Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter 
8 
351 
691 
1594, 
1595 
1651 
1676 
1728 
1729 
die Verjährung bestimmte Zeitraum 
an die Stelle der sechs Monate. 210, 
212, 215. 
Vertrag s. Leistung 278. 
Verwahrung s. Leistung 278. 
Verwandtschaft. 
1599 s. Verjährung — Verjährung 
206. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nicht durch einen V. erfolgen. Ist 
der Mann in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. V. 
Für einen geschäftsunfähigen Mann 
kann sein g. V. mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts die Ehe- 
lichkeit anfechten. Hat der g. V. die 
Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, 
so kann nach dem Wegfalle der Ge- 
schäftsunfähigkeit der Mann selbst die 
Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, 
wie wenn er ohne g. V. gewesen wäre. 
1598—1600. 
s. Geschäftsfähigkeit 112. 
Die Sorge für die Person des Kindes 
steht dem in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkten oder unter der Pflegschaft 
stehenden Vater neben dem g. V. des 
Kindes zu; zur Vertretung des Kindes 
ist er nicht berechtigt. Bei einer 
Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Vater und dem g. V. geht die 
Meinung des g. V. vor. 
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung 
sowie die Einwilligung der im § 1726 
bezeichneten Personen kann nicht durch 
einen V. erfolgen. 
Ist das Kind geschäftsunfähig oder 
hat es nicht das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet, so kann sein g. V. die Ein- 
willigung mit Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts erteilen. 1731. 
Ist der Vater in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt, so bedarf er zu dem 
Antragauf Ehelichkeitserklärung, außer 
der Zustimmung seines g. V., der 
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8 
1748 
1750 
1751 
Vertreter 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts. 
Ist das Kind in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so gilt das Gleiche 
für die Erteilung seiner Einwilligung. 
Ist die Mutter des Kindes oder 
die Frau des Vaters in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt, so ist zur Er- 
teilung ihrer Einwilligung die Zu- 
stimmung des g. V. nicht erforderlich. 
1731. 
Die Einwilligung der in den 88 1746, 
1747 bezeichneten Personen zur An- 
nahme an Kindesstatt hat dem An- 
nehmenden oder dem Kinde oder dem 
für die Bestätigung des Annahme- 
vertrags zuständigen Gerichte gegen- 
über zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. 
Die Einwilligung kann nicht durch 
einen V. erteilt werden. Ist der 
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. V. 
Die Einwilligungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 1755. 
Der Annahmevertrag an Kindesstatt 
kann nicht durch einen V. geschlossen 
werden. Hat das Kind nicht das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet, so 
kann sein g. V. den Vertrag mit 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts schließen. 
Der Annahmevertrag muß bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
vor Gericht oder vor einem Notar 
geschlossen werden. 1755, 1770. 
Ist der an Kindesstatt Annehmende 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so bedarf er zur Eingehung des Ver- 
trags, außer der Zustimmung seines 
g. V. der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt für das Kind, 
wenn es in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt ist. 1755, 1770. 
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