es ohne erhebliche Verzögerung und 
ohne unverhältnismäßige Kosten ge- 
schehen kann. In wichtigen Ange- 
legenheiten soll die Anhörung auch 
ohne Antrag erfolgen; wichtige An- 
gelegenheiten sind insbesondere die 
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung 
der Einwilligung zur Eheschließung 
im Falle des § 1304, die Ersetzung 
der Genehmigung im Falle des 
8§ 1337, die Entlassung aus dem 
Staatsverband und die Todeser- 
klärung. 
Die Verwandten und V. können 
von dem Mündel Ersatz ihrer Aus- 
lagen verlangen; der Betrag der Aus- 
lagen wird von dem Vormundschafts- 
gerichte festgesetzt. 1862. 
Ein Familienrat soll von dem Vor- 
mundschaftsgericht eingesetzt werden, 
wenn ein Verwandter oder V. des 
Mündels oder der Vormund oder der 
Gegenvormund die Einsetzung bean- 
tragt und das Vormundschaftsgericht 
sie im Interesse des Mündels für 
angemessen erachtet. 
Die Einsetzung unterbleibt, wenn 
der Vater oder die eheliche Mutter 
des Mündels sie untersagt hat. 1868, 
1905. 
1862 Vor der Auswahl des Familienrats 
sollen der Gemeindewaisenrat und 
nach Maßgabe des § 1847 Ver- 
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