Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
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oder infolge der Vermittelung des 
Mäklers zustande kommt. Wird der 
V. unter einer aufschiebenden Be- 
dingung geschlossen, so kann der 
Mäklerlohn erst verlangt werden, 
wenn die Bedingung eintritt. 
Aufwendungen sind dem Mäkler 
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart 
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein 
V. nicht zustande kommt. 
Miete 555 s. Vertrag 347. 
Schenkung. 
518 Zur Gültigkeit eines V., durch den 
397 
398 
eine Leistung schenkweise versprochen 
wird, ist die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung des Versprechens er- 
forderlich. Das Gleiche gilt, wenn 
ein Schuldversprechen oder ein Schuld- 
anerkenntnis der in den 88 780, 781 
bezeichneten Art schenkweise erteilt 
wird von dem Versprechen oder der 
Anerkennungserklärung. Der Mangel 
der Form wird durch die Bewirkung 
der versprochenen Leistung geheilt. 
Schuldverhältnis. 
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn 
der Gläubiger dem Schuldner durch 
V. die Schuld erläßt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu- 
biger durch V. mit dem Schuldner 
anerkennt, daß das Schuldverhältnis 
nicht bestehe. 
Eine Forderung kann von dem Gläu- 
biger durch V. mit einem anderen 
auf diesen übertragen werden (Ab- 
tretung). Mit dem Abschlusse des 
V. tritt der neue Gläubiger an die 
Stelle des bisherigen Gläubigers. 
414—4416 Schuldübernahme durch V. l. 
Schuldübernahme 
hältnis. 
Schuldver= 
419 Vermögensübernahme durch V. l. 
Schuldübernahme 
hältnis. 
Schuldver- 
427 Verpflichten sich mehrere durch V. 
gemeinschaftlich zu einer teilbaren 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
337 
  
8 
780 
781 
764 
2156 
2171 
2271 
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Vertrag 
Leistung, so haften sie im Zweifel 
als Gesamtschuldner. 
Schuldversprechen. 
Zur Gültigkeit eines V., durch den 
eine Leistung in der Weise versprochen 
wird, daß das Versprechen die Ver- 
pflichtung selbständig begründen soll 
(Schuldversprechen), ist, soweit nicht 
eine andere Form vorgeschrieben ist, 
schriftliche Erteilung des Versprechens 
erforderlich. 782. 
Zur Gültigkeit eines V., durch den 
das Bestehen eines Schuldverhältnisses 
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), 
ist schriftliche Erteilung der Aner- 
kennungserklärung erforderlich. Ist 
für die Begründung des Schuldver- 
hälmisses, dessen Bestehen anerkannt 
wird, eine andere Form vorgeschrieben, 
so bedarf der Anerkennungsv. dieser 
Form. 782. 
Spiel. 
Wird ein auf Lieferung von Waren 
oder Wertpapieren lautender V. in 
der Absicht geschlossen, daß der Unter- 
schied zwischen dem vereinbarten Preise 
und dem Börsen= und Marktpreise 
der Lieferungszeit von dem ver- 
lierenden Teile an den gewinnenden 
gezahlt werden soll, so ist der V. 
als Spiel anzusehen. Dies gilt auch 
dann, wenn nur die Absicht des einen 
Teiles auf die Zahlung des Unter- 
schieds gerichtet ist, der andere Teil 
aber diese Absicht kennt oder kennen 
muß. 
Testament. 
s. Vertrag 315—319. 
s. Vertrag 308. 
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2289, 
2294, 2296. 
Verein. 
Die Bestellung des Vorstandes eines 
Vereins erfolgt durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung. 
Die Bestellung ist jederzeit wider- 
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