Vertrag
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oder infolge der Vermittelung des
Mäklers zustande kommt. Wird der
V. unter einer aufschiebenden Be-
dingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst verlangt werden,
wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
V. nicht zustande kommt.
Miete 555 s. Vertrag 347.
Schenkung.
518 Zur Gültigkeit eines V., durch den
397
398
eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung des Versprechens er-
forderlich. Das Gleiche gilt, wenn
ein Schuldversprechen oder ein Schuld-
anerkenntnis der in den 88 780, 781
bezeichneten Art schenkweise erteilt
wird von dem Versprechen oder der
Anerkennungserklärung. Der Mangel
der Form wird durch die Bewirkung
der versprochenen Leistung geheilt.
Schuldverhältnis.
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn
der Gläubiger dem Schuldner durch
V. die Schuld erläßt.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu-
biger durch V. mit dem Schuldner
anerkennt, daß das Schuldverhältnis
nicht bestehe.
Eine Forderung kann von dem Gläu-
biger durch V. mit einem anderen
auf diesen übertragen werden (Ab-
tretung). Mit dem Abschlusse des
V. tritt der neue Gläubiger an die
Stelle des bisherigen Gläubigers.
414—4416 Schuldübernahme durch V. l.
Schuldübernahme
hältnis.
Schuldver=
419 Vermögensübernahme durch V. l.
Schuldübernahme
hältnis.
Schuldver-
427 Verpflichten sich mehrere durch V.
gemeinschaftlich zu einer teilbaren
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
337
8
780
781
764
2156
2171
2271
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Vertrag
Leistung, so haften sie im Zweifel
als Gesamtschuldner.
Schuldversprechen.
Zur Gültigkeit eines V., durch den
eine Leistung in der Weise versprochen
wird, daß das Versprechen die Ver-
pflichtung selbständig begründen soll
(Schuldversprechen), ist, soweit nicht
eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens
erforderlich. 782.
Zur Gültigkeit eines V., durch den
das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis),
ist schriftliche Erteilung der Aner-
kennungserklärung erforderlich. Ist
für die Begründung des Schuldver-
hälmisses, dessen Bestehen anerkannt
wird, eine andere Form vorgeschrieben,
so bedarf der Anerkennungsv. dieser
Form. 782.
Spiel.
Wird ein auf Lieferung von Waren
oder Wertpapieren lautender V. in
der Absicht geschlossen, daß der Unter-
schied zwischen dem vereinbarten Preise
und dem Börsen= und Marktpreise
der Lieferungszeit von dem ver-
lierenden Teile an den gewinnenden
gezahlt werden soll, so ist der V.
als Spiel anzusehen. Dies gilt auch
dann, wenn nur die Absicht des einen
Teiles auf die Zahlung des Unter-
schieds gerichtet ist, der andere Teil
aber diese Absicht kennt oder kennen
muß.
Testament.
s. Vertrag 315—319.
s. Vertrag 308.
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2289,
2294, 2296.
Verein.
Die Bestellung des Vorstandes eines
Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit wider-
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