Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandtschaft — 
8 selben dritten Person abstammen, sind 
in der Seitenlinie verwandt. Der 
Grad der V. bestimmt sich nach der 
Zahl der sie vermittelnden Geburten. 
Ein uneheliches Kind und dessen 
Vater gelten nicht als verwandt. 
1590 Die Verwandten eines Ehegatten sind 
mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 
Die Linie und der Grad der Schwäger- 
schaft bestimmen sich nach der Linie 
und dem Grade der sie vermittelnden V. 
Die Schwägerschaft dauert fort, auch 
wenn die Ehe, durch die sie begründet 
wurde, aufgelöst ist. 
1591—1600 Eheliche Abstammung s. Ehe 
— Verwandtschaft. 
1601—1615 Unterhaltspflicht s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1616—1698 Rechtliche Stellung der ehe- 
lichen Kinder: 
1. 1616—1625 Rechtsverhältnis zwi- 
schen den Eltern und dem Kinde 
im allgemeinen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
2. 1626— 1698 Elterliche Gewalt 
s. Kind — Verwandtschaft. 
a) 1627— 1683 Elterliche Gewalt 
des Vaters. 
b) 1684— 1698 Elterliche Gewalt! 
der Mutter. 
1699— 1704 Rechtliche Stellung der Kinder 
aus nichtigen Ehen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1705— 1718 Rechtliche Stellung der un- 
ehelichen Kinder s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1719—1740 Legitimation unehelicher Kinder: 
1. 1719—1722 Legitimation durch 
nachfolgende Ehe s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
2. 1723—1740 Ehelichkeitserklärung 
s. Ebelichkeitserklärung—Ver- 
wandtschaft. 
1741—1772 Annahme an Kindesstatt s. 
Kindesstatt — Verwandtschaft. 
381 
  
— Verwandtschaft 
8 Vormundschaft. 
1800 Das Recht und die Pflicht des Vor- 
mundes, für die Person des Mündels 
zu sorgen, bestimmt sich nach den für 
die elterliche Gewalt geltenden Vor- 
schristen der 88 1631—1633 fs. Kind 
— Verwandtschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- 
anstalt oder Besserungsanstalt unter- 
gebracht wird. Steht dem Vater oder 
der Mutter die Sorge für die Person 
des Mündels zu, so ist eine solche 
Anordnung nur unter den Voraus- 
setzungen des § 1666, s. Kind — Ver- 
wandtschaft, zulässig. 
Will der zum Vormunde bestellte 
Vater oder die zum Vormunde be- 
stellte eheliche Mutter des Mündels 
eine Ehe eingehen, so liegen ihnen die 
im §8 1669, s. Kind — Verwandt- 
schaft, bestimmten Verpflichtungen ob. 
Im Falle der Beendigung der Vor- 
mundschaft oder des vormundschaft- 
lichen Amtes finden die Vorschriften 
der §§ 1682, 1683, s. Kind — Ver- 
wandtschaft, entsprechende Anwendung. 
Stammt der Mündel aus einer 
nichtigen Ehe, so ist der Vater im 
Falle des § 1701, die Mutter im 
Falle des § 1702 zur Ausübung der 
elterlichen Gewalt nicht berufen s. 
Kind — Verwandtschaft. 1701, 1702. 
Der Ehegatte des Mündels darf vor 
den Eltern und den Großvätern, die 
eheliche Mutter darf im Falle des 
§ #702, s. Kind — Verwandtschaft, 
vor den Großvätern zum Vormunde 
bestellt werden. 
Steht eine Ehefrau unter Vormund- 
schaft, so tiitt die im § 1633, s. Kind 
— Verwandtschaft, bestimmte Be- 
schränkung nicht ein. 
1904 Ist die eheliche Mutter des Mündels 
1838 
1845 
1893 
1899 
1900 
1901
	        
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