Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verweigerung 
8 
1480, 
1487 
1519, 
839 
853 
1137 
1166 
Mannes zu einem Rechtsgeschäft, das 
zur ordnungsmäßigen Besorgung der 
persönlichen Angelegenheiten der Frau 
bei a. Gütergemeinschaft erforderlich 
ist s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
1504 fs. Erbe — Erbe 1990. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 14606. 
1518. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Handlung. 
Pflichtwidrige V. der Ausübung der 
Amtspflicht s. Handlung — Hand- 
lung. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so 
kann der Verletzte die Erfüllung auch 
dann verweigern, wenn der Anspruch 
auf Aufhebung der Forderung ver- 
jährt ist. 
Hypothek. 
s. Bürge — Bürgschaft 770. 
Ist der persönliche Schuldner berechtigt, 
von dem Eigentümer Ersatz zu ver- 
langen, falls er den Gläubiger be- 
friedigt, so kann er, wenn der Gläu- 
biger die Zwangsversteigerung des 
Grundstücks betreibt, ohne ihn un- 
verzüglich zu benachrichtigen, die Be- 
friedigung des Gläubigers wegen eines 
Ausfalls bei der Zwangsversteigerung 
insoweit verweigern, als er infolge der 
Unterlassung der Benachrichtigung einen 
Schaden erleidet. Die Benachrichtigung 
darf unterbleiben, wenn sie un- 
thunlich ist. 
384 
  
8 
440 
458 
478 
490 
Verweigerung 
Kauf. 
s. Vertrag — Vertrag 320—322. 
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des ge- 
kauften Gegenstandes hängt von der 
Zustimmung der bei dem Verkauf als 
Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger 
Beteiligten ab. Fordert der Käufer 
einen Beteiligten zur Erklärung über 
die Genehmigung auf, so finden die 
Vorschriften des § 177 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird infolge der V. der Ge- 
nehmigung ein neuer Verkauf vor- 
genommen, so hat der frühere Käufer 
für die Kosten des neuen Verkaufs 
sowie für einen Mindererlös auf- 
zukommen. 
Hat der Käufer den Mangel dem 
Verkäufer angezeigt oder die Anzeige 
an ihn abgesendet, bevor der Anspruch 
auf Wandelung oder auf Minderung 
verjährt war, so kann er auch nach 
der Vollendung der Verjährung die 
Zahlung des Kaufpreises insoweit ver- 
weigern, als er auf Grund der 
Wandelung oder der Minderung dazu 
berechtigt sein würde. Das Gleiche 
gilt, wenn der Käufer vor der 
Vollendung der Verjährung gerichtliche 
Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises beantragt oder in einem 
zwischen ihm und einem späteren Er- 
werber der Sache wegen des Mangels 
anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer 
den Streit verkündet hat. 
Hat der Verkäufer den Mangel arg- 
listig verschwiegen, so bedarf es der 
Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1 
gleichstehenden Handlung nicht. 479 
bis 481. 
Der Käufer eines Tieres kann auch 
nach der Verjährung des Anspruchs 
auf Wandelung die Zahlung des Kauf- 
preises verweigern. Die Aufrechnung 
7—
	        
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