Verurteilung
8
1480,
1529
440
274
283
Frau in einem gegen sie gerichtelen
Strafverfahren, sofern die Auf-
wendung der Kosten den Um-
ständen nach geboten ist oder mit
Zustimmung des Mannes erfolgt,
vorbehaltlich der Ersatzpflicht der
Frau im Falle ihrer V. 1388, 1529.
1504 s. Erbe 1990, 1991.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Kauf s. Vertrag 322.
Leistung.
Gegenüber der Klage des Gläubigers
hat die Geltendmachung des Zurück-
behaltungsrechts nur die Wirkung,
daß der Schuldner zur Leistung gegen
Empfang der ihm gebührenden Leistung
(Erfüllung Zug um Zug) zu ver-
urteilen ist.
Auf Grund einer solchen V. kann
der Gläubiger seinen Anspruch ohne
Bewirkung der ihm obliegenden Leistung
im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgen, wenn der Schuldner im
Verzuge der Annahme ist.
Ist der Schuldner rechtskräftig ver-
urteilt, so kann der Gläubiger ihm
zur Bewirkung der Leistung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der
Frist kann der Gläubiger Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
soweit nicht die Leistung rechtzeitig
bewirkt wird; der Anspruch auf Er-
füllung ist ausgeschlossen. Die Ver-
pflichtung zum Schadensersatze tritt
nicht ein, wenn die Leistung infolge
eines Umstandes unmöglich wird, den
der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe
der Frist nur teilweise nicht bewirkt,
so steht dem Gläubiger auch das im
§ 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
366
8
1052
2335
419
2128,
2145
2193
2196
322
Verurteilung
Nießbrauch.
Rechtskräftige V. des Nießbrauchers
zur Sicherheitsleistung s. Nessbrauch
— Nießbrauch.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1567.
Schuldverhältnis s. Erbe 1990,
1991.
Testament.
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch
1052.
s. Erbe 1990, 1991.
Steht die Bestimmung der Person,
an welche die Leistung erfolgen soll,
dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn
er zur Vollziehung der Auflage rechts-
kräftig verurteilt ist, von dem Kläger
eine angemessene Frist zur Vollziehung
bestimmt werden; nach dem Ablaufe
der Frist ist der Kläger berechtigt, die
Bestimmung zu treffen, wenn nicht
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Wird die Vollziehung einer Auflage
in Folge eines von dem Beschwerten
zu vertretenden Umstandes unmöglich,
so kann derjenige, welchem der Weg-
fall des zunächst Beschwerten un-
mittelbar zu statten kommen würde,
die Herausgabe der Zuwendung nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als die Zuwendung
zur Vollziehung der Auflage hätte
verwendet werden müssen.
Das Gleiche gilt, wenn der Be-
schwerte zur Vollziehung einer Auf-
lage, die nicht durch einen Dritten
vollzogen werden kann, rechtskräftig
verurteilt ist und die zulässigen
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn
angewendet worden sind.
Vertrag.
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver-
trage der eine Teil Klage auf die
ihm geschuldete Leistung, so hat die
Geltendmachung des dem anderen
Teile zustehenden Rechtes, die Leistung