Vertrag
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1902 Der Vormund
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eines Volljährigen
kann eine Ausstattung aus dem Ver-
mögen des Mündels nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
versprechen oder gewähren.
Zu einem Miet= oder Pachtv. sowie
zu einem anderen V., durch den der
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen
verpflichtet wird, bebarf der Vormund
der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts, wenn das Vertragsverhältnis
länger als vier Jahre dauern soll.
Die Vorschrift des § 1822 Nr. 4
bleibt unberührt. 1897.
Werkvertrag.
s. Vertrag 327.
Die Frist zur Verjährung der An-
sprüche auf Beseitigung eines Mangels
des Werkes, sowie auf Wandelung,
Minderung oder Schadensersetz, kann
durch V. verlängert werden s. Werk-
vertrag — Werkoertrag.
651 s. Kauf 477.
Willenserklärung.
Bei einem V. muß die Unter-
zeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den
V. mehrere gleichlautende Urkunden
aufgenommen, so genügt es, wenn
jede Partei die für die andere Partei
bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch
die gerichtliche oder notarielle Beur-
kundung ersetzt. 127.
Die Vorschriften des § 126 gelten
im Zweifel auch für die durch Rechts-
geschäft bestimmte schriftliche Form.
Zur Wahrung der Form genügt
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jedoch, soweit nicht ein anderer Wille 1519,
anzunehmen ist,
mittelung und bei einem V. Brief-
wechsel; wird eine solche Form ge-
wählt, so kann nachträglich eine dem
§ 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
128 Ist durch G. gerichtliche oder notarielle
telegraphische Über- 1
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Vertragserbe
Beurkundung eines V. vorgeschrieben,
so genügt es, wenn zunächst der An-
trag und sodann die Annahme des
Antrags von einem Gericht oder einem
Notar beurkundet wird.
Wird ein nichtiger V. von den Par-
teien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn der V.
von Anfang an gültig gewesen wäre.
Anfechtungsgegner ist bei einem V.
der andere Teil, im Falle des § 123
Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus
dem V. unmittelbar ein Recht er-
worben hat.
Zustimmung.
Hängt die Wirksamkeit eines V. oder
eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das
einem anderen gegenüber vorzunehmen
ist, von der Zustimmung eines Dritten
ab, so kann die Elteilung sowie die
Verweigerung der Zustimmung sowohl
dem einen als dem anderen Teile
gegenüber erklärt werden.
Die Zustimmung bedarf nicht der
für das Rechtsgeschäft bestimmten
Form.
Vertragsantrag.
Güterrecht.
Die Frau bedarf nicht der Zu-
stimmung des Mannes zur Ablehnung
eines V. oder einer Schenkung
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht..
b) bei der a. Gütergemeinschaft s.
Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
1525 f. Errungenschaftsgemeln-
schaft — Güterrecht.
Vertragserbe.
Erbvertrag.
Hat der Erblasser in der Absicht, den
V. zu beeinträchtigen, eine Schenkung
gemacht, so kann der V., nachdem