Vertragsverhältnis
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1822
1902
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beschadet der sich aus einem V. oder
einer unerlaubten Handlung ergeben-
den Verantwortlichkeit, zum Ersatze
des aus der Befolgung des Rates
oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1822. «
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des (G.) Vormundschaftsgerichts:
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag
oder einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet
wird, wenn das V. länger als ein
Jahr nach der Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres
des Mündels fortdauern soll;
6. 1812;
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage
sowie zu einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet wird,
bedarf der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn
das V. länger als vier Jahre dauern
soll. Die Vorschrift des § 1822 Nr. 4
bleibt unberührt. 1897.
Vertrauen.
Dienstvertrag.
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete,
ohne in einem dauernden Dienstver-
hältnisse mit festen Bezügen zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten, die
auf Grund besonderen V. übertragen
zu werden pflegen, so ist die Kün-
digung auch ohne die im § 626 be-
zeichnete Voraussetzung zulässig. 628.
Testament s. Willenserklärung
— Willenserklärung 122.
Vertrag.
Anspruch auf Ersatz des Schadens,
den jemand dadurch erleidet, daß er
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Vertreter
auf die Gültigkeit eines auf eine un-
mögliche Leistung gerichteten Vertrages
vertraut s. Vertrag — Vertrag.
Vollmacht.
179 Anspruch auf Ersatz des Schadens,
den jemand dadurch erleidet, daß er
auf die vorgebliche, aber nicht vor-
handene Vertretungsmacht vertraut s.
Vollmacht — Vollmacht.
Willenserklärung.
122 Anspruch auf Ersatz des Schadens,
458
164,
1795
664
672
1304
den jemand dadurch erleidet, daß er
auf die Gültigkeit der nichtigen oder
anfechtbaren Willenserklärung vertraut
s. Willenserklärung — Millens-
erklärung.
Vertretener.
Kauf s. Vertreter — Vollmacht
177.
Vollmacht.
166, 177, 179, 181 s. Vertreter-—
Vollmacht.
Vormundschaft s. Vertreter —
Vollmacht 181.
Vertreter.
Auftrag.
s. Leistung 278.
Erlischt der Auftrag durch den Tod
des Auftraggebers, so hat der Be-
auftragte, wenn mit dem Ausschube
Gefahr verbunden ist, die Besorgung
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen,
bis der Erbe oder der g. V. des
Auftraggebers anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit
als fortbestehend. 675.
Ehe. #
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe
der Einwilligung seines g. V.
Ist der g. V. ein Vormund, so
kann die Einwilligung, wenn sie von
ihm verweigert wird, auf Antrag des
Mündels durch das Vormundschafts-