Vertrag
8
812
813
628
914
983
Art.
76
79
I
96
76
8
1951
2030
2033
1941
Bereicherung.
Als Leistung gilt auch die durch V.
erfolgte Anerkennung des Bestehens
oder des Nichtbestehens eines Schuld-
verhältnisses.
s. Verjährung 222.
Dienstvertrag s. Vertrag 347.
Eigentum.
Zum Verzicht auf die Rente für den
Überbau sowie zur Feststellung der
Höhe der Rente durch V. ist die Ein-
tragung erforderlich. 916, 917.
Verpflichtung einer öffentlichen Be-
hörde zur Herausgabe einer Sache,
in deren Besitz sie sich befindet, ohne
daß die Verpflichtung auf V. beruht
s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz.
77, 277 f. E.G. — E.’G.
Das G. betreffend die vertragsmäßigen
Zinsen, vom 14. November 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird auf-
gehoben. 6
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts-
fähigkeit 88 108—110, 113, Haud-
lung — Handlung § 831.
s. Verein § 27.
Erbe.
Die Berufung zu mehreren Erbteilen
beruht auf demselben Grunde auch
dann, wenn sie in verschiedenen
Testamenten oder vertragsmäßig in
verschiedenen zwischen denselben Per-
sonen geschlossenen Erbv. angeordnet ist.
Wer die Erbschaft durch V. von
einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht
im Verhältnisse zu dem Erben einem
Erbschaftsbesitzer gleich.
Der V., durch den ein Miterbe über
seinen Anteil an dem Nachlasse ver-
fügt, bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung. 2032,
2037.
Erbfolge.
Erbo. s. Erbe — Erbfolge.
334
8
2371
2385
2277
2278
2279
2288
2289
Vertrag
Erbschaftskauf.
Ein V., durch den der Erbe die ihm
angefallene Erbschaft verkauft, bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung.
Die Vorschriften über den Erbschafts-
kauf finden entsprechende Anwendung
auf den Kauf einer von dem Ver-
käufer durch V. erworbenen Erbschaft
sowie auf andere V., die auf die
Veräußerung einer dem Veräußerer
angefallenen oder anderweit von ihm
erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Erbvertrag.
Verbindung des Erbv. mit einem
anderen V. in einer Urkunde s. Erb-
vertrag — Erbvertrag.
In einem Erbv. kann jeder der Ver-
tragschließenden vertragsmäßige Ver-
fügungen von Todeswegen treffen.
Andere Verfügungen als Erbein-
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen
können vertragsmäßig nicht getroffen
werden.
Auf vertragsmäßige Zuwendungen
und Auflagen finden die für letzt-
willige Zuwendungen und Auflagen
geltenden Vorschriften entsprechende
Anmendung.
Vertragsmäßig angeordnetes Ver-
mächtnis s. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Durch den Erbv. wird eine frühere
letztwillige Verfügung des Erblassers
aufgehoben, soweit sie das Recht des
vertragsmäßig Bedachten beeinträch-
tigen würde. In dem gleichen Um-
fang ist eine spätere Verfügung von
Todeswegen unwirksam, unbeschadet
der Vorschrift des § 2297.
Ist der Bedachte ein pflichtteils-
berechtigter Abkömmling des Erblassers,
so kann der Erblasser durch eine
spätere letztwillige Verfügung die nach