Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod 
8 
2108 
2181 
2210 
2218 
2225 
2230 
dieser Zeit nicht weiß, daß er einen 
Abkömmling hat, für die Zeit nach 
dessen T. einen Nacherben bestimmt, 
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe 
nur für den Fall eingesetzt ist, daß 
der Abkömmling ohne Nachkommen- 
schaft stirbt. 2191. 
Die Vorschriften des § 1923 finden 
auf die Nacherbfolge entsprechende 
Anwendung. 
Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor 
dem Eintritte des Falles der Nach- 
erbfolge, aber nach dem Eintritte des 
Erbfalls, so geht sein Recht auf seine 
Erben über, sofern nicht ein anderer 
Wille des Erblassers anzunehmen ist. 
Ist der Nacherbe unter einer auf- 
schiebenden Bedingung eingesetzt, so 
bewendet es bei der Vorschrift des 
g 2074. 
Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver- 
mächtnisses dem freien Belieben des 
Beschwerten überlassen, so wird die 
Leistung im Zweifel mit dem T. des 
Beschwerten fällig. 2192. 
Eine nach § 2209 getroffene An- 
ordnung wird unwirksam, wenn seit 
dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen 
sind. Der Erblasser kann jedoch an- 
ordnen, daß die Verwaltung bis zum 
T. des Erben oder des Testaments- 
vallstreckers oder bis zum Eintritt 
eines anderen Ereignisses in der 
Persom des einen oder des anderen 
fortdauern soll. Die Vorschrift des 
§ 2163 Abs. 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
s. Auftragx —. Auftrag 673. 
Das Amt des Testamentsvollstreckers 
erlischt, wenn er. stirbt oper wenn 
ein Fall eintritt, in welchem die Er- 
nennung nach § 2201 unwirksam sein 
würde. 
Hat ein nigte ein Testament 
½0½7½v0 
35 
  
8 
2249 
2259 
2260 
2268 
2268 
Tod 
E 
geworden ist, so steht die Ent- 
mündigung der Gültigkeit des Testa- 
ments nicht entgegen, wenn der Ent- 
mündigte noch vor dem Eintritte der 
Unanufechtbarkeit stirbt. 
Ist zu besorgen, daß der Erblasser 
früher sterben werde, als die Er- 
richtung eines Testaments vor einem 
Richter oder vor einem Notar möglich 
ist, so kann er das Testament vor 
dem Vorsteher der Gemeinde, in der 
er sich aufhält, oder, falls er sich in 
dem Bereich eines durch L.G. 
einer Gemeinde gleichgestellten Ver- 
bandes oder Gutsbezirkes aufhält, vor 
dem Vorsteher dieses Verbandes oder 
Bezirkes errichten. Der Vorsteher 
muß zwei Zeugen zuziehen. Die 
Vorschristen der 88 2234—2246 
finden Anwendung; der Vorsteher tritt 
an die Stelle des Richters oder des 
Notars. 
Die Besorgnis, daß die Errichtung 
eines Testaments oor einem Richter 
oder vor einem Notar nicht mehr 
möglich sein werde, muß im Protokolle 
festgestellt werden. Der Gültigkeit 
des Testaments steht nicht entgegen, 
daß die Besorgnis nicht begründet 
war. 2250, 2252, 2256, 2266. 
Ablieferung eines Testamentes an das 
Nachlaßgericht nach dem T. des Erb- 
lassers s. Erblasser — Testament. 
Das Nachlaßgericht hat, sobald es 
von dem T. des Erblassers Kenntnis 
erlangt, zur Eröffnung eines in seiner 
Verwahrung befindlichen Testaments 
einen Termin zu bestimmen. 
Eine Anordnung des Erblassers, durch 
die er verbietet, das Testament alsbald 
nach seinem T. zu eröffnen, ist nichtig. 
Ein gemeinschaftliches Testament ist in 
den Fällen des § 2077 seinem ganzen 
Inhalte nach unwirksam. 
Wird die Ehe vor dem T. eines 
der Ehegatten aufgelöst oder liegen 
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