Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter 
8 
1307 
1331 
1336 
i887 
gericht ersetzt werden. Das Vormund- 
schaftsgericht hat die Einwilligung zu 
ersetzen, wenn die Eingehung der Ehe 
im Interesse des Mündels liegt. 
Die elterliche Einwilligung zur Ehe- 
schließung eines Kindes kann nicht 
durch einen V. erteilt werden. Ist 
der Vater oder die Mutter in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die 
Zustimmung des g. V. nicht erforderlich. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der zur Zeit der 
Eheschließung oder im Falle des 
§ 1325 zur Zeit der Bestätigung in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, 
wenn die Eheschließung oder die Be- 
stätigung ohne Einwilligung seines g. V. 
erfolgt ist. 1330, 1336, 1337, 1339. 
Die Anfechtung der Ehe kann nicht 
durch einen V. erfolgen. Ist der 
anfechtungsberechtigte Ehegatte in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Zustimmung seines g. V. 
Für einen geschäftsunfähigen Ehe- 
gatten kann sein g. V. mit Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichts die 
Ehe anfechten. In den Fällen des 
§ 1331 kann, solange der anfechtungs- 
berechtigte Ehegatte in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist, nur sein g. V. 
die Ehe anfechten. 1337. 
Die Anfechtung der Ehe ist in den 
Fällen des § 1331 ausgeschlossen, 
wenn der g. V. die Ehe genehmigt 
oder der anfechtungsberechtigte Ehe- 
gatte, nachdemer unbeschränkt geschäfts- 
fähig geworden ist, die Ehe bestätigt. 
Ist der g. V. ein Vormund, so kann 
die Genehmigung, wenn sie von ihm 
verweigert wird, auf Antrag des 
Ehegatten durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden; das Vormund- 
schaftsgericht hat die Genehmigung zu 
ersetzen, wenn die Aufrechterhaltung 
der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt. 
351 
  
— 
8 
Vertreter 
Die Vorschriften des § 1336 Abs. 1 
gelten auch für die Bestätigung. 1341. 
1339 Die Frist zur Anfechtung der Ehe 
beginnt in den Fällen des § 1331 
mit dem Zeitpunkt, in welchem die 
Eingehung oder die Bestätigung der 
Ehe dem g. V. bekannt wird oder 
der Ehegatte die unbeschränkte Geschäfts- 
fähigkeit erlangt. 
Auf die Frist finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften 
der §§ 203, 206 entsprechende An- 
wendung. 
1340 Hat der g. V. eines geschäftsunfähigen 
1358 
1571 
939 
Art. 
96 
765 
1944, 
1954 
Ehegatten die Ehe nicht rechtzeitig 
angefochten, so kann nach dem Wegfalle 
der Geschäftsunfähigkeit der Ehegatte 
selbst die Ehe in gleicher Weise an- 
fechten, wie wenn er ohne g. V. 
gewesen wäre. 
Die Kündigung eines von der Frau 
einem dritten gegenüber eingegangenen 
Rechtsverhältnisses sowie die Zu- 
stimmung zu einem solchen kann nicht 
durch einen V. des Mannes erfolgen; 
ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. V. s. Ehe — Ehe. 
Ehescheidung s. Verjährung — 
Verjährung 206. 
Eigentum 1002 f. Verjährung 
— Verjährung 206, 207. 
Einführungsgesetz. 
s. Ekue — Ehe § 1358, Geschäfts- 
fähigkeit 88 107—113, 115 Leistung 
§278, Willenserklärung § 131. 
s. Verein §§ 26, 30, 31. 
Erbe. 
1997 s. Verjährung — Verjährung 
206. 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Erbvertrag. 
Eininder Geschäftsfähigkeit beschränkter 
Ehegatte bedarf zur Schließung eines 
Erbvertrages mit seinem Ehegatten der
	        
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