zu versehen
8
2246
66
1640,
1692
1760
1802
des Tages der Aufnahme zu v. und
von dem Testamentsvollstrecker zu
unterzeichnen; der Testamentsvoll=
strecker hat auf Verlangen die Unter-
zeichnung öffentlich beglaubigen zu
lassen. 2220.
Das über Errichtung des Testaments
aufgenommene Protokoll soll mit einer
das Testament näher bezeichnenden
Aufschrift, die von dem Richter oder
dem Notar zu unterschreiben ist, v.
werden s. Erblasser — Testament.
Verein.
Die Urschrift der Satzung des Vereins
ist mit der Bescheinigung der Ein-
tragung zu v. und zurückzugeben. 71.
Verwandtschaft.
1667 Der Vater hat das Verzeichnis
des seiner Verwaltung unterliegenden
Vermögens des Kindes, nachdem er
es mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit v. hat, dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen s. Kind
— Verwandtschaft.
Das von der Mutter einzureichende
Verzeichnis über das Vermögen des
Kindes ist auch von dem der Mutter
bestellten Beistande mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
v. s. Kind — Verwandtschaft.
Das von dem an Kindesstatt An-
nehmenden einzureichende Verzeichnis
über das Vermögen des Kindes ist
mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit zu v. ....
Vormundschaft.
Der Vormund hat das Vermögen, das
bei der Anordnung der Vormundschaft
vorhanden ist oder später dem Mündel
zufällt, zu verzeichnen und das Ver-
zeichnis, nachdem er es mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit v. hat, dem Vormundschafts-
gericht einzureichen. Ist ein Gegen-
vormund vorhanden, so hat ihn der
324 —.
8
447
269
Versetzung
Vormund bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zuzuziehen; das Ver-
zeichnis ist auch von dem Gegen-
vormunde mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu v.
Versendung.
Kauf 448 s. Kauf — Kauf.
Leistung.
V. einer geschuldeten Leistung s.
Leistung — Leistung.
Werkvertrag.
644 V. eines Werkes nach einem anderen
651
2339
827
276
570
596
als dem Erfüllungsort s. Werk-
vertrag — Werkvertrag.
s. Kauf — Kauf 447.
zu versetzen.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet oder zu töten
versucht oder in einen Zustand
versetzt hat, infolge dessen der Erb-
lasser bis zu seinem Tode unfähig
war, eine Verfügung von Todes-
wegen zu errichten oder aufzu-
heben:
2345.
Handlung.
Schadenszufügung durch jemand, der
sich durch geistige Getränke oder ähn-
liche Mittel in einen die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zustand
versetzt hat s. Handlung — Handlung.
Leistung s. Handlung — Handlung
827.
Versetzung.
Miete.
Kündigungsrecht der Militärpersonen,
Beamten, Geistlichen und Lehrer im
Falle ihrer V. s. Aiete — Miete.
Pacht s. Miete — Miete 570.