Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verurteilung 
8 
1480, 
1529 
440 
274 
283 
Frau in einem gegen sie gerichtelen 
Strafverfahren, sofern die Auf- 
wendung der Kosten den Um- 
ständen nach geboten ist oder mit 
Zustimmung des Mannes erfolgt, 
vorbehaltlich der Ersatzpflicht der 
Frau im Falle ihrer V. 1388, 1529. 
1504 s. Erbe 1990, 1991. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Kauf s. Vertrag 322. 
Leistung. 
Gegenüber der Klage des Gläubigers 
hat die Geltendmachung des Zurück- 
behaltungsrechts nur die Wirkung, 
daß der Schuldner zur Leistung gegen 
Empfang der ihm gebührenden Leistung 
(Erfüllung Zug um Zug) zu ver- 
urteilen ist. 
Auf Grund einer solchen V. kann 
der Gläubiger seinen Anspruch ohne 
Bewirkung der ihm obliegenden Leistung 
im Wege der Zwangsvollstreckung 
verfolgen, wenn der Schuldner im 
Verzuge der Annahme ist. 
Ist der Schuldner rechtskräftig ver- 
urteilt, so kann der Gläubiger ihm 
zur Bewirkung der Leistung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Annahme der 
Leistung nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Nach dem Ablaufe der 
Frist kann der Gläubiger Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, 
soweit nicht die Leistung rechtzeitig 
bewirkt wird; der Anspruch auf Er- 
füllung ist ausgeschlossen. Die Ver- 
pflichtung zum Schadensersatze tritt 
nicht ein, wenn die Leistung infolge 
eines Umstandes unmöglich wird, den 
der Schuldner nicht zu vertreten hat. 
Wird die Leistung bis zum Ablaufe 
der Frist nur teilweise nicht bewirkt, 
so steht dem Gläubiger auch das im 
§ 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. 
366 
  
8 
1052 
2335 
419 
2128, 
2145 
2193 
2196 
322 
Verurteilung 
Nießbrauch. 
Rechtskräftige V. des Nießbrauchers 
zur Sicherheitsleistung s. Nessbrauch 
— Nießbrauch. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567. 
Schuldverhältnis s. Erbe 1990, 
1991. 
Testament. 
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch 
1052. 
s. Erbe 1990, 1991. 
Steht die Bestimmung der Person, 
an welche die Leistung erfolgen soll, 
dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn 
er zur Vollziehung der Auflage rechts- 
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger 
eine angemessene Frist zur Vollziehung 
bestimmt werden; nach dem Ablaufe 
der Frist ist der Kläger berechtigt, die 
Bestimmung zu treffen, wenn nicht 
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt. 
Wird die Vollziehung einer Auflage 
in Folge eines von dem Beschwerten 
zu vertretenden Umstandes unmöglich, 
so kann derjenige, welchem der Weg- 
fall des zunächst Beschwerten un- 
mittelbar zu statten kommen würde, 
die Herausgabe der Zuwendung nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
insoweit fordern, als die Zuwendung 
zur Vollziehung der Auflage hätte 
verwendet werden müssen. 
Das Gleiche gilt, wenn der Be- 
schwerte zur Vollziehung einer Auf- 
lage, die nicht durch einen Dritten 
vollzogen werden kann, rechtskräftig 
verurteilt ist und die zulässigen 
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn 
angewendet worden sind. 
Vertrag. 
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver- 
trage der eine Teil Klage auf die 
ihm geschuldete Leistung, so hat die 
Geltendmachung des dem anderen 
Teile zustehenden Rechtes, die Leistung
	        
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