Vertrag
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höriger Weise erfüllt, die Zahlung
einer Geldsumme als Strafe, so ist
die Strafe verwirkt, wenn er in Ver-
zug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt
die Verwirkung mit der Zuwider-
handlung ein. 342, 343.
Hat der Schuldner die Strafe für
den Fall versprochen, daß er seine Ver-
bindlichkeit nicht erfüllt, so kann der
Gläubiger die verwirkte Strafe statt
der Erfüllung verlangen. Erklärt
der Gläubiger dem Schuldner, daß
er die Strafe verlange, so ist der An-
spruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung zu, so kann er die ver-
wirkte Strafe als Mindestbetrag des
Schadens verlangen. Die Geltend-
machung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen. 341, 342.
Hat der Schuldner die Strafe für
den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger
Weise, insbesondere nicht zu der be-
stimmten Zeit, erfüllt, so kann der
Gläubiger die verwirkte Strafe neben
der Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die
Vorschriften des § 340 Abs. 2 An-
wendung.
Nimmt der Gläubiger die Er-
füllung an, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er sich das Recht
dazu bei der Annahme vorbehält.
342.
Wird als Strafe eine andere Leistung
als die Zahlung einer Geldsumme
versprochen, so finden die Vorschriften
der §§ 339—341 Anwendung; der
Anspruch auf Schadensersatz ist aus-
geschlossen, wenn der Gläubiger die
Strafe verlangt. 343.
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343
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Vertrag
Ist eine verwirkte Strafe unverhält-
nismäßig hoch, so kann sie auf An-
trag des Schuldners durch Urteil auf
den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit ist jedes berechtigte
Interesse des Gläubigers, nicht bloß
das Vermögensinteresse, in Betracht
zu ziehen. Nach der Entrichtung der
Strafe ist die Herabsetzung ausge-
schlossen.
Das Gleiche gilt auch außer den
Fällen der §§ 339, 342, wenn
jemand eine Strafe für den Fall ver-
spricht, daß er eine Handlung vor-
nimmt oder unterläßt.
Erklärt das G. das Versprechen einer
Leistung für unwirksam, so ist auch
die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Verein-
barung einer Strafe unwirksam, selbst
wenn die Parteien die Unwirksamkeit
des Versprechens gekannt haben.
Bestreitet der Schuldner die Ver-
wirkung der Strafe, weil er seine
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er
die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht
die geschuldete Leistung in einem Unter-
lassen besteht.
346—361 Rücktritt.
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Hat sich in einem V. ein Teil den
Rücktritt vorbehalten, so sind die
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt,
verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für ge-
leistete Dienste sowie für die Über-
lassung der Benutzung einer Sache ist
der Wert zu vergüten oder, falls in
dem V. eine Gegenleistung in Geld
bestimmt ist, diese zu entrichten. 327.
Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus-
gabe bestimmt sich im Falle des Rück-
tritts von einem V. von dem Em-