Vertrag —
§ ungen gilt als Ablehnung verbunden
151
152
154
155
mit einem neuen Antrage.
Der V. kommt durch die Annahme
des Antrags zustande, ohne daß die
Annahme dem Antragenden gegen-
über erklärt zu werden braucht, wenn
eine solche Erklärung nach der Ver-
kehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der An-
trag erlischt, bestimmt sich nach dem
aus dem Antrag oder den Umständen
zu entnehmenden Willen des An-
tragenden. 132.
Wird ein V. gerichtlich oder notariell
beurkundet, ohne daß beide Teile
gleichzeitig anwesend sind, so kommt
der V. mit der nach § 128 erfolgten
Beurkundung der Annahme zustande,
wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Vorschrift des § 151 Satz 2
findet Anwendung.
Das Zustandekommen des V. wird
nicht dadurch gehindert, daß der An-
tragende vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn,
daß ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
Solange nicht die Parteien sich über
alle Punkte eines V. geeinigt haben,
über die nach der Erklärung auch nur
einer Partei eine Vereinbarung ge-
troffen werden soll, ist im Zweifel
der V. nicht geschlossen. Die Ver-
ständigung über einzelne Punkte ist
auch dann nicht bindend, wenn eine
Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des be-
absichtigten V. verabredet worden, so
ist im Zweifel der V. nicht geschlossen,
bis die Beurkundung erfolgt ist.
Haben sich die Parteien bei einem V.,
den sie als geschlossen ansehen, über
über den eine Ver-
einbarung getroffen werden sollte, in
einen Punkt,
Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das
339
8
156
157
305—
305—
Vertrag
Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,
daß der V. auch ohne eine Be-
stimmung über diesen Punkt ge-
schlossen sein würde.
Bei einer Versteigerung kommt der
V. erst durch den Zuschlag zustande.
Ein Gebot erlischt, wenn ein über-
gebot abgegeben oder die Versteigerung
ohne Erteilung des Zuschlags ge-
schlossen wird.
V. sind so auszulegen, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Ver-
kehrssitte es erfordern.
361 Schuldverhältnisse
trägen.
319 Begründung. Inhalt des Ver-
trags.
aus Ver-
305 Zur Begründung eines Schuldver-
306
307
308
hältnisses durch Rechtsgeschäft sowie
zur Anderung des Inhalts eines
Schuldverhältnisses ist ein V. zwischen
den Beteiligten erforderlich, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
Ein auf eine unmögliche Leistung ge-
richteter V. ist nichtig.
Wer bei der Schließung eines V.,
der auf eine unmögliche Leistung ge-
richtet ist, die Unmöglichkeit der
Leistung kennt oder kennen muß, ist
zum Ersatze des Schadens ver-
pflichtet, den der andere Teil dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des
V. vertraut, jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus, welches
der andere Teil an der Gültigkeit des
V. hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der andere Teil die Un-
möglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die
Leistung nur teilweise unmöglich und
der V. in Ansehung des möglichen
Teiles gültig ist oder wenn eine von
mehreren wahlweise versprochenen
Leistungen unmöglich ist. 309.
Die Unmöglichkeit der Leistung steht
22.