Verwahrung
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gemeinschaftliches Testament wieder zu
verschließen und in die besondere amt-
liche V. zurückzubringen.
Verwahrung 8§§ 688—700.
Durch den Verwahrungsvertrag wird
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm
von dem Hinterleger übergebene be-
wegliche Sache aufzubewahren.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Aufbewahrung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu er-
warten ist.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich
übernommen, so hat der Verwahrer
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht
berechtigt, die hinterlegte Sache bei
einem Dritten zu hinterlegen. Ist die
Hinterlegung bei einem Dritten ge-
stattet, so hat der Verwahrer nur ein
ihm bei dieser Hinterlegung zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten.
Für das Verschulden eines Gehülfen
ist er nach § 278 verantwortlich.
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver-
einbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger
bei Kenntnis der Sachlage die Anderung
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der Anderung dem Hinterleger
Anzeige zu machen und dessen Ent-
schließung abzuwarten, wenn nicht mit
dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der
Aufbewahrung Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Hinterleger zum
Ersatze verpflichtet.
Der Hinterleger hat den durch die #
Beschaffenheit der hinterlegten Sache
dem Verwahrer entstehenden Schaden
zu ersetzen, es sei denn, daß er die
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache
bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muß oder daß er sie dem
Verwahrer angezeigt oder dieser sie
ohne Anzeige gekannt hat.
Der Hinterleger kann die hinterlegte
Sache jederzeit zurückfordern, auch
wenn für die Aufbewahrung eine Zeit
bestimmt ist.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit
für die Aufbewahrung nicht bestimmt
ist, jederzeit die Rücknahme der hinter-
legten Sache verlangen. Ist eine Zeit
bestimmt, so kann er die vorzeitige
Rücknahme nur verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Die Rückgabe der hinterlegten Sache
hat an dem Orte zu erfolgen, an
welchem die Sache aufzubewahren
war; der Verwahrer ist nicht ver-
pflichtet, die Sache dem Hinterleger
zu bringen.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes
Geld für sich, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an
zu verzinsen.
Der Hinterleger hat die vereinbarte
Vergütung bei der Beendigung der
Aufbewahrung zu entrichten. Ist die
Vergütung nach Zeilabschnitten be-
messen, so ist sie nach dem Ablaufe
der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
richten.
Endigt die Aufbewahrung vor dem
Ablaufe der für sie bestimmten Zeit,
so kann der Verwahrer einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil der Vergütung verlangen, sofern
nicht aus der Vereinbarung über die
Vergütung sich ein anderes ergiebt.
Werden vertretbare Sachen in der
Art hinterlegt, daß das Eigentum
auf den Verwahrer übergehen und
dieser verpflichtet sein soll, Sachen von
gleicher Art, Güte und Menge zurück-
zugewähren, so finden die Vorschriften
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