Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod 
8 
1679 
1683 
1684 
1687, 
1702 
1712 
1713 
1715 
1722 
1733 
s. Todeserklärung — Verwandt- 
schaft. 
Endigt die elterliche Gewalt infolge 
des T. des Kindes, so hat der Vater 
diejenigen Geschäfte, mit deren Auf- 
schube Gefahr verbunden ist, zu be- 
sorgen, bis der Erbe anderweit Für- 
sorge treffen kann. 
i(i. Todeserklärung — Verwandt- 
schaft. 
1688 f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft 1777. 
Beendigung der elterlichen Gewalt 
durch den T. des Vaters s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht 
mit dem T. des Vaters; er steht dem 
unehelichen Kinde auch dann zu, wenn 
der Vater vor der Geburt des Kindes 
gestorben ist. 1717. 
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit 
dem T. des unehelichen Kindes s. 
Kind — Berwandtschaft. 
Der Unterhaltsanspruch steht der 
Mutter auch dann zu,’ wenn der 
Vater vor der Geburt des unehelichen 
Kindes gestorben oder wenn das Kind 
tot geboren ist. 1717. 
Die Eheschließung zwischen den Eltern 
hat für die Abkömmlinge des un- 
ehelichen Kindes die Wirkungen der 
Legitimation auch dann, wenn das 
Kind vor der Eheschließunggestorbeniist. 
Die Ehelichkeitserklärung kann nicht 
nach dem T. des Kindes erfolgen. 
Nach dem T. des Vaters ist die 
Chelichkeitserklärung nur zulässig, 
wenn der Vater den Antrag bei der 
zuständigen Behörde eingereicht oder 
bei oder nach der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung des Antrags 
das Gericht oder den Notar mit der 
Einreichung betraut hat. 
Die nach dem T. des Vaters er- 
folgte Ehelichkeitserklärung hat die 
  
8 
1753 
1769 
1772 
1777 
1799 
Tod 
gleiche Wirkung, wie wenn sie vor 
dem T. des Vaters erfolgt wäre. 
Die Bestätigung des Annahmevertrags 
(an Kindesstatt) kann nicht nach dem 
T. des Kindes erfolgen. 
Nach dem T. des Annehmenden 
ist die Bestätigung nur zulässig, wenn 
der Annehmende oder das Kind den 
Antrag auf Bestätigung bei dem 
zuständigen Gericht eingereicht oder 
bei oder nach der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung des Vertrags 
das Gericht oder den Notar mit der 
Einreichung betraut hat. 
Die nach dem T. des Annehmenden 
erfolgte Bestätigung hat die gleiche 
Wirkung, wie wenn sie vor dem T. 
erfolgt wäre. 1770. 
Nach dem T. des an Kindesstatt 
angenommenen Kindes können die 
übrigen Beteiligten das zwischen ihnen 
bestehende Rechtsverhältnis durch Ver- 
trag aufheben. Das Gleiche gilt in 
den Fällen des § 1757 Abs. 2 nach 
dem T. eines der Ehegatten. 
Mit der Aufhebung der Annahme an 
Kindesstatt verlieren das Kind und 
diejenigen Abkömmlinge des Kindes, 
auf welche sich die Aufhebung erstreckt, 
das Recht, den Familiennamen des 
Annehmenden zu führen. Diese Vor- 
schrift findet in den Fällen des § 1757 
Abs. 2 keine Anwendung, wenn die 
Aufhebung nach dem T. eines der 
Ehegatten erfolgt. 
Vormundschaft. 
Der Vater kann einen Vormund nur 
benennen, wenn ihm zur Zeit seines 
T. die elterliche Gewalt über das 
Kind zusteht; s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Verpflichtung des Gegenvormundes, 
den T. des Vormundes dem Vor- 
mundschaftsgericht unverzüglich an- 
zuzeigen s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft.
	        
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