Vertreter
8
1307
1331
1336
i887
gericht ersetzt werden. Das Vormund-
schaftsgericht hat die Einwilligung zu
ersetzen, wenn die Eingehung der Ehe
im Interesse des Mündels liegt.
Die elterliche Einwilligung zur Ehe-
schließung eines Kindes kann nicht
durch einen V. erteilt werden. Ist
der Vater oder die Mutter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Zustimmung des g. V. nicht erforderlich.
Eine Ehe kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der zur Zeit der
Eheschließung oder im Falle des
§ 1325 zur Zeit der Bestätigung in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war,
wenn die Eheschließung oder die Be-
stätigung ohne Einwilligung seines g. V.
erfolgt ist. 1330, 1336, 1337, 1339.
Die Anfechtung der Ehe kann nicht
durch einen V. erfolgen. Ist der
anfechtungsberechtigte Ehegatte in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g. V.
Für einen geschäftsunfähigen Ehe-
gatten kann sein g. V. mit Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts die
Ehe anfechten. In den Fällen des
§ 1331 kann, solange der anfechtungs-
berechtigte Ehegatte in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist, nur sein g. V.
die Ehe anfechten. 1337.
Die Anfechtung der Ehe ist in den
Fällen des § 1331 ausgeschlossen,
wenn der g. V. die Ehe genehmigt
oder der anfechtungsberechtigte Ehe-
gatte, nachdemer unbeschränkt geschäfts-
fähig geworden ist, die Ehe bestätigt.
Ist der g. V. ein Vormund, so kann
die Genehmigung, wenn sie von ihm
verweigert wird, auf Antrag des
Ehegatten durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden; das Vormund-
schaftsgericht hat die Genehmigung zu
ersetzen, wenn die Aufrechterhaltung
der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt.
351
—
8
Vertreter
Die Vorschriften des § 1336 Abs. 1
gelten auch für die Bestätigung. 1341.
1339 Die Frist zur Anfechtung der Ehe
beginnt in den Fällen des § 1331
mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Eingehung oder die Bestätigung der
Ehe dem g. V. bekannt wird oder
der Ehegatte die unbeschränkte Geschäfts-
fähigkeit erlangt.
Auf die Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften
der §§ 203, 206 entsprechende An-
wendung.
1340 Hat der g. V. eines geschäftsunfähigen
1358
1571
939
Art.
96
765
1944,
1954
Ehegatten die Ehe nicht rechtzeitig
angefochten, so kann nach dem Wegfalle
der Geschäftsunfähigkeit der Ehegatte
selbst die Ehe in gleicher Weise an-
fechten, wie wenn er ohne g. V.
gewesen wäre.
Die Kündigung eines von der Frau
einem dritten gegenüber eingegangenen
Rechtsverhältnisses sowie die Zu-
stimmung zu einem solchen kann nicht
durch einen V. des Mannes erfolgen;
ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. V. s. Ehe — Ehe.
Ehescheidung s. Verjährung —
Verjährung 206.
Eigentum 1002 f. Verjährung
— Verjährung 206, 207.
Einführungsgesetz.
s. Ekue — Ehe § 1358, Geschäfts-
fähigkeit 88 107—113, 115 Leistung
§278, Willenserklärung § 131.
s. Verein §§ 26, 30, 31.
Erbe.
1997 s. Verjährung — Verjährung
206.
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Erbvertrag.
Eininder Geschäftsfähigkeit beschränkter
Ehegatte bedarf zur Schließung eines
Erbvertrages mit seinem Ehegatten der