Vertrag
8
1492
1517
1519,
831
832
834
847
440
445
454
458
467
477
schaft durch V. s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
durch V. s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
Aufhebung eines Verzichts auf einen
Anteil an dem Gesamtgute der f.
Gütergemeinschaft durch V. s. Güter.
gemeinschafft — Güterrecht.
1525 f. Errungenschaftsgemein-
schaftt — Güterrecht.
Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung
eines Geschäfts durch V. übernimmt
s. Handlung — Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
die Führung der Aussicht über eine
der Beaufsichtigung bedürftige Person
durch V. übernimmt s. Handlung —
Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
die Führung der Aufsicht über ein
Tier durch V. übernimmt s. Handlung
— Handlung.
Der Anspruch auf eine billige Ent-
schädigung in Geld für einen Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, ist
nicht übertragbar und geht nicht auf
die Erben über, es sei denn, daß er
durch V. anerkannt oder daß er
rechtshängig geworden ist s. Handlung
— Handlung.
Kauf.
s. Vertrag 320—327.
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444
finden auf andere V., die auf Ver-
äußerung oder Belastung eines Gegen-
standes gegen Entgelt gerichtet sind,
entsprechende Anwendung.
s. Vertrag 325, 326.
s. Vollmacht — Vollmacht 177.
s. Vertrag 346—348, 350—354, 356.
Der Anspruch auf Wandelung oder
auf Minderung sowie der Anspruch
auf Schadensersatz wegen Mangels
336
8
486
487
493
761
247
280,
652
Vertrag
einer zugesicherten Eigenschaft ver-
jährt, sofern nicht der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, bei
beweglichen Sachen in sechs Monaten
von der Ablieferung, bei Grundstücken
in einem Jahre von der Üübergabe an.
Die Verjährungsfrist kann durch V.
verlängert werden. 480, 481, 490.
Die Gewährfrist kann durch V. ver-
längert oder abgekürzt werden. Die
vereinbarte Frist tritt an die Stelle
der g. Frist.
s. Vertrag 351—353.
Die Vorschriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache finden auf
andere V., die auf Veräußerung oder
Belastung einer Sache gegen Entgelt
gerichtet find, entsprechende Anwendung.
Leibrente. ·
Zur Gültigkeit eines V., durch den
eine Leibrente versprochen wird, ist,
soweit nicht eine andere Form vor-
geschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich.
Leistung.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs
vom Hundert für das Jahr vereinbart,
so kann der Schuldner nach dem Ab-
laufe von sechs Monaten das Kapital
unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von sechs Monaten kündigen.
Das Kündigungsrecht kann nicht durch
V. ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den In-
haber.
286 s. Vertrag 346—356.
Mäklervertrag.
Wer für den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß eines V. oder für
die Vermittelung eines V. einen
Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent-
richtung des Lohnes nur verpflichtet,
wenn der V. infolge des Nachweises