Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandte 
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1936 
1938 
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2346 
528 
den erbberechtigten V., so erbt er zu- 
gleich als V. Der Erbteil, der ihm 
auf Grund der Verwandtschaft zu- 
fällt, gilt als besonderer Erbteil. 
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein 
V. noch ein Ehegatte des Erblassers 
vorhanden, so ist der Fiskus des 
Bundesstaats, dem der Erblasser zur 
Zeit des Todes angehört hat, g. Erbe. 
Hat der Erblasser mehreren Bundes- 
staaten angehört, so ist der Fiskus 
eines jeden dieser Staaten zu gleichem 
Anteile zur Erbfolge berufen. 
Der Erblasser kann durch Testament 
einen V. oder den Ehegatten von 
der g. Erbfolge ausschließen, ohne 
einen Erben einzusetzen. 
Erbvertrag s. Testament 2234. 
Erbverzicht. 
V. sowie der Ehegatte des Erblassers 
können durch Vertrag mit dem Erb- 
lasser auf ihr g. Erbrecht verzichten. 
Der Verzichtende ist von der g. Erb- 
folge ausgeschlossen, wie wenn er zur 
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; 
er hat kein Pflichtteilsrecht. 
Schenkung. 
Soweit der Schenker nach der Voll- 
ziehung der Schenkung außer stande 
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt 
zu bestreiten und die ihm seinen V., 
seinem Ehegatten oder seinem früheren 
Ehegatten gegenüber g. obliegende 
Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er 
von dem Beschenkten die Herausgabe 
des Geschenkes nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung fordern. Der 
Beschenkte kann die Herausgabe durch 
Zahlung des für den Unterhalt er- 
forderlichen Betrags abwenden. Auf 
die Verpflichtung des Beschenkten 
finden die Vorschriften des § 760 
sowie die für die Unterhaltspflicht der 
V. geltende Vorschrift des § 1613 
  
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Verwandte 
§ und im Falle des Todes des Schenkers 
2067 
2234 
2270 
auch die Vorschriften des § 1615 
entsprechende Anwendung. 
Unter mehreren Beschenkten hhafte 
der früher Beschenkte nur insoweit, 
als der später Beschenkte nicht ver- 
pflichtet ist. 
Testament. 
Hat der Erblasser seine V. oder seine 
nächsten V. ohne nähere Bestimmung 
bedacht, so sind im Zweifel diejenigen 
V., welche zur Zeit des Erbfalls 
seine g. Erben sein würden, als nach 
dem Verhältnis ihrer g. Erbteile be- 
dacht anzusehen. Die Vorschrift des 
8§ 2066 Satz 2 findet Anwendung. 
2091. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken: 
1. 
2. wer mit dem Erblasser in gerader 
Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder ver- 
schwägert ist. 2232, 2235, 2236, 
2244, 2249, 2250. 
Haben die Ehegatten in einem gemein- 
schaftlichen Testamente Verfügungen 
getroffen, von denen anzunehmen ist, 
daß die Verfügung des einen nicht 
ohne die Verfügung des anderen 
getroffen sein würde, so hat die 
Nichtigkeit oder der Widerruf der 
einen Verfügung die Unwirksamkeit 
der anderen zur Folge. 
Ein solches Verhältnis der Ver- 
fügungen zu einander ist im Zweifel 
anzunehmen, wenn sich die Ehegatten 
gegenseitig bedenken oder wenn dem 
einen Ehegatten von dem anderen 
eine Zuwendung gemacht und für den 
Fall des Überlebens des Bedachten 
eine Verfügung zu Gunsten einer 
Person getroffen wird, die mit dem 
anderen Ehegatten verwandt ist oder 
ihm sonst nahe steht.
	        
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