Bom Eigenthume. 421
§. 182. Wider den Willen des einen Nachbars ist der andere, einen bisherigen
gemeinschaftchen Zaun in eine lebendige Hecke zu verwandeln, der Regel nach nicht
fugt 25).
S. 183. Will jedoch derselbe mit der Hecke von der bisherigen Linie um die §. 174
bestimmte Breite zurücktreten, und sowohl die Kosten der Anlegung, als der künftigen
kunserbcnung allein übernehmen, so gebührt dem Nachbar dagegen kein Recht zum Wi-
rspruche.
2— 184. Von# einer solchen Hecke gilt alsdann alles, was S§. 175— 177 verord-
net ist.
s. 185. Wer seinen Grund und Boden erhöhen will 25), muß mit dieser Er- Boen Erss-
höhung drei Fuß von dem Zaune, der Mauer oder Planke 78) des Nachbars zurück- &
niedrigun-
bleiben ?# 5#3). bden 2 Be-
§. 186. Daraus, daß der Nachbar die Erhöhung in einer größerm Nähe ohne
ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt, folgt nicht, daß er dem Eaa des daraus
in der Folge erwachsenden Schadens entsagt habe 27).
§. 187. Emiedrigt Jemand seinen Grund und Boden, durch Anlegung eines
Grabens oder sonst 78); so muß ein Wall von drei Fuß breit gegen die hendiebarte
Verzäunung stehen bleiben 23).
25) S. o. die Anm. 21 zu 8. 170. Das Ganze ist ein mit dem Bedürfnisse in gar keinem Ver-
dbältnisse stehendes, nutzloses Detail.
2 a) (5. A.) Das Recht des Eigenthümers, sein Grundstück beliebig zu erhöhen, unterliegt gesetz-
lich nur den Beschränkungen der §§. 26—28 u. 185 d. T., und zwar auch dann, wenn durch die Er-
höhung ein wilder Wasserabfluß (§. 102) nach dem Grundstücke des Nachbars enisteht. Erk. des Obertr.
vom 10. März 1864 (Arch. f. Rechisf. Bd. LII. S. 313 u. Entsch. Bd. LI. S. 59).
26) Befindet sich keine dergleichen von Menschenhänden gemachte Befriedung, deren Schutz die
Einschränkung bezweckt, auf der Grenze, so findet die Beschränkung nicht statt. Pr. des Obertr. in
J.M. Bl. 1851, S. 177.
26 à) (5. A.) Die Gemeinden sind zwar zur Erstattung des durch eine auf den Grund polizeilich
erkannter Nothwendigleit im öffentlichen Interesse auf dem Gemeindeeigenthum bewirkte Anlage einer
Privatperson verursachten Schadens nicht verpflichtet. Hat aber eine Stadtgemeinde eine ihr eigenthüm-
lich gehörige Straße der Stadt im öffentlichen Interesse höher oder tiefer gelegt, und dabei die dem
Eigenthümer — z. B. in dem §. 185 — gezogenen Schranken überschrinen, so kann sic zum Ersatze
des dadurch dem angrenzenden Eigenthümer zugefügten Schadens angehalten werden, außerdem nicht.
Erk. des Obertr. vom 20. Dez. 1853 (Arch. Rechesf. Bd. X1I, S. 164). Das Gleiche gilt von dem
Fiskus, wenn er Eigenthümer der Straße ist. Das Zurücktreten mit der Erhöhung auf drei Fuß ist
nicht vom Bürgersteige, sondern von der Mauer #c. zu rechnen. Erk. dess. v. 14. Juli 1863 (Entsch.
Bd. XLIX, S. 92). Vergl. oben §S. 81 d. T. u. die Anm. dazu.
(5. A.) Das bloße Nichtinnehalten der Entfernung von 3 Fuß kann zu den unerlaubten Hand-
lungen im Sinne des §. 25, Tit. 6 nicht gerechnet, Üüberhaupt kann die Bestimmung des §. 185 d. T.
als ein auf Schadensverhültung abzielendes Polizeigesetz im Sinne des §. 26, Tit. 6 nicht angesehen
werden und auf die Ueberschreirung des §S. 25, Tit. 6 nicht Anwendung finden; vielmehr ist nament-
lich das Aufschütten von Erdreich in größerer Nähe eine an sich rechtmäßige, keinen Eingriff in das
Rechtsgebiet des Nachbars enthaltende Handlung. Erk. des Obertr. v. 6. April 1865 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LIX, S. 64).
27) Aber die Wegschaffung kann er dann nicht mehr fordern, gemäß §. 43, Tit. 22. (4. A.) An-
erkannt und angewendet von dem Obertr. in dem Erk. v. 3. Mai 1860 (Enisch. Bd. XLIII, S. 78).
28) Eine Drumme, welche zur Abführung des Wassers in die Erde gelegt ist, ist keine Erniedri-
gung des Grund und Bodens, und daher der Entsernung von benachbarten Grundstücken auf 3 F.
nicht unterworfen. Pr. des Obertr. vom 9. Febr. 1849. (Entsch. Bd. XVII, S. 115.)
28a) (1. A.) Die Berufung auf den S. 187 ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu
begründen, wenn bei der Umpflasterung einer Straße von der Polizeibehörde für nothwendig befunden
wird, den Straßendamm niedriger zu kegen, und dadurch für einzelne Hauêbesitzer Nachtheilc entstehen.
Diese können zwar Entschädigung, nicht aber Wiederherstellung des früheren Zustandes im Rechteswege
verlangen. Erk. des Komp.-Gerichtsh. v. 7. Nov. 1857 (J. M. Bl. 1858, S. 192).
64 A.) Die Vorschrift des §. 187 ist auf ein von Menschenhänden angelegtre Werk, wodurch der
* r n Veumstc befriedet hat, zu beziehen. Erk. des Obertr. v. 28. Ott. 1850 (Arch. f. Rechtef.
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