Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
8 
812 
813 
628 
914 
983 
Art. 
76 
79 
I 
96 
76 
8 
1951 
2030 
2033 
1941 
Bereicherung. 
Als Leistung gilt auch die durch V. 
erfolgte Anerkennung des Bestehens 
oder des Nichtbestehens eines Schuld- 
verhältnisses. 
s. Verjährung 222. 
Dienstvertrag s. Vertrag 347. 
Eigentum. 
Zum Verzicht auf die Rente für den 
Überbau sowie zur Feststellung der 
Höhe der Rente durch V. ist die Ein- 
tragung erforderlich. 916, 917. 
Verpflichtung einer öffentlichen Be- 
hörde zur Herausgabe einer Sache, 
in deren Besitz sie sich befindet, ohne 
daß die Verpflichtung auf V. beruht 
s. Eigentum — Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
77, 277 f. E.G. — E.’G. 
Das G. betreffend die vertragsmäßigen 
Zinsen, vom 14. November 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird auf- 
gehoben. 6 
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit 88 108—110, 113, Haud- 
lung — Handlung § 831. 
s. Verein § 27. 
Erbe. 
Die Berufung zu mehreren Erbteilen 
beruht auf demselben Grunde auch 
dann, wenn sie in verschiedenen 
Testamenten oder vertragsmäßig in 
verschiedenen zwischen denselben Per- 
sonen geschlossenen Erbv. angeordnet ist. 
Wer die Erbschaft durch V. von 
einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht 
im Verhältnisse zu dem Erben einem 
Erbschaftsbesitzer gleich. 
Der V., durch den ein Miterbe über 
seinen Anteil an dem Nachlasse ver- 
fügt, bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung. 2032, 
2037. 
Erbfolge. 
Erbo. s. Erbe — Erbfolge. 
334 
  
8 
2371 
2385 
2277 
2278 
2279 
2288 
2289 
Vertrag 
Erbschaftskauf. 
Ein V., durch den der Erbe die ihm 
angefallene Erbschaft verkauft, bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 
Die Vorschriften über den Erbschafts- 
kauf finden entsprechende Anwendung 
auf den Kauf einer von dem Ver- 
käufer durch V. erworbenen Erbschaft 
sowie auf andere V., die auf die 
Veräußerung einer dem Veräußerer 
angefallenen oder anderweit von ihm 
erworbenen Erbschaft gerichtet sind. 
Erbvertrag. 
Verbindung des Erbv. mit einem 
anderen V. in einer Urkunde s. Erb- 
vertrag — Erbvertrag. 
In einem Erbv. kann jeder der Ver- 
tragschließenden vertragsmäßige Ver- 
fügungen von Todeswegen treffen. 
Andere Verfügungen als Erbein- 
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen 
können vertragsmäßig nicht getroffen 
werden. 
Auf vertragsmäßige Zuwendungen 
und Auflagen finden die für letzt- 
willige Zuwendungen und Auflagen 
geltenden Vorschriften entsprechende 
Anmendung. 
Vertragsmäßig angeordnetes Ver- 
mächtnis s. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Durch den Erbv. wird eine frühere 
letztwillige Verfügung des Erblassers 
aufgehoben, soweit sie das Recht des 
vertragsmäßig Bedachten beeinträch- 
tigen würde. In dem gleichen Um- 
fang ist eine spätere Verfügung von 
Todeswegen unwirksam, unbeschadet 
der Vorschrift des § 2297. 
Ist der Bedachte ein pflichtteils- 
berechtigter Abkömmling des Erblassers, 
so kann der Erblasser durch eine 
spätere letztwillige Verfügung die nach
	        
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