Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandtschaft 
8 
1737 
1764 
789 
660 
813 
821 
zum Vormunde bestellt, so gilt für 
sie das Gleiche wie nach § 1903 für 
den Vater. Der Mutter ist jedoch 
ein Gegenvormund zu bestellen, wenn 
sie die Bestellung beantragt oder wenn 
die Voraussetzungen vorliegen, unter 
denen ihr nach § 1687 Nr. 3, s. Kind 
— Verwandtschaft, ein Beistand zu 
bestellen sein würde. Wird ein Gegen- 
vormund bestellt, so stehen der Mutter 
die im § 1852 bezeichneten Befrei- 
ungen nicht zu. 
Verwandtschaftsverhältnis. 
Verwandtschaft. 
Durch die Ehelichkeitserklärung werden 
die Rechte und Pflichten, die sich aus 
dem V. zwischen dem Kinde und 
seinen Verwandten ergeben, nicht be- 
rührt soweit nicht das G. ein anderes 
vorschreibt. 
Die Rechte und Pflichten, die sich 
aus dem V. zwischen dem Kinde und 
seinen Verwandten ergeben, werden 
durch die Annahme an Kindesstatt 
nicht berührt, soweit nicht das G. 
ein anderes vorschreibt. 
Verweigerung. 
Anweisung. 
V. der Annahme der Anweisung oder 
der Leistung auf Anweisung f. An- 
weisung — Anweisung. 
Auslobung. 
V. der für Vornahme einer Handlung 
ausgesetzten Belohnung s. Auslobung 
— Auslobung. 
Bereicherung. 
s. Verjährung — Verjährung 222. 
Wer ohne rechtlichen Grund eine 
Verbindlichkeit eingeht, kann die Er- 
füllung auch dann verweigern, wenn 
der Anspruch auf Befreiung von der 
Verbindlichkeit verjährt ist. 
Besitz. 
867 V. der Gestattung der Aufsuchung 
382 
  
8 
770, 
1304, 
1308 
1358 
1361 
986, 
997 
1005 
Art. 
6 
96 
777 
1973 
1990 
2005 
2006 
Verweigerung 
und Wegschaffung einer auf ein 
fremdes Grundstück gelangten Sache 
s. Besitz — Besitz. 
Bürgschaft. 
771 V. der Befriedigung eines Gläu- 
bigers durch den Bürgen s. Bürge 
— Brgschaft. 
Ehe. 
1337 V. der Einwilligung des Vor- 
munds zur Eheschließung des Mündels 
s. Ehe — Ehe. 
V. der Einwilligung der Eltern zur 
Eheschließung eines volljährigen Kindes 
s. Ehe — Ehe. 
V. der Zustimmung zu einer von der 
Frau einem Dritten gegenüber ein- 
gegangenen Verpflichtung durch den 
Mann s. Ehe — Ehe. 
V. der Herstellung des ehelichen 
Lebens s. Ehe — Ehe. 
Eigentum. 
1000 V. der Herausgabe der an den 
Eigentümer abzugebenden Sache durch 
den Besitzer s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
s. Lelstung — Leistung 258. 
s. Besitz — Besitz 867. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E. G. 
s. Ehe — Ehe § 1358. Geschäfts- 
Lhigkeit Geschäftsfähigkeit 
88 108, 113. 
#. Erbe — Erbe § 2006. 
Erbe. 
V. der Befriedigung eines im Auf- 
gebotsverfahren ausgeschlossenen Nach- 
laßgläubigers durch den Erben s. Erde 
— Erbe. 
V. der Befriedigung eines Nachlaß- 
gläubigers durch den Erben s. Erde 
— Erbe. 
V. der Erteilung der zur Aufnahme 
des Nachlaßinventars erforderlichen 
Auskunft seitens des Erben s. Erbe 
— Erbe. 
V. der Leistung des Offenbarungs-
	        
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