Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verteidigung — 
§ für das Kind geführt wird, sofern sie 
nicht dem freien Vermögen zur Last 
fallen, sowie die Kosten der V. des 
Kindes in einem gegen das Kind ge- 
richteten Strafverfahren, vorbehaltlich 
der Ersatzpflicht des Kindes im Falle 
seiner Verurteilung zu tragen. 
Verteilung. 
Auslobung. 
660 V. einer Belohnung s. Auslobung 
— Auslobung. 
Art. Einführungsgesetz. 
5, 7%0, 727 f. E.G. — E.GG. 
96 s. Verein — Verein § 45. 
76 s. Verein — Verein §8§ 45, 49. 
8 Erbe. 
1989, 2000, 2060 Beendigung des Nachlaß- 
konkurses durch V. der Masse s. 
Erbe — Erbe. 
2042 s. Gemelnschaft — Gemeinschaft 752. 
752 Gemeinschaft s. Gemeinschaft — 
Gemeinschaft. 
Gesellschaft. 
V. des Gewinns und Verlustes einer 
Gesellschaft s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
734 V. des aus dem Gesellschaftsvermögen 
verbleibenden Überschusses s. Gesell- 
schaft — Gesellschaft. 
1132 Hypothek s. Teil — Hypothek. 
88 Stiftung s. Verein 49. 
Testament. 
2072 V. des vom Erblasser den Armen 
Zugewendeten unter Aime seines 
Wohnsitzes s.Erblasser — Testament. 
Verein. 
45 s. Verein — Verein. 
49 Die Einziehung der Forderungen durch 
die Liquidatoren des Vereins sowie 
die Umsetzung des übrigen Vermögens 
in Geld darf unterbleiben, soweit 
diese Maßregeln nicht zur Befriedigung 
der Gläubiger oder zur V. des Über- 
schusses unter die Anfallberechtigten 
erforderlich sind. 
721 
333 — 
  
Vertrag 
8 Vormundschaft. 
1797 Das Vormundschaftsgericht kann die 
Führung der Vormundschaft unter 
mehrere Vormünder nach bestimmten 
Wirkungskreisen verteiten 
Bestimmungen, die der Vater oder 
die Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den 
von ihnen benannten Vormündern 
und für die V. der Geschäfte unter 
diese nach Maßgabe des § 1777 ge- 
troffen hat, sind von dem Vormund- 
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht 
ihre Befolgung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 
Art. Verteilungsverfahren. 
5 Eirnführungsgesetz 62 f. E.G. — 
E.G. 
Vertiefung. 
8 Eigentum. 
909 Ein Grundstück darf nicht in der 
Weise vertieft werden, daß der Boden 
des Nachbargrundstücks die erforderliche 
Stütze verliert, es sei denn, daß für 
eine genügende anderweitige Be- 
festigung gesorgt ist. 924. 
Verltrag 
s. auch Abtretungsvertrag, Ausspielver- 
trag, Bürgschaftsvertrag, Dienstvertrag, 
Ehevertrag, Erbteilungsvertrag, Erbver- 
trag, Erbverzichtsvertrag, Gesellschafts-- 
vertrag, Kaufvertrag, Lebens- 
versicherungsvertrag, Lehrvertrag, Leib- 
gedingsvertrag, Leibrentenvertrag, Leib- 
vertrag, Lotterievertrag, Mäklervertrag, 
Mietvertrag, Pachtvertrag, Schiedsver- 
trag, Staatsvertrag, Verwahrungsvertrag, 
Werkvertrag. 
Anweisung. 
792 Der Anweisungsempfänger kann die 
Anweisung durch V. mit einem Dritten 
auf diesen übertragen, auch wenn sie 
noch nicht angenommen worden ist s. 
Anweisung — Anweisung.
	        
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