Verteidigung —
§ für das Kind geführt wird, sofern sie
nicht dem freien Vermögen zur Last
fallen, sowie die Kosten der V. des
Kindes in einem gegen das Kind ge-
richteten Strafverfahren, vorbehaltlich
der Ersatzpflicht des Kindes im Falle
seiner Verurteilung zu tragen.
Verteilung.
Auslobung.
660 V. einer Belohnung s. Auslobung
— Auslobung.
Art. Einführungsgesetz.
5, 7%0, 727 f. E.G. — E.GG.
96 s. Verein — Verein § 45.
76 s. Verein — Verein §8§ 45, 49.
8 Erbe.
1989, 2000, 2060 Beendigung des Nachlaß-
konkurses durch V. der Masse s.
Erbe — Erbe.
2042 s. Gemelnschaft — Gemeinschaft 752.
752 Gemeinschaft s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft.
Gesellschaft.
V. des Gewinns und Verlustes einer
Gesellschaft s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
734 V. des aus dem Gesellschaftsvermögen
verbleibenden Überschusses s. Gesell-
schaft — Gesellschaft.
1132 Hypothek s. Teil — Hypothek.
88 Stiftung s. Verein 49.
Testament.
2072 V. des vom Erblasser den Armen
Zugewendeten unter Aime seines
Wohnsitzes s.Erblasser — Testament.
Verein.
45 s. Verein — Verein.
49 Die Einziehung der Forderungen durch
die Liquidatoren des Vereins sowie
die Umsetzung des übrigen Vermögens
in Geld darf unterbleiben, soweit
diese Maßregeln nicht zur Befriedigung
der Gläubiger oder zur V. des Über-
schusses unter die Anfallberechtigten
erforderlich sind.
721
333 —
Vertrag
8 Vormundschaft.
1797 Das Vormundschaftsgericht kann die
Führung der Vormundschaft unter
mehrere Vormünder nach bestimmten
Wirkungskreisen verteiten
Bestimmungen, die der Vater oder
die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den
von ihnen benannten Vormündern
und für die V. der Geschäfte unter
diese nach Maßgabe des § 1777 ge-
troffen hat, sind von dem Vormund-
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht
ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
Art. Verteilungsverfahren.
5 Eirnführungsgesetz 62 f. E.G. —
E.G.
Vertiefung.
8 Eigentum.
909 Ein Grundstück darf nicht in der
Weise vertieft werden, daß der Boden
des Nachbargrundstücks die erforderliche
Stütze verliert, es sei denn, daß für
eine genügende anderweitige Be-
festigung gesorgt ist. 924.
Verltrag
s. auch Abtretungsvertrag, Ausspielver-
trag, Bürgschaftsvertrag, Dienstvertrag,
Ehevertrag, Erbteilungsvertrag, Erbver-
trag, Erbverzichtsvertrag, Gesellschafts--
vertrag, Kaufvertrag, Lebens-
versicherungsvertrag, Lehrvertrag, Leib-
gedingsvertrag, Leibrentenvertrag, Leib-
vertrag, Lotterievertrag, Mäklervertrag,
Mietvertrag, Pachtvertrag, Schiedsver-
trag, Staatsvertrag, Verwahrungsvertrag,
Werkvertrag.
Anweisung.
792 Der Anweisungsempfänger kann die
Anweisung durch V. mit einem Dritten
auf diesen übertragen, auch wenn sie
noch nicht angenommen worden ist s.
Anweisung — Anweisung.