4. zu einem V., der auf den ent-
geltlichen Erwerb eines Grund-
stücks oder eines Rechts an einem
Grundstück gerichtet ist.
Zu den Rechten an einem Grund-
stück im Sinne dieser Vorschriften ge-
hören nicht Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden. 1812, 1827.
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
3. zu einem V., der auf den ent-
geltlichen Erwerb oder die Ver-
äußerung eines Erwerbsgeschäfts
gerichtet ist, sowie zu einem Ge-
sellschaftsv., der zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtv. über ein Landgut
oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Miet= oder Pachtv. oder
einem anderen V., durch den
der Mündel zu wiederkehrenden
Leistungen verpflichtet wird, wenn
das Vertragsverhältnis länger als
ein Jahr nach der Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahrs des
Mündels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrv., der für längere
Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten V., wenn der Mündel
zu persönlichen Leistungen für
längere Zeit als ein Jahr ver-
pflichtet werden soll;
zu einem Vergleich oder einem
Schiedsv., es sei denn, daß der
Gegenstand des Streites oder der
Ungewißheit in Geld schätzbar ist
und den Wert von dreihundert
Mark nicht übersteigt. 1812, 1827,
1902.
12.
1824 Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlichist, dem
347
I
1827
1829
Vertrag
Mündel nicht ohne diese Genehmigung
zur Erfüllung eines von diesem ge-
schlossenen V. oder zu freier Verfügung
überlassen.
Das Vormundschaftsgericht soll den
Mündel hören vor der Entscheidung
über die Genehmigung eines Lehro.
oder eines auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses ge-
richteten V. und, wenn der Mündel
das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, über die Entlassung aus dem
Staatsverbande.
Hat der Mündel das achtzehnte
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das
Vormundschaftsgericht, soweit thunlich,
auch hören vor der Entscheidung über
die Genehmigung eines der im § 1821
und im 8§ 1822 Nr. 3 bezeichneten
Rechtsgeschäfte sowie vor der Ent-
scheidung über die Genehmigung des
Beginns oder der Auflösung eines
Erwerbsgeschäfts.
Schließt der Vormund einen V. ohne
die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die
Wirksamkeit des V. von der nach-
träglichen Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts ab. Die Ge-
nehmigung sowie deren Verweigerung
wird dem anderen Teile gegenüber
erst wirksam, wenn sie ihm durch den
Vormund mitgeteilt wird.
Fordert der andere Teil den Vor-
mund zur Mitteilung darüber auf,
ob die Genehmigung erteilt sei, so
kann die Mitteilung der Genehmigung
nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie
nicht, so gilt die Genehmigung als
verweigert.
Ist der Mündel volljährig ge-
worden, so tritt seine Genehmigung
an die Stelle der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. 1832.