Verwandtschaft —
8 selben dritten Person abstammen, sind
in der Seitenlinie verwandt. Der
Grad der V. bestimmt sich nach der
Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Ein uneheliches Kind und dessen
Vater gelten nicht als verwandt.
1590 Die Verwandten eines Ehegatten sind
mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
Die Linie und der Grad der Schwäger-
schaft bestimmen sich nach der Linie
und dem Grade der sie vermittelnden V.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch
wenn die Ehe, durch die sie begründet
wurde, aufgelöst ist.
1591—1600 Eheliche Abstammung s. Ehe
— Verwandtschaft.
1601—1615 Unterhaltspflicht s. Kind —
Verwandtschaft.
1616—1698 Rechtliche Stellung der ehe-
lichen Kinder:
1. 1616—1625 Rechtsverhältnis zwi-
schen den Eltern und dem Kinde
im allgemeinen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
2. 1626— 1698 Elterliche Gewalt
s. Kind — Verwandtschaft.
a) 1627— 1683 Elterliche Gewalt
des Vaters.
b) 1684— 1698 Elterliche Gewalt!
der Mutter.
1699— 1704 Rechtliche Stellung der Kinder
aus nichtigen Ehen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1705— 1718 Rechtliche Stellung der un-
ehelichen Kinder s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1719—1740 Legitimation unehelicher Kinder:
1. 1719—1722 Legitimation durch
nachfolgende Ehe s. Kind — Ver-
wandtschaft.
2. 1723—1740 Ehelichkeitserklärung
s. Ebelichkeitserklärung—Ver-
wandtschaft.
1741—1772 Annahme an Kindesstatt s.
Kindesstatt — Verwandtschaft.
381
— Verwandtschaft
8 Vormundschaft.
1800 Das Recht und die Pflicht des Vor-
mundes, für die Person des Mündels
zu sorgen, bestimmt sich nach den für
die elterliche Gewalt geltenden Vor-
schristen der 88 1631—1633 fs. Kind
— Verwandtschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungs-
anstalt oder Besserungsanstalt unter-
gebracht wird. Steht dem Vater oder
der Mutter die Sorge für die Person
des Mündels zu, so ist eine solche
Anordnung nur unter den Voraus-
setzungen des § 1666, s. Kind — Ver-
wandtschaft, zulässig.
Will der zum Vormunde bestellte
Vater oder die zum Vormunde be-
stellte eheliche Mutter des Mündels
eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die
im §8 1669, s. Kind — Verwandt-
schaft, bestimmten Verpflichtungen ob.
Im Falle der Beendigung der Vor-
mundschaft oder des vormundschaft-
lichen Amtes finden die Vorschriften
der §§ 1682, 1683, s. Kind — Ver-
wandtschaft, entsprechende Anwendung.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe, so ist der Vater im
Falle des § 1701, die Mutter im
Falle des § 1702 zur Ausübung der
elterlichen Gewalt nicht berufen s.
Kind — Verwandtschaft. 1701, 1702.
Der Ehegatte des Mündels darf vor
den Eltern und den Großvätern, die
eheliche Mutter darf im Falle des
§ #702, s. Kind — Verwandtschaft,
vor den Großvätern zum Vormunde
bestellt werden.
Steht eine Ehefrau unter Vormund-
schaft, so tiitt die im § 1633, s. Kind
— Verwandtschaft, bestimmte Be-
schränkung nicht ein.
1904 Ist die eheliche Mutter des Mündels
1838
1845
1893
1899
1900
1901