Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

4. zu einem V., der auf den ent- 
geltlichen Erwerb eines Grund- 
stücks oder eines Rechts an einem 
Grundstück gerichtet ist. 
Zu den Rechten an einem Grund- 
stück im Sinne dieser Vorschriften ge- 
hören nicht Hypotheken, Grundschulden 
und Rentenschulden. 1812, 1827. 
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
3. zu einem V., der auf den ent- 
geltlichen Erwerb oder die Ver- 
äußerung eines Erwerbsgeschäfts 
gerichtet ist, sowie zu einem Ge- 
sellschaftsv., der zum Betrieb eines 
Erwerbsgeschäfts eingegangen wird; 
4. zu einem Pachtv. über ein Landgut 
oder einen gewerblichen Betrieb; 
5. zu einem Miet= oder Pachtv. oder 
einem anderen V., durch den 
der Mündel zu wiederkehrenden 
Leistungen verpflichtet wird, wenn 
das Vertragsverhältnis länger als 
ein Jahr nach der Vollendung des 
einundzwanzigsten Lebensjahrs des 
Mündels fortdauern soll; 
6. zu einem Lehrv., der für längere 
Zeit als ein Jahr geschlossen wird; 
7. zu einem auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten V., wenn der Mündel 
zu persönlichen Leistungen für 
längere Zeit als ein Jahr ver- 
pflichtet werden soll; 
zu einem Vergleich oder einem 
Schiedsv., es sei denn, daß der 
Gegenstand des Streites oder der 
Ungewißheit in Geld schätzbar ist 
und den Wert von dreihundert 
Mark nicht übersteigt. 1812, 1827, 
1902. 
12. 
1824 Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlichist, dem 
347 
  
I 
1827 
1829 
Vertrag 
Mündel nicht ohne diese Genehmigung 
zur Erfüllung eines von diesem ge- 
schlossenen V. oder zu freier Verfügung 
überlassen. 
Das Vormundschaftsgericht soll den 
Mündel hören vor der Entscheidung 
über die Genehmigung eines Lehro. 
oder eines auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses ge- 
richteten V. und, wenn der Mündel 
das vierzehnte Lebensjahr vollendet 
hat, über die Entlassung aus dem 
Staatsverbande. 
Hat der Mündel das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das 
Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, 
auch hören vor der Entscheidung über 
die Genehmigung eines der im § 1821 
und im 8§ 1822 Nr. 3 bezeichneten 
Rechtsgeschäfte sowie vor der Ent- 
scheidung über die Genehmigung des 
Beginns oder der Auflösung eines 
Erwerbsgeschäfts. 
Schließt der Vormund einen V. ohne 
die erforderliche Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts, so hängt die 
Wirksamkeit des V. von der nach- 
träglichen Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts ab. Die Ge- 
nehmigung sowie deren Verweigerung 
wird dem anderen Teile gegenüber 
erst wirksam, wenn sie ihm durch den 
Vormund mitgeteilt wird. 
Fordert der andere Teil den Vor- 
mund zur Mitteilung darüber auf, 
ob die Genehmigung erteilt sei, so 
kann die Mitteilung der Genehmigung 
nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Empfange der 
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie 
nicht, so gilt die Genehmigung als 
verweigert. 
Ist der Mündel volljährig ge- 
worden, so tritt seine Genehmigung 
an die Stelle der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. 1832.
	        
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