Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
8 
340 
341 
342 
höriger Weise erfüllt, die Zahlung 
einer Geldsumme als Strafe, so ist 
die Strafe verwirkt, wenn er in Ver- 
zug kommt. Besteht die geschuldete 
Leistung in einem Unterlassen, so tritt 
die Verwirkung mit der Zuwider- 
handlung ein. 342, 343. 
Hat der Schuldner die Strafe für 
den Fall versprochen, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht erfüllt, so kann der 
Gläubiger die verwirkte Strafe statt 
der Erfüllung verlangen. Erklärt 
der Gläubiger dem Schuldner, daß 
er die Strafe verlange, so ist der An- 
spruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch 
auf Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung zu, so kann er die ver- 
wirkte Strafe als Mindestbetrag des 
Schadens verlangen. Die Geltend- 
machung eines weiteren Schadens ist 
nicht ausgeschlossen. 341, 342. 
Hat der Schuldner die Strafe für 
den Fall versprochen, daß er seine 
Verbindlichkeit nicht in gehöriger 
Weise, insbesondere nicht zu der be- 
stimmten Zeit, erfüllt, so kann der 
Gläubiger die verwirkte Strafe neben 
der Erfüllung verlangen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch 
auf Schadensersatz wegen der nicht 
gehörigen Erfüllung zu, so finden die 
Vorschriften des § 340 Abs. 2 An- 
wendung. 
Nimmt der Gläubiger die Er- 
füllung an, so kann er die Strafe 
nur verlangen, wenn er sich das Recht 
dazu bei der Annahme vorbehält. 
342. 
Wird als Strafe eine andere Leistung 
als die Zahlung einer Geldsumme 
versprochen, so finden die Vorschriften 
der §§ 339—341 Anwendung; der 
Anspruch auf Schadensersatz ist aus- 
geschlossen, wenn der Gläubiger die 
Strafe verlangt. 343. 
344 
  
343 
344 
Vertrag 
Ist eine verwirkte Strafe unverhält- 
nismäßig hoch, so kann sie auf An- 
trag des Schuldners durch Urteil auf 
den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden. Bei der Beurteilung der 
Angemessenheit ist jedes berechtigte 
Interesse des Gläubigers, nicht bloß 
das Vermögensinteresse, in Betracht 
zu ziehen. Nach der Entrichtung der 
Strafe ist die Herabsetzung ausge- 
schlossen. 
Das Gleiche gilt auch außer den 
Fällen der §§ 339, 342, wenn 
jemand eine Strafe für den Fall ver- 
spricht, daß er eine Handlung vor- 
nimmt oder unterläßt. 
Erklärt das G. das Versprechen einer 
Leistung für unwirksam, so ist auch 
die für den Fall der Nichterfüllung 
des Versprechens getroffene Verein- 
barung einer Strafe unwirksam, selbst 
wenn die Parteien die Unwirksamkeit 
des Versprechens gekannt haben. 
Bestreitet der Schuldner die Ver- 
wirkung der Strafe, weil er seine 
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er 
die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht 
die geschuldete Leistung in einem Unter- 
lassen besteht. 
346—361 Rücktritt. 
346 
347 
Hat sich in einem V. ein Teil den 
Rücktritt vorbehalten, so sind die 
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, 
verpflichtet, einander die empfangenen 
Leistungen zurückzugewähren. Für ge- 
leistete Dienste sowie für die Über- 
lassung der Benutzung einer Sache ist 
der Wert zu vergüten oder, falls in 
dem V. eine Gegenleistung in Geld 
bestimmt ist, diese zu entrichten. 327. 
Der Anspruch auf Schadensersatz 
wegen Verschlechterung, Unterganges 
oder einer aus einem anderen Grunde 
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe bestimmt sich im Falle des Rück- 
tritts von einem V. von dem Em-
	        
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