Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwendung — 387 — 
Art. 
§ V. seiner Dienste erwirbt oder zu 76 
erwerben böswillig unterläßt. 8 
628 s. Vertrag — Vertrag 347. 2022, 
1352 Ehe s. Ehescheidung 1585. 
1585 
951 
x 
Ehescheidung. 
Steht der Frau nach der Ehescheidung 
die Sorge für die Person des gemein- 
schaftlichen Kindes zu und ist eine 
erhebliche Gefährdung des Unterhalts 
des Kindes zu besorgen, so kann die 
Frau den von ihr an den Mann zu 
zahlenden Betrag zur eigenen V. für 
den Unterhalt des Kindes zurück- 
behalten. 
Eigentum. 
Wer infolge der Vorschriften der 
§§ 946—950 einen Rechtsverlust er- 
leidet, kann von demjenigen, zu dessen 
Gunsten die Rechtsänderung eintritt, 
Vergütung in Geld nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 
Die Wiederherstellung des früheren 
Zustandes kann nicht verlangt werden. 
Die Vorschriften über die Ver- 
pflichtung zum Schadensersatze wegen 
unerlaubter Handlungen sowie die 
Vorschriften über den Ersatz von V. 
und über das Recht zur Wegnahme 
einer Einrichtung bleiben unberührt. 
In den Fällen der §8§ 946, 947 ist 
die Wegnahme nach den für das 
Wegnahmerecht des Besitzers gegen- 
über dem Eigentümer geltenden Vor- 
schriften auch dann zulässig, wenn die 
Verbindung nicht von dem Besitzer 
der Hauptsache bewirkt worden ist. 
Auf die in den 8§§ 970, 971 be- 
stimmten Ansprüche finden die für die 
Ansprüche des Besitzers gegen den 
Eigentümer wegen V. geltenden Vor- 
schriften der §8 1000—1002 ent- 
sprechende Anwendung. 974, 978. 
994—1003 Ersatz für die auf eine zum 
Besitz überlassene Sache gemachten V. 
s. Eigentam — Eigentum. 
  
2050 
2381 
681 
713 
Verwendung 
Einführungsgesetz s. Verein 46. 
Erbe. 
2023 Herausgabe der zur Erbschaft 
gehörenden Sachen durch den Erb- 
schaftsbesitzer gegen Ersatz aller V. s. 
Erbe — Erbe. 
Verpflichtung der Erben, zwecks Aus- 
einandersetzung Zuschüsse, die zu dem 
Zwecke gegeben worden find, als Ein- 
künfte verwendet zu werden, in be- 
schränktem Maße zur Ausgleichung 
zu bringen s. Erbe — Erbe. 
Erbschaftskauf. 
Ersatz der vor dem Verkauf der Erb- 
schaft auf dieselbe gemachten V. f. 
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf. 
Geschäftsführung s. Auftrag 668. 
Gesellschaft s. Auftrag 668. 
Güterrecht. 
1389 Der Mann hat bei g. Güterrecht den 
ehelichen Aufwand zu tragen. 
Die Frau kann verlangen, daß der 
Mann dern Reinertrag des eingebrachten 
Gutes, soweit dieser zur Bestreitung 
des eigenen und des der Frau und 
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen 
zu gewährenden Unterhalts erforderlich 
ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen 
Verpflichtungen zu diesem Zwecke ver- 
wendet. 1394. 
1421 s. Pacht 592. 
1428 
Ist bei der Gütertrennung eine er- 
hebliche Gefährdung des Unterhalts 
zu besorgen, den der Mann der Frau 
und den gemeinschaftlichen Abkömm- 
lingen zu gewähren hat, so kann die 
Frau den Beitrag zu dem ehelichen 
Aufwand insoweit zur eigenen V. 
zurückbehalten, als er zur Bestreitung 
des Unterhalts erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Mann 
entmündigt ist oder wenn er nach 
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver- 
mögensangelegenheiten einen Pfleger 
erhalten hat oder wenn für ihn ein 
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426. 
25=
	        
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