Tod
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1679
1683
1684
1687,
1702
1712
1713
1715
1722
1733
s. Todeserklärung — Verwandt-
schaft.
Endigt die elterliche Gewalt infolge
des T. des Kindes, so hat der Vater
diejenigen Geschäfte, mit deren Auf-
schube Gefahr verbunden ist, zu be-
sorgen, bis der Erbe anderweit Für-
sorge treffen kann.
i(i. Todeserklärung — Verwandt-
schaft.
1688 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft 1777.
Beendigung der elterlichen Gewalt
durch den T. des Vaters s. Kind —
Verwandtschaft.
Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht
mit dem T. des Vaters; er steht dem
unehelichen Kinde auch dann zu, wenn
der Vater vor der Geburt des Kindes
gestorben ist. 1717.
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit
dem T. des unehelichen Kindes s.
Kind — Berwandtschaft.
Der Unterhaltsanspruch steht der
Mutter auch dann zu,’ wenn der
Vater vor der Geburt des unehelichen
Kindes gestorben oder wenn das Kind
tot geboren ist. 1717.
Die Eheschließung zwischen den Eltern
hat für die Abkömmlinge des un-
ehelichen Kindes die Wirkungen der
Legitimation auch dann, wenn das
Kind vor der Eheschließunggestorbeniist.
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht
nach dem T. des Kindes erfolgen.
Nach dem T. des Vaters ist die
Chelichkeitserklärung nur zulässig,
wenn der Vater den Antrag bei der
zuständigen Behörde eingereicht oder
bei oder nach der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung des Antrags
das Gericht oder den Notar mit der
Einreichung betraut hat.
Die nach dem T. des Vaters er-
folgte Ehelichkeitserklärung hat die
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1753
1769
1772
1777
1799
Tod
gleiche Wirkung, wie wenn sie vor
dem T. des Vaters erfolgt wäre.
Die Bestätigung des Annahmevertrags
(an Kindesstatt) kann nicht nach dem
T. des Kindes erfolgen.
Nach dem T. des Annehmenden
ist die Bestätigung nur zulässig, wenn
der Annehmende oder das Kind den
Antrag auf Bestätigung bei dem
zuständigen Gericht eingereicht oder
bei oder nach der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung des Vertrags
das Gericht oder den Notar mit der
Einreichung betraut hat.
Die nach dem T. des Annehmenden
erfolgte Bestätigung hat die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem T.
erfolgt wäre. 1770.
Nach dem T. des an Kindesstatt
angenommenen Kindes können die
übrigen Beteiligten das zwischen ihnen
bestehende Rechtsverhältnis durch Ver-
trag aufheben. Das Gleiche gilt in
den Fällen des § 1757 Abs. 2 nach
dem T. eines der Ehegatten.
Mit der Aufhebung der Annahme an
Kindesstatt verlieren das Kind und
diejenigen Abkömmlinge des Kindes,
auf welche sich die Aufhebung erstreckt,
das Recht, den Familiennamen des
Annehmenden zu führen. Diese Vor-
schrift findet in den Fällen des § 1757
Abs. 2 keine Anwendung, wenn die
Aufhebung nach dem T. eines der
Ehegatten erfolgt.
Vormundschaft.
Der Vater kann einen Vormund nur
benennen, wenn ihm zur Zeit seines
T. die elterliche Gewalt über das
Kind zusteht; s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Verpflichtung des Gegenvormundes,
den T. des Vormundes dem Vor-
mundschaftsgericht unverzüglich an-
zuzeigen s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.