Vertretung
Art.
767
206
8
1944
2376
2283
680
s. Verein § 26.
s. Verwandtschaft § 1635.
Erbe 1954, 1997 s. Verjährung
206.
Erbschaftskauf s. Hattung —
Erbschaftskauf.
Erbvertrag s. Verjährung 206.
Geschäftsführung.
Bezweckt die Geschäftsführung ohne
Auftrag die Abwendung einer dem
Geschäftsherrn drohenden Gefahr, so
hat der Geschäftsführer nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
687.
Gesellschaft.
Sind vertretbare oder verbrauchbare
Sachen seitens der Gesellschafter bei-
zutragen, so ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigentum der Gesellschafter werden
sollen. Das Gleiche gilt von nicht
vertretbaren und nicht verbrauchbaren
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung
beizutragen sind, die nicht bloß für
die Gewinnverteilung bestimmt ist.
713 s. Hactung — Auftrag 664.
714
715
1409
Soweit einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im
Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesell-
schafter ermächtigt, die anderen Gesell-
schafter Dritten gegenüber zu ver-
treten, so kann die Vertretungsmacht
nur nach Maßgabe des § 712 Abf. 1
und, wenn sie in Verbindung mit der
Befugnis zur Geschäftsführung erteilt
worden ist, nur mit dieser entzogen
werden.
Güterrecht.
Steht bei g. Güterrecht der Mann
unter Vormundschaft, so hat ihn der
Vormund in den Rechten und Pflichten
358
8
1457
1487
1519,
1561
1189
439.
440
454
458
467
482
Vertretung
zu vertreten, die sich aus der Ver-
waltung und Nutznießung des ein-
gebrachten Gutes ergeben. Dies gilt
auch dann, wenn die Frau Vormund
des Mannes ist. 1525.
Steht der Mann bei a. Gütergemein-
schaft unter Vormundschaft, so hat
ihn der Vormund in den Rechten und
Pflichten zu vertreten, die sich aus
der Verwaltung des Gesamtgutes
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn
die Frau Vormund des Mannes ist.
1487, 1519.
s. Verantwortlichkeit — Güter-
recht.
1525 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
s. Ehe — Ehe 1357.
Hypothek.
Bei einer Hypothek der im § 1187
bezeichneten Art kann für den jeweiligen
Gläubiger ein Vertreter mit der Be-
fugnis bestellt werden, mit Wirkung
für und gegen jeden späteren Gläu-
biger bestimmte Verfügungen über die
Hypothek zu treffen und den Gläu-
biger bei der Geltendmachung der
Hypothek zu vertreten. Zur Be-
stellung des Vertreters ist die Ein-
tragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem Gläubiger eine Verfügung zu
verlangen, zu welcher der Vertreter
befugt ist, so kann er die Vornahme
der Verfügung von dem Vertreter
verlangen.
Kauf.
460—462 s. Haftung — Kauf.
s. Vertrag 323— 325, 327.
s. Vertrag 325.
s. Vollmacht — Vollmacht 177.
s. Vertrag 351.
Der Verkäufer eines Tieres hat nur
bestimmte Fehler (Hauptmängel) und
diese nur dann zu vertreten, wenn sie