Verwaltung
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1840—1844 Rechnungslegung des Vor-
1844
1845
1854
1890
1891
1893
1903
1909,
1909
munds über seine Vermögensv. f(.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund
anhalten, für das seiner V. unter-
liegende Vermögen Sicherheit zu
leisten s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
s. Kind — Verwandtschaft. 1669.
Einreichung einer Übersicht über den
Bestand des der V. des Vormunds
unterliegenden Mündelvermögens s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Der Vormund hat nach der Beendigung
seines Amtes dem Mündel das ver-
waltete Vermögen herauszugeben und
über die V. Rechenschaft abzulegen.
Soweit er dem Vormundschaftsgericht
Rechnung gelegt hat, genügt die
Bezugnahme auf diese Rechnung.
Der Gegenvormund hat über die
Führung der Gegenvormundschaft und,
soweit er dazu imstande ist, über das
von dem Vormunde verwaltete Ver-
mögen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
s. Kind — Verwandtschaft 1682, 1683.
Wird der Vater des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so
unterbleibt die Bestellung eines Gegen-
vormundes. Dem Vater stehen die
Befreiungen zu, die nach den §§ 1852
bis 1854 angeordnet werden können.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Befreiungen außer Kraft setzen, wenn
siedas Interesse des Mündels gefährden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn der Vater im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels
zur Vermögensv. nicht berechtigt sein
würde. 1897, 1904.
1910 Anordnung der Pflegschaft zur
V. des Vermögens
a) eines Minderjährigen s.
375
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Verwaltungsbehörde
Pflegschaft — Vormund-
schaft;
1910, 1911 b)h eines gebrechlichen oder ab-
wesenden Volljährigen f.
Pflegschaft — Vormund-
schaft.
1914 Ist durch öffentliche Sammlung Ver-
941
Art.
mögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann
zum Zwecke der V. und Verwendung
des Vermögens ein Pfleger bestellt
werden, wenn die zu der V. und
Verwendung berufenen Personen weg-
gefallen sind.
Verwaltungsbehörde.
Eigentum s. Verjährung 220.
Einführungsgesetz.
736 f. F.G. — E.G.
767 s. Verein § 44.
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Verein.
44 Die Zuständigkeit und das Verfahren
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bestimmen sich in den Fällen des
§ 43 nach den für streitige Verwaltungs-
sachen geltenden Vorschriften der L.G.
Wo ein Verwaltungsstreitverfahren
nicht besteht, finden die Vorschriften
der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung
Anwendung; die Entscheidung erfolgt
in erster Instanz durch die höhere V.,
in deren Bezirke der Verein seinen
Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Ver-
leihung durch den Bundesrat, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluß des
Bundesrats.
Wird die Anmeldung des Vereins
zur Eintragung zugelassen, so hat das
Amtsgericht sie der zuständigen V.
mitzuteilen.
Die V. kann gegen die Eintragung
Einspruch erheben, wenn der Verein
nach dem öffentlichen Vereinsrecht
unerlaubt ist oder verboten werden
kann oder wenn er einen politischen,