Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

zu versehen 
8 
2246 
66 
1640, 
1692 
1760 
1802 
des Tages der Aufnahme zu v. und 
von dem Testamentsvollstrecker zu 
unterzeichnen; der Testamentsvoll= 
strecker hat auf Verlangen die Unter- 
zeichnung öffentlich beglaubigen zu 
lassen. 2220. 
Das über Errichtung des Testaments 
aufgenommene Protokoll soll mit einer 
das Testament näher bezeichnenden 
Aufschrift, die von dem Richter oder 
dem Notar zu unterschreiben ist, v. 
werden s. Erblasser — Testament. 
Verein. 
Die Urschrift der Satzung des Vereins 
ist mit der Bescheinigung der Ein- 
tragung zu v. und zurückzugeben. 71. 
Verwandtschaft. 
1667 Der Vater hat das Verzeichnis 
des seiner Verwaltung unterliegenden 
Vermögens des Kindes, nachdem er 
es mit der Versicherung der Richtigkeit 
und Vollständigkeit v. hat, dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Das von der Mutter einzureichende 
Verzeichnis über das Vermögen des 
Kindes ist auch von dem der Mutter 
bestellten Beistande mit der Versicherung 
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu 
v. s. Kind — Verwandtschaft. 
Das von dem an Kindesstatt An- 
nehmenden einzureichende Verzeichnis 
über das Vermögen des Kindes ist 
mit der Versicherung der Richtigkeit 
und Vollständigkeit zu v. .... 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat das Vermögen, das 
bei der Anordnung der Vormundschaft 
vorhanden ist oder später dem Mündel 
zufällt, zu verzeichnen und das Ver- 
zeichnis, nachdem er es mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit v. hat, dem Vormundschafts- 
gericht einzureichen. Ist ein Gegen- 
vormund vorhanden, so hat ihn der 
  
324 —. 
8 
447 
269 
Versetzung 
Vormund bei der Aufnahme des 
Verzeichnisses zuzuziehen; das Ver- 
zeichnis ist auch von dem Gegen- 
vormunde mit der Versicherung der 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu v. 
Versendung. 
Kauf 448 s. Kauf — Kauf. 
Leistung. 
V. einer geschuldeten Leistung s. 
Leistung — Leistung. 
Werkvertrag. 
644 V. eines Werkes nach einem anderen 
651 
2339 
827 
276 
570 
596 
als dem Erfüllungsort s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag. 
s. Kauf — Kauf 447. 
zu versetzen. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich getötet oder zu töten 
versucht oder in einen Zustand 
versetzt hat, infolge dessen der Erb- 
lasser bis zu seinem Tode unfähig 
war, eine Verfügung von Todes- 
wegen zu errichten oder aufzu- 
heben: 
2345. 
Handlung. 
Schadenszufügung durch jemand, der 
sich durch geistige Getränke oder ähn- 
liche Mittel in einen die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zustand 
versetzt hat s. Handlung — Handlung. 
Leistung s. Handlung — Handlung 
827. 
Versetzung. 
Miete. 
Kündigungsrecht der Militärpersonen, 
Beamten, Geistlichen und Lehrer im 
Falle ihrer V. s. Aiete — Miete. 
Pacht s. Miete — Miete 570.
	        
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