Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umstand — 
§ elheblich sein können s. Eigentum — 
Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
76 f. Ehe § 1357. 
77 s. E.G. — E.’G. 
8 Erbe. 
1964 
1996 
2028, 
2281 
713 
1387, 
1390 
1521 
Wird der Erbe nicht innerhalb einer 
den U. entsprechenden Frist ermittelt, 
so hat das Nachlaßgericht festzustellen, 
daß ein anderer Erbe als der Fiskus 
nicht vorhanden ist. 
Die Berichtigung einer Nachlaßver- 
bindlichkeit durch den Erben müssen 
die Nachlaßgläubiger als für Rechnung 
des Nachlasses erfolgt gelten lassen, 
wenn der Erbe den U. nach an- 
nehmen durfte, daß der Nachlaß zur 
Berichtigung aller Nachlaßverbind- 
lichkeiten ausreiche. 1985, 1991, 
2013, 2036. 
Verhinderung an der Beantragung 
der nach den U. gerechtfertigten Ver- 
längerung der Inventarfrist s. Erbe 
— Erbe. 
2057 s. Leistung 261. 
Erbvertrag 2285 f. 
2078. 
Gesellschaft s. Auftrag 665. 
Güterrecht. 
1416, 1464 s. Kosten — Güterrecht. 
Macht der Mann zum Zwecke der 
Verwaltung des eingebrachten Gutes 
bei g. Güterrecht Aufwendungen, die 
er den Umständen nach für erforder- 
lich halten darf, so kann er von der 
Frau Ersatz verlangen. sofern nicht 
die Aufwendungen ihm selbst zur Last 
fallen. 1525. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
ist bei der Errungenschaftsgemeinschaft, 
was er von Todeswegen oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, 
durch Schenkung oder als Ausstattung 
erwirbt. Ausgenommen ist ein Er- 
werb, der den U. nach zu den Ein- 
künften zu rechnen ist. 
"Testament 
  
8 
1525, 
829 
846 
440 
454 
487 
249 
252 
254 
261 
265 
Umstand 
1529 s. Errungenschaftsgemeis- 
schaft — Güterrecht. 
Handlung. 
s. Uumöglichkeit — Handlung. 
s. Umfang — Leistung 254. 
Kauf. 
s. Vertrag 320, 323—325, 327. 
s. Vertrag 325. 
Vergütung des Wertes eines ge- 
kauften Tieres, wenn bei der Wan- 
delung der Käufer infolge eines U., 
den er zu vertreten hat, außerstande 
ist, das Tier zurückzugewähren f. 
Kauf — Kauf. 
Leistung. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet 
ist, hat den Zustand herzustellen, der 
bestehen würde, wenn der zum Er- 
satze verpflichtende U. nicht eingetreten 
wäre. 
Der zu ersetzende Schaden umfaßt 
auch den entgangenen Gewinn. Als 
entgangen gilt der Gewinn, welcher 
nach dem gewöhnlichen Laufe der 
Dinge oder nach den besonderen U. 
insbesondere nach den getroffenen An- 
stalten und Vorkehrungen mit Wahr- 
scheinlichkeit erwartet werden konnte. 
s. Umfaug — Leistung. 
Das Gericht kann im Falle der 
Leistung des Offenbarungseides eine 
den U. entsprechende ÄAnderung der 
Eidesnorm beschließen. 
Ist eine der Leistungen von Anfang 
an unmöglich oder wird sie später 
unmöglich, so beschränkt sich das 
Schuldverhältnis auf die übrigen 
Leistungen. Die Beschränkung tritt 
nicht ein, wenn die Leistung infolge 
eines U. unmöglich wird, den der 
nicht wahlberechtigte Teil zu ver- 
treten hat. 
Ist ein Ort für die Leistung weder 
bestimmt noch aus den U., insbesondere 
aus der Natur des Schuldverhältnisses, 
zu entnehmen, so hat die Leistung an
	        
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