Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwaltung 
8 
1840—1844 Rechnungslegung des Vor- 
1844 
1845 
1854 
1890 
1891 
1893 
1903 
1909, 
1909 
munds über seine Vermögensv. f(. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen den Vormund 
anhalten, für das seiner V. unter- 
liegende Vermögen Sicherheit zu 
leisten s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
s. Kind — Verwandtschaft. 1669. 
Einreichung einer Übersicht über den 
Bestand des der V. des Vormunds 
unterliegenden Mündelvermögens s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Der Vormund hat nach der Beendigung 
seines Amtes dem Mündel das ver- 
waltete Vermögen herauszugeben und 
über die V. Rechenschaft abzulegen. 
Soweit er dem Vormundschaftsgericht 
Rechnung gelegt hat, genügt die 
Bezugnahme auf diese Rechnung. 
Der Gegenvormund hat über die 
Führung der Gegenvormundschaft und, 
soweit er dazu imstande ist, über das 
von dem Vormunde verwaltete Ver- 
mögen auf Verlangen Auskunft zu 
erteilen. 
s. Kind — Verwandtschaft 1682, 1683. 
Wird der Vater des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so 
unterbleibt die Bestellung eines Gegen- 
vormundes. Dem Vater stehen die 
Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 
bis 1854 angeordnet werden können. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn 
siedas Interesse des Mündels gefährden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn der Vater im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels 
zur Vermögensv. nicht berechtigt sein 
würde. 1897, 1904. 
1910 Anordnung der Pflegschaft zur 
V. des Vermögens 
a) eines Minderjährigen s. 
375 
  
8 
Verwaltungsbehörde 
Pflegschaft — Vormund- 
schaft; 
1910, 1911 b)h eines gebrechlichen oder ab- 
wesenden Volljährigen f. 
Pflegschaft — Vormund- 
schaft. 
1914 Ist durch öffentliche Sammlung Ver- 
941 
Art. 
mögen für einen vorübergehenden Zweck 
zusammengebracht worden, so kann 
zum Zwecke der V. und Verwendung 
des Vermögens ein Pfleger bestellt 
werden, wenn die zu der V. und 
Verwendung berufenen Personen weg- 
gefallen sind. 
Verwaltungsbehörde. 
Eigentum s. Verjährung 220. 
Einführungsgesetz. 
736 f. F.G. — E.G. 
767 s. Verein § 44. 
8 
Verein. 
44 Die Zuständigkeit und das Verfahren 
61 
bestimmen sich in den Fällen des 
§ 43 nach den für streitige Verwaltungs- 
sachen geltenden Vorschriften der L.G. 
Wo ein Verwaltungsstreitverfahren 
nicht besteht, finden die Vorschriften 
der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung 
Anwendung; die Entscheidung erfolgt 
in erster Instanz durch die höhere V., 
in deren Bezirke der Verein seinen 
Sitz hat. 
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Ver- 
leihung durch den Bundesrat, so erfolgt 
die Entziehung durch Beschluß des 
Bundesrats. 
Wird die Anmeldung des Vereins 
zur Eintragung zugelassen, so hat das 
Amtsgericht sie der zuständigen V. 
mitzuteilen. 
Die V. kann gegen die Eintragung 
Einspruch erheben, wenn der Verein 
nach dem öffentlichen Vereinsrecht 
unerlaubt ist oder verboten werden 
kann oder wenn er einen politischen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.