Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
8 
1492 
1517 
1519, 
831 
832 
834 
847 
440 
445 
454 
458 
467 
477 
schaft durch V. s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
Aufhebung der f. Gütergemeinschaft 
durch V. s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
Aufhebung eines Verzichts auf einen 
Anteil an dem Gesamtgute der f. 
Gütergemeinschaft durch V. s. Güter. 
gemeinschafft — Güterrecht. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
schaftt — Güterrecht. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
für den Geschäftsherrn die Besorgung 
eines Geschäfts durch V. übernimmt 
s. Handlung — Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
die Führung der Aussicht über eine 
der Beaufsichtigung bedürftige Person 
durch V. übernimmt s. Handlung — 
Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
die Führung der Aufsicht über ein 
Tier durch V. übernimmt s. Handlung 
— Handlung. 
Der Anspruch auf eine billige Ent- 
schädigung in Geld für einen Schaden, 
der nicht Vermögensschaden ist, ist 
nicht übertragbar und geht nicht auf 
die Erben über, es sei denn, daß er 
durch V. anerkannt oder daß er 
rechtshängig geworden ist s. Handlung 
— Handlung. 
Kauf. 
s. Vertrag 320—327. 
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 
finden auf andere V., die auf Ver- 
äußerung oder Belastung eines Gegen- 
standes gegen Entgelt gerichtet sind, 
entsprechende Anwendung. 
s. Vertrag 325, 326. 
s. Vollmacht — Vollmacht 177. 
s. Vertrag 346—348, 350—354, 356. 
Der Anspruch auf Wandelung oder 
auf Minderung sowie der Anspruch 
auf Schadensersatz wegen Mangels 
336 
  
8 
486 
487 
493 
761 
247 
280, 
652 
Vertrag 
einer zugesicherten Eigenschaft ver- 
jährt, sofern nicht der Verkäufer den 
Mangel arglistig verschwiegen hat, bei 
beweglichen Sachen in sechs Monaten 
von der Ablieferung, bei Grundstücken 
in einem Jahre von der Üübergabe an. 
Die Verjährungsfrist kann durch V. 
verlängert werden. 480, 481, 490. 
Die Gewährfrist kann durch V. ver- 
längert oder abgekürzt werden. Die 
vereinbarte Frist tritt an die Stelle 
der g. Frist. 
s. Vertrag 351—353. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung 
des Verkäufers zur Gewährleistung 
wegen Mängel der Sache finden auf 
andere V., die auf Veräußerung oder 
Belastung einer Sache gegen Entgelt 
gerichtet find, entsprechende Anwendung. 
Leibrente. · 
Zur Gültigkeit eines V., durch den 
eine Leibrente versprochen wird, ist, 
soweit nicht eine andere Form vor- 
geschrieben ist, schriftliche Erteilung 
des Versprechens erforderlich. 
Leistung. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs 
vom Hundert für das Jahr vereinbart, 
so kann der Schuldner nach dem Ab- 
laufe von sechs Monaten das Kapital 
unter Einhaltung einer Kündigungs- 
frist von sechs Monaten kündigen. 
Das Kündigungsrecht kann nicht durch 
V. ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber. 
286 s. Vertrag 346—356. 
Mäklervertrag. 
Wer für den Nachweis der Gelegen- 
heit zum Abschluß eines V. oder für 
die Vermittelung eines V. einen 
Mäklerlohn verspricht, ist zur Ent- 
richtung des Lohnes nur verpflichtet, 
wenn der V. infolge des Nachweises
	        
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