Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
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1902 Der Vormund 
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638 
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- 
eines Volljährigen 
kann eine Ausstattung aus dem Ver- 
mögen des Mündels nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
versprechen oder gewähren. 
Zu einem Miet= oder Pachtv. sowie 
zu einem anderen V., durch den der 
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen 
verpflichtet wird, bebarf der Vormund 
der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts, wenn das Vertragsverhältnis 
länger als vier Jahre dauern soll. 
Die Vorschrift des § 1822 Nr. 4 
bleibt unberührt. 1897. 
Werkvertrag. 
s. Vertrag 327. 
Die Frist zur Verjährung der An- 
sprüche auf Beseitigung eines Mangels 
des Werkes, sowie auf Wandelung, 
Minderung oder Schadensersetz, kann 
durch V. verlängert werden s. Werk- 
vertrag — Werkoertrag. 
651 s. Kauf 477. 
Willenserklärung. 
Bei einem V. muß die Unter- 
zeichnung der Parteien auf derselben 
Urkunde erfolgen. Werden über den 
V. mehrere gleichlautende Urkunden 
aufgenommen, so genügt es, wenn 
jede Partei die für die andere Partei 
bestimmte Urkunde unterzeichnet. 
Die schriftliche Form wird durch 
die gerichtliche oder notarielle Beur- 
kundung ersetzt. 127. 
Die Vorschriften des § 126 gelten 
im Zweifel auch für die durch Rechts- 
geschäft bestimmte schriftliche Form. 
Zur Wahrung der Form genügt 
348 
  
  
  
8 
141 
143 
182 
1406 
1453 
jedoch, soweit nicht ein anderer Wille 1519, 
anzunehmen ist, 
mittelung und bei einem V. Brief- 
wechsel; wird eine solche Form ge- 
wählt, so kann nachträglich eine dem 
§ 126 entsprechende Beurkundung 
verlangt werden. 
128 Ist durch G. gerichtliche oder notarielle 
telegraphische Über- 1 
  
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Vertragserbe 
Beurkundung eines V. vorgeschrieben, 
so genügt es, wenn zunächst der An- 
trag und sodann die Annahme des 
Antrags von einem Gericht oder einem 
Notar beurkundet wird. 
Wird ein nichtiger V. von den Par- 
teien bestätigt, so sind diese im Zweifel 
verpflichtet, einander zu gewähren, 
was sie haben würden, wenn der V. 
von Anfang an gültig gewesen wäre. 
Anfechtungsgegner ist bei einem V. 
der andere Teil, im Falle des § 123 
Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus 
dem V. unmittelbar ein Recht er- 
worben hat. 
Zustimmung. 
Hängt die Wirksamkeit eines V. oder 
eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das 
einem anderen gegenüber vorzunehmen 
ist, von der Zustimmung eines Dritten 
ab, so kann die Elteilung sowie die 
Verweigerung der Zustimmung sowohl 
dem einen als dem anderen Teile 
gegenüber erklärt werden. 
Die Zustimmung bedarf nicht der 
für das Rechtsgeschäft bestimmten 
Form. 
Vertragsantrag. 
Güterrecht. 
Die Frau bedarf nicht der Zu- 
stimmung des Mannes zur Ablehnung 
eines V. oder einer Schenkung 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht.. 
b) bei der a. Gütergemeinschaft s. 
Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
1525 f. Errungenschaftsgemeln- 
schaft — Güterrecht. 
Vertragserbe. 
Erbvertrag. 
Hat der Erblasser in der Absicht, den 
V. zu beeinträchtigen, eine Schenkung 
gemacht, so kann der V., nachdem
	        
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