Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertragsverhältnis 
8 
1643 
1822 
1902 
627 
2078 
307 
beschadet der sich aus einem V. oder 
einer unerlaubten Handlung ergeben- 
den Verantwortlichkeit, zum Ersatze 
des aus der Befolgung des Rates 
oder der Empfehlung entstehenden 
Schadens nicht verpflichtet. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1822. « 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des (G.) Vormundschaftsgerichts: 
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag 
oder einem anderen Vertrage, 
durch den der Mündel zu wieder- 
kehrenden Leistungen verpflichtet 
wird, wenn das V. länger als ein 
Jahr nach der Vollendung des 
einundzwanzigsten Lebensjahres 
des Mündels fortdauern soll; 
6. 1812; 
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage 
sowie zu einem anderen Vertrage, 
durch den der Mündel zu wieder- 
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, 
bedarf der Vormund der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, wenn 
das V. länger als vier Jahre dauern 
soll. Die Vorschrift des § 1822 Nr. 4 
bleibt unberührt. 1897. 
Vertrauen. 
Dienstvertrag. 
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, 
ohne in einem dauernden Dienstver- 
hältnisse mit festen Bezügen zu stehen, 
Dienste höherer Art zu leisten, die 
auf Grund besonderen V. übertragen 
zu werden pflegen, so ist die Kün- 
digung auch ohne die im § 626 be- 
zeichnete Voraussetzung zulässig. 628. 
Testament s. Willenserklärung 
— Willenserklärung 122. 
Vertrag. 
Anspruch auf Ersatz des Schadens, 
den jemand dadurch erleidet, daß er 
350 
  
  
8 
Vertreter 
auf die Gültigkeit eines auf eine un- 
mögliche Leistung gerichteten Vertrages 
vertraut s. Vertrag — Vertrag. 
Vollmacht. 
179 Anspruch auf Ersatz des Schadens, 
den jemand dadurch erleidet, daß er 
auf die vorgebliche, aber nicht vor- 
handene Vertretungsmacht vertraut s. 
Vollmacht — Vollmacht. 
Willenserklärung. 
122 Anspruch auf Ersatz des Schadens, 
458 
164, 
1795 
664 
672 
1304 
den jemand dadurch erleidet, daß er 
auf die Gültigkeit der nichtigen oder 
anfechtbaren Willenserklärung vertraut 
s. Willenserklärung — Millens- 
erklärung. 
Vertretener. 
Kauf s. Vertreter — Vollmacht 
177. 
Vollmacht. 
166, 177, 179, 181 s. Vertreter-— 
Vollmacht. 
Vormundschaft s. Vertreter — 
Vollmacht 181. 
Vertreter. 
Auftrag. 
s. Leistung 278. 
Erlischt der Auftrag durch den Tod 
des Auftraggebers, so hat der Be- 
auftragte, wenn mit dem Ausschube 
Gefahr verbunden ist, die Besorgung 
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, 
bis der Erbe oder der g. V. des 
Auftraggebers anderweit Fürsorge 
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit 
als fortbestehend. 675. 
Ehe. # 
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe 
der Einwilligung seines g. V. 
Ist der g. V. ein Vormund, so 
kann die Einwilligung, wenn sie von 
ihm verweigert wird, auf Antrag des 
Mündels durch das Vormundschafts-
	        
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