Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwahrung 
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gemeinschaftliches Testament wieder zu 
verschließen und in die besondere amt- 
liche V. zurückzubringen. 
Verwahrung 8§§ 688—700. 
Durch den Verwahrungsvertrag wird 
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm 
von dem Hinterleger übergebene be- 
wegliche Sache aufzubewahren. 
Eine Vergütung für die Aufbewahrung 
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn 
die Aufbewahrung den Umständen nach 
nur gegen eine Vergütung zu er- 
warten ist. 
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich 
übernommen, so hat der Verwahrer 
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, 
welche er in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt. 
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht 
berechtigt, die hinterlegte Sache bei 
einem Dritten zu hinterlegen. Ist die 
Hinterlegung bei einem Dritten ge- 
stattet, so hat der Verwahrer nur ein 
ihm bei dieser Hinterlegung zur Last 
fallendes Verschulden zu vertreten. 
Für das Verschulden eines Gehülfen 
ist er nach § 278 verantwortlich. 
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver- 
einbarte Art der Aufbewahrung zu 
ändern, wenn er den Umständen nach 
annehmen darf, daß der Hinterleger 
bei Kenntnis der Sachlage die Anderung 
billigen würde. Der Verwahrer hat 
vor der Anderung dem Hinterleger 
Anzeige zu machen und dessen Ent- 
schließung abzuwarten, wenn nicht mit 
dem Aufschube Gefahr verbunden ist. 
Macht der Verwahrer zum Zwecke der 
Aufbewahrung Aufwendungen, die er 
den Umständen nach für erforderlich 
halten darf, so ist der Hinterleger zum 
Ersatze verpflichtet. 
Der Hinterleger hat den durch die # 
Beschaffenheit der hinterlegten Sache 
dem Verwahrer entstehenden Schaden 
zu ersetzen, es sei denn, daß er die 
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Verwahrung 
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache 
bei der Hinterlegung weder kennt noch 
kennen muß oder daß er sie dem 
Verwahrer angezeigt oder dieser sie 
ohne Anzeige gekannt hat. 
Der Hinterleger kann die hinterlegte 
Sache jederzeit zurückfordern, auch 
wenn für die Aufbewahrung eine Zeit 
bestimmt ist. 
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit 
für die Aufbewahrung nicht bestimmt 
ist, jederzeit die Rücknahme der hinter- 
legten Sache verlangen. Ist eine Zeit 
bestimmt, so kann er die vorzeitige 
Rücknahme nur verlangen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. 
Die Rückgabe der hinterlegten Sache 
hat an dem Orte zu erfolgen, an 
welchem die Sache aufzubewahren 
war; der Verwahrer ist nicht ver- 
pflichtet, die Sache dem Hinterleger 
zu bringen. 
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes 
Geld für sich, so ist er verpflichtet, 
es von der Zeit der Verwendung an 
zu verzinsen. 
Der Hinterleger hat die vereinbarte 
Vergütung bei der Beendigung der 
Aufbewahrung zu entrichten. Ist die 
Vergütung nach Zeilabschnitten be- 
messen, so ist sie nach dem Ablaufe 
der einzelnen Zeitabschnitte zu ent- 
richten. 
Endigt die Aufbewahrung vor dem 
Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, 
so kann der Verwahrer einen seinen 
bisherigen Leistungen entsprechenden 
Teil der Vergütung verlangen, sofern 
nicht aus der Vereinbarung über die 
Vergütung sich ein anderes ergiebt. 
Werden vertretbare Sachen in der 
Art hinterlegt, daß das Eigentum 
auf den Verwahrer übergehen und 
dieser verpflichtet sein soll, Sachen von 
gleicher Art, Güte und Menge zurück- 
zugewähren, so finden die Vorschriften 
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