Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwendung 
8 
1046 
1049 
Früchten gehören s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
V. der Versicherungssumme: 
1. zur Wiederherstellung der be- 
treffenden mit dem Nießbrauch be- 
lasteten Sache; 
2. zur Beschaffung eines Ersatzes s. 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Macht der Nießbraucher V. auf die 
Sache, zu denen er nicht verpflichtet 
ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht 
des Eigentümers nach den Vor- 
schriften über die Geschäftsführung 
ohne Auftrag. 
1055 f. Pacht 592. 
1057 Verjährung der Ansprüche des Nieß- 
592 Endigt die Pacht 
1210, 
2316 
102 
brauchers auf Ersatz von V. s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Pacht. 
eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks im Laufe 
eines Pachtjahrs, so hat der Ver- 
pächter die Kosten, die der Pächter 
auf die noch nicht getrennten, jedoch 
nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft vor dem Ende 
des Pachtjahrs zu trennenden Früchte 
verwendet hat, insoweit zu ersetzen, 
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft entsprechen und den Wert dieser 
Früchte nicht übersteigen. 581. 
Pfandrecht. 
1216, 1226 Anspruch des Pfand- 
gläubigers auf Ersatz von V. f. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
Pflichtteil s. Erbe — Erbe 2050. 
Sachen. 
Wer zur Herausgabe von Früchten 
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf 
die Gewinnung der Früchte ver- 
wendeten Kosten insoweit verlangen, 
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft entsprechen und den Wert der 
Früchte nicht übersteigen. 
389 
  
8 
527 
88 
2125 
2130 
2133 
2134 
2138 
2185 
2196 
2204 
2218 
27 
46 
196 
Verwendung 
Schenkung. 
V. eines Geschenkes zur Vollziehung 
der Auflage s. Schenkung — 
Schenkung. 
Stiftung s. Verein 46. 
Testament. 
Verpflichtung zum Ersatz von V., die 
der Vorerbe auf die Erbschaft gemacht 
hat s. Erblasser — Testament. 
s. Pacht 592. 
V. eines für übermäßigen Fruchtbezug 
zu ersetzenden Betrages zur Wieder- 
herstellung der betreffenden Sache s. 
Erblasser — Testament. 
Hat der Vorerbe einen Erbschafts- 
gegenstand für sich verwendet, so ist 
er nach dem Eintritte der Nacherbfolge 
dem Nacherben gegenüber zum Ersatze 
des Wertes verpflichtet. Eine weiter- 
gehende Haftung wegen Verschuldens 
bleibt unberührt. 2136. 
Für V. auf Gegenstände, die der 
Vorerbe nicht herauszugeben hat, kann 
er Ersatz nicht verlangen s. Erblasser 
— Testament. 
Anspruch auf Ersatz der nach dem 
Erbfall auf die vermachte Sache ge- 
machten V. s. Erblasser — Testament. 
V. der unter einer Auflage gemachten 
Zuwendung zur Vollziehung der Auf- 
lage s. Erblasser — Testament. 
s. Erbe — Erbe 2050. 
s. Auftrag 668. 
Verein. 
Auftrag 668. 
Der Fiskus hat das ihm angefallene 
Vermögen thunlichst in einer den 
Zwecken des Vereins entsprechenden 
Weise zu verwenden. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
2. derjenigen, welche Land-voder Forst- 
wirtschaft betreiben, für Lieferung 
von land-oder forftwirtschaftlichen
	        
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