Verwandtschaft
8
1737
1764
789
660
813
821
zum Vormunde bestellt, so gilt für
sie das Gleiche wie nach § 1903 für
den Vater. Der Mutter ist jedoch
ein Gegenvormund zu bestellen, wenn
sie die Bestellung beantragt oder wenn
die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen ihr nach § 1687 Nr. 3, s. Kind
— Verwandtschaft, ein Beistand zu
bestellen sein würde. Wird ein Gegen-
vormund bestellt, so stehen der Mutter
die im § 1852 bezeichneten Befrei-
ungen nicht zu.
Verwandtschaftsverhältnis.
Verwandtschaft.
Durch die Ehelichkeitserklärung werden
die Rechte und Pflichten, die sich aus
dem V. zwischen dem Kinde und
seinen Verwandten ergeben, nicht be-
rührt soweit nicht das G. ein anderes
vorschreibt.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem V. zwischen dem Kinde und
seinen Verwandten ergeben, werden
durch die Annahme an Kindesstatt
nicht berührt, soweit nicht das G.
ein anderes vorschreibt.
Verweigerung.
Anweisung.
V. der Annahme der Anweisung oder
der Leistung auf Anweisung f. An-
weisung — Anweisung.
Auslobung.
V. der für Vornahme einer Handlung
ausgesetzten Belohnung s. Auslobung
— Auslobung.
Bereicherung.
s. Verjährung — Verjährung 222.
Wer ohne rechtlichen Grund eine
Verbindlichkeit eingeht, kann die Er-
füllung auch dann verweigern, wenn
der Anspruch auf Befreiung von der
Verbindlichkeit verjährt ist.
Besitz.
867 V. der Gestattung der Aufsuchung
382
8
770,
1304,
1308
1358
1361
986,
997
1005
Art.
6
96
777
1973
1990
2005
2006
Verweigerung
und Wegschaffung einer auf ein
fremdes Grundstück gelangten Sache
s. Besitz — Besitz.
Bürgschaft.
771 V. der Befriedigung eines Gläu-
bigers durch den Bürgen s. Bürge
— Brgschaft.
Ehe.
1337 V. der Einwilligung des Vor-
munds zur Eheschließung des Mündels
s. Ehe — Ehe.
V. der Einwilligung der Eltern zur
Eheschließung eines volljährigen Kindes
s. Ehe — Ehe.
V. der Zustimmung zu einer von der
Frau einem Dritten gegenüber ein-
gegangenen Verpflichtung durch den
Mann s. Ehe — Ehe.
V. der Herstellung des ehelichen
Lebens s. Ehe — Ehe.
Eigentum.
1000 V. der Herausgabe der an den
Eigentümer abzugebenden Sache durch
den Besitzer s. Eigentum — Eigen-
tum.
s. Lelstung — Leistung 258.
s. Besitz — Besitz 867.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E. G.
s. Ehe — Ehe § 1358. Geschäfts-
Lhigkeit Geschäftsfähigkeit
88 108, 113.
#. Erbe — Erbe § 2006.
Erbe.
V. der Befriedigung eines im Auf-
gebotsverfahren ausgeschlossenen Nach-
laßgläubigers durch den Erben s. Erde
— Erbe.
V. der Befriedigung eines Nachlaß-
gläubigers durch den Erben s. Erde
— Erbe.
V. der Erteilung der zur Aufnahme
des Nachlaßinventars erforderlichen
Auskunft seitens des Erben s. Erbe
— Erbe.
V. der Leistung des Offenbarungs-