Verwendung — 387 —
Art.
§ V. seiner Dienste erwirbt oder zu 76
erwerben böswillig unterläßt. 8
628 s. Vertrag — Vertrag 347. 2022,
1352 Ehe s. Ehescheidung 1585.
1585
951
x
Ehescheidung.
Steht der Frau nach der Ehescheidung
die Sorge für die Person des gemein-
schaftlichen Kindes zu und ist eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
des Kindes zu besorgen, so kann die
Frau den von ihr an den Mann zu
zahlenden Betrag zur eigenen V. für
den Unterhalt des Kindes zurück-
behalten.
Eigentum.
Wer infolge der Vorschriften der
§§ 946—950 einen Rechtsverlust er-
leidet, kann von demjenigen, zu dessen
Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
Die Vorschriften über die Ver-
pflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die
Vorschriften über den Ersatz von V.
und über das Recht zur Wegnahme
einer Einrichtung bleiben unberührt.
In den Fällen der §8§ 946, 947 ist
die Wegnahme nach den für das
Wegnahmerecht des Besitzers gegen-
über dem Eigentümer geltenden Vor-
schriften auch dann zulässig, wenn die
Verbindung nicht von dem Besitzer
der Hauptsache bewirkt worden ist.
Auf die in den 8§§ 970, 971 be-
stimmten Ansprüche finden die für die
Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen V. geltenden Vor-
schriften der §8 1000—1002 ent-
sprechende Anwendung. 974, 978.
994—1003 Ersatz für die auf eine zum
Besitz überlassene Sache gemachten V.
s. Eigentam — Eigentum.
2050
2381
681
713
Verwendung
Einführungsgesetz s. Verein 46.
Erbe.
2023 Herausgabe der zur Erbschaft
gehörenden Sachen durch den Erb-
schaftsbesitzer gegen Ersatz aller V. s.
Erbe — Erbe.
Verpflichtung der Erben, zwecks Aus-
einandersetzung Zuschüsse, die zu dem
Zwecke gegeben worden find, als Ein-
künfte verwendet zu werden, in be-
schränktem Maße zur Ausgleichung
zu bringen s. Erbe — Erbe.
Erbschaftskauf.
Ersatz der vor dem Verkauf der Erb-
schaft auf dieselbe gemachten V. f.
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf.
Geschäftsführung s. Auftrag 668.
Gesellschaft s. Auftrag 668.
Güterrecht.
1389 Der Mann hat bei g. Güterrecht den
ehelichen Aufwand zu tragen.
Die Frau kann verlangen, daß der
Mann dern Reinertrag des eingebrachten
Gutes, soweit dieser zur Bestreitung
des eigenen und des der Frau und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
zu gewährenden Unterhalts erforderlich
ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen
Verpflichtungen zu diesem Zwecke ver-
wendet. 1394.
1421 s. Pacht 592.
1428
Ist bei der Gütertrennung eine er-
hebliche Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen, den der Mann der Frau
und den gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen zu gewähren hat, so kann die
Frau den Beitrag zu dem ehelichen
Aufwand insoweit zur eigenen V.
zurückbehalten, als er zur Bestreitung
des Unterhalts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann
entmündigt ist oder wenn er nach
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver-
mögensangelegenheiten einen Pfleger
erhalten hat oder wenn für ihn ein
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426.
25=