Verwandte
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den erbberechtigten V., so erbt er zu-
gleich als V. Der Erbteil, der ihm
auf Grund der Verwandtschaft zu-
fällt, gilt als besonderer Erbteil.
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein
V. noch ein Ehegatte des Erblassers
vorhanden, so ist der Fiskus des
Bundesstaats, dem der Erblasser zur
Zeit des Todes angehört hat, g. Erbe.
Hat der Erblasser mehreren Bundes-
staaten angehört, so ist der Fiskus
eines jeden dieser Staaten zu gleichem
Anteile zur Erbfolge berufen.
Der Erblasser kann durch Testament
einen V. oder den Ehegatten von
der g. Erbfolge ausschließen, ohne
einen Erben einzusetzen.
Erbvertrag s. Testament 2234.
Erbverzicht.
V. sowie der Ehegatte des Erblassers
können durch Vertrag mit dem Erb-
lasser auf ihr g. Erbrecht verzichten.
Der Verzichtende ist von der g. Erb-
folge ausgeschlossen, wie wenn er zur
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte;
er hat kein Pflichtteilsrecht.
Schenkung.
Soweit der Schenker nach der Voll-
ziehung der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt
zu bestreiten und die ihm seinen V.,
seinem Ehegatten oder seinem früheren
Ehegatten gegenüber g. obliegende
Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er
von dem Beschenkten die Herausgabe
des Geschenkes nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung fordern. Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch
Zahlung des für den Unterhalt er-
forderlichen Betrags abwenden. Auf
die Verpflichtung des Beschenkten
finden die Vorschriften des § 760
sowie die für die Unterhaltspflicht der
V. geltende Vorschrift des § 1613
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Verwandte
§ und im Falle des Todes des Schenkers
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2270
auch die Vorschriften des § 1615
entsprechende Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten hhafte
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht ver-
pflichtet ist.
Testament.
Hat der Erblasser seine V. oder seine
nächsten V. ohne nähere Bestimmung
bedacht, so sind im Zweifel diejenigen
V., welche zur Zeit des Erbfalls
seine g. Erben sein würden, als nach
dem Verhältnis ihrer g. Erbteile be-
dacht anzusehen. Die Vorschrift des
8§ 2066 Satz 2 findet Anwendung.
2091.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1.
2. wer mit dem Erblasser in gerader
Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder ver-
schwägert ist. 2232, 2235, 2236,
2244, 2249, 2250.
Haben die Ehegatten in einem gemein-
schaftlichen Testamente Verfügungen
getroffen, von denen anzunehmen ist,
daß die Verfügung des einen nicht
ohne die Verfügung des anderen
getroffen sein würde, so hat die
Nichtigkeit oder der Widerruf der
einen Verfügung die Unwirksamkeit
der anderen zur Folge.
Ein solches Verhältnis der Ver-
fügungen zu einander ist im Zweifel
anzunehmen, wenn sich die Ehegatten
gegenseitig bedenken oder wenn dem
einen Ehegatten von dem anderen
eine Zuwendung gemacht und für den
Fall des Überlebens des Bedachten
eine Verfügung zu Gunsten einer
Person getroffen wird, die mit dem
anderen Ehegatten verwandt ist oder
ihm sonst nahe steht.