Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod 
8 
1484 
1490 
1494 
1509, 
1510 
1512, 
Der überlebende Ehegatte kann die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ablehnen. 
Auf die Ablehnung finden die für 
die Ausschlagung einer Erbschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1943 
bis 1947, 1950, 1952, 1954— 1957, 
1959 entsprechende Anwendung. Steht 
der überlebende Ehegatte unter elter- 
licher Gewalt oder unter Vormundschaft, 
so ist zur Ablehnung die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung 
der Gütergemeinschaft ab, so gilt das 
Gleiche wie im Falle des 8 1482. 
1518. 
Stirbt ein anteilsberechtigter Ab- 
kömmling, so gehört sein Anteil an 
dem Gesamtgute der f. Gütergemein- 
zu seinem Nachlasse. 
schaft nicht 
Hinterläßt er Abkömmlinge, die anteils- 
berechtigt sein würden, wenn er den 
verstorbenen Ehegatten nicht überlebt 
hätte, so treten die Abkömmlinge an 
seine Stelle. Hinterläßt er solche 
Abkömmlinge nicht, so wächst sein 
Anteil den übrigen anteilsberechtigten 
Abkömmlingen und, wenn solche nicht 
vorhanden sind, dem überlebenden 
Ehegatten an. 1518. 
s. Todeserklärung — Güterrecht. 
1511 Anordnung eines Ehegatten, 
für den Fall der Auflösung der Ehe 
durch seinen T., daß die f. Güter- 
gemeinschaft oder ein gemeinschaftlicher 
Abkömmling von der f. Gütergemein- 
schaft ausgeschlossen sein soll s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Wird die Fortsetzung der Güter- 
gemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das 
Gleiche wie im Falle des § 1482, 
1518. 
1513, 1515 Verfügungen, welche ein 
Ehegatte für den Fall trifft, daß 
nach seinem T. die f. Gütergemeinschaft 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
33 — 
8 
1522 
1544 
1137 
485 
605 
569 
1061 
596 
1211 
2338 
  
Tod 
eintritt s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
sind beider Errungenschaftsgemeinschaft 
Gegenstände, die nicht durch Rechts- 
geschäft übertragen werden können, 
sowie Rechte, die mit seinem T. 
erlöschen oder deren Erwerb durch 
den T. eines der Ehegatten bedingt ist. 
s. Todeserklärung — Güterrecht. 
1546 s. Errungenschaftsgemeinschaft— 
Güterrecht. 
Hypothek. 
Stirbt der persönliche Schuldner, so 
kann sich der Eigentümer des mit 
einer Hypothek belasteten Grundstücks 
nicht darauf berufen, daß der Erbe 
für die Schuld nur beschränkt haftet. 
1138. 
Kauf. 
Geltendmachung der dem Käufer wegen 
eines Mangels des gekauften Tieres 
zustehenden Rechte nach dem T. des 
Tieres s. Kauf — Kauf. 
Leihe. 
Der Verleiher einer Sache kann die 
Leihe kündigen: 
1. .. 
3. wenn der Entleiher stirbt. 
Miete. 
Kündigung des Mietsverhältnisses im 
Falle des T. des Mieters s. Miete — 
Miete. 
Nießbrauch. 
Der Nießbrauch erlischt mit dem T. 
des Nießbrauchers. 
Pacht s. Miete — Miete 569. 
Pfandrecht. 
Stirbt der persönliche Schuldner, so 
kann sich der Verpfänder nicht darauf 
berufen, daß der Erbe für die Schuld 
nur beschränkt haftet. 1266. 
Pflichtteil. 
Beschränkung des Pflichtteilsrechts 
eines Abkömmlings durch die An- 
ordnung des Erblassers, daß nach 
3
	        
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