Vertreter
8
351
691
1594,
1595
1651
1676
1728
1729
die Verjährung bestimmte Zeitraum
an die Stelle der sechs Monate. 210,
212, 215.
Vertrag s. Leistung 278.
Verwahrung s. Leistung 278.
Verwandtschaft.
1599 s. Verjährung — Verjährung
206.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen V. erfolgen. Ist
der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. V.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. V. mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts die Ehe-
lichkeit anfechten. Hat der g. V. die
Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten,
so kann nach dem Wegfalle der Ge-
schäftsunfähigkeit der Mann selbst die
Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten,
wie wenn er ohne g. V. gewesen wäre.
1598—1600.
s. Geschäftsfähigkeit 112.
Die Sorge für die Person des Kindes
steht dem in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten oder unter der Pflegschaft
stehenden Vater neben dem g. V. des
Kindes zu; zur Vertretung des Kindes
ist er nicht berechtigt. Bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen dem
Vater und dem g. V. geht die
Meinung des g. V. vor.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung
sowie die Einwilligung der im § 1726
bezeichneten Personen kann nicht durch
einen V. erfolgen.
Ist das Kind geschäftsunfähig oder
hat es nicht das vierzehnte Lebensjahr
vollendet, so kann sein g. V. die Ein-
willigung mit Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts erteilen. 1731.
Ist der Vater in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt, so bedarf er zu dem
Antragauf Ehelichkeitserklärung, außer
der Zustimmung seines g. V., der
355
8
1748
1750
1751
Vertreter
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts.
Ist das Kind in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche
für die Erteilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder
die Frau des Vaters in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt, so ist zur Er-
teilung ihrer Einwilligung die Zu-
stimmung des g. V. nicht erforderlich.
1731.
Die Einwilligung der in den 88 1746,
1747 bezeichneten Personen zur An-
nahme an Kindesstatt hat dem An-
nehmenden oder dem Kinde oder dem
für die Bestätigung des Annahme-
vertrags zuständigen Gerichte gegen-
über zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch
einen V. erteilt werden. Ist der
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. V.
Die Einwilligungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 1755.
Der Annahmevertrag an Kindesstatt
kann nicht durch einen V. geschlossen
werden. Hat das Kind nicht das
vierzehnte Lebensjahr vollendet, so
kann sein g. V. den Vertrag mit
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts schließen.
Der Annahmevertrag muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor Gericht oder vor einem Notar
geschlossen werden. 1755, 1770.
Ist der an Kindesstatt Annehmende
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er zur Eingehung des Ver-
trags, außer der Zustimmung seines
g. V. der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das Kind,
wenn es in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist. 1755, 1770.
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