Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertretung 
Art. 
767 
206 
8 
1944 
2376 
2283 
680 
s. Verein § 26. 
s. Verwandtschaft § 1635. 
Erbe 1954, 1997 s. Verjährung 
206. 
Erbschaftskauf s. Hattung — 
Erbschaftskauf. 
Erbvertrag s. Verjährung 206. 
Geschäftsführung. 
Bezweckt die Geschäftsführung ohne 
Auftrag die Abwendung einer dem 
Geschäftsherrn drohenden Gefahr, so 
hat der Geschäftsführer nur Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
687. 
Gesellschaft. 
Sind vertretbare oder verbrauchbare 
Sachen seitens der Gesellschafter bei- 
zutragen, so ist im Zweifel anzu- 
nehmen, daß sie gemeinschaftliches 
Eigentum der Gesellschafter werden 
sollen. Das Gleiche gilt von nicht 
vertretbaren und nicht verbrauchbaren 
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung 
beizutragen sind, die nicht bloß für 
die Gewinnverteilung bestimmt ist. 
713 s. Hactung — Auftrag 664. 
714 
715 
1409 
Soweit einem Gesellschafter nach dem 
Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur 
Geschäftsführung zusteht, ist er im 
Zweifel auch ermächtigt, die anderen 
Gesellschafter Dritten gegenüber zu 
vertreten. 
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesell- 
schafter ermächtigt, die anderen Gesell- 
schafter Dritten gegenüber zu ver- 
treten, so kann die Vertretungsmacht 
nur nach Maßgabe des § 712 Abf. 1 
und, wenn sie in Verbindung mit der 
Befugnis zur Geschäftsführung erteilt 
worden ist, nur mit dieser entzogen 
werden. 
Güterrecht. 
Steht bei g. Güterrecht der Mann 
unter Vormundschaft, so hat ihn der 
Vormund in den Rechten und Pflichten 
358 
  
8 
1457 
1487 
1519, 
1561 
1189 
439. 
440 
454 
458 
467 
482 
Vertretung 
zu vertreten, die sich aus der Ver- 
waltung und Nutznießung des ein- 
gebrachten Gutes ergeben. Dies gilt 
auch dann, wenn die Frau Vormund 
des Mannes ist. 1525. 
Steht der Mann bei a. Gütergemein- 
schaft unter Vormundschaft, so hat 
ihn der Vormund in den Rechten und 
Pflichten zu vertreten, die sich aus 
der Verwaltung des Gesamtgutes 
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn 
die Frau Vormund des Mannes ist. 
1487, 1519. 
s. Verantwortlichkeit — Güter- 
recht. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
s. Ehe — Ehe 1357. 
Hypothek. 
Bei einer Hypothek der im § 1187 
bezeichneten Art kann für den jeweiligen 
Gläubiger ein Vertreter mit der Be- 
fugnis bestellt werden, mit Wirkung 
für und gegen jeden späteren Gläu- 
biger bestimmte Verfügungen über die 
Hypothek zu treffen und den Gläu- 
biger bei der Geltendmachung der 
Hypothek zu vertreten. Zur Be- 
stellung des Vertreters ist die Ein- 
tragung in das Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem Gläubiger eine Verfügung zu 
verlangen, zu welcher der Vertreter 
befugt ist, so kann er die Vornahme 
der Verfügung von dem Vertreter 
verlangen. 
Kauf. 
460—462 s. Haftung — Kauf. 
s. Vertrag 323— 325, 327. 
s. Vertrag 325. 
s. Vollmacht — Vollmacht 177. 
s. Vertrag 351. 
Der Verkäufer eines Tieres hat nur 
bestimmte Fehler (Hauptmängel) und 
diese nur dann zu vertreten, wenn sie
	        
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