Verwendung
8
1046
1049
Früchten gehören s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
V. der Versicherungssumme:
1. zur Wiederherstellung der be-
treffenden mit dem Nießbrauch be-
lasteten Sache;
2. zur Beschaffung eines Ersatzes s.
Niessbrauch — Nießbrauch.
Macht der Nießbraucher V. auf die
Sache, zu denen er nicht verpflichtet
ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Eigentümers nach den Vor-
schriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
1055 f. Pacht 592.
1057 Verjährung der Ansprüche des Nieß-
592 Endigt die Pacht
1210,
2316
102
brauchers auf Ersatz von V. s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Pacht.
eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks im Laufe
eines Pachtjahrs, so hat der Ver-
pächter die Kosten, die der Pächter
auf die noch nicht getrennten, jedoch
nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft vor dem Ende
des Pachtjahrs zu trennenden Früchte
verwendet hat, insoweit zu ersetzen,
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft entsprechen und den Wert dieser
Früchte nicht übersteigen. 581.
Pfandrecht.
1216, 1226 Anspruch des Pfand-
gläubigers auf Ersatz von V. f.
Pfandrecht — Pfandrecht.
Pflichtteil s. Erbe — Erbe 2050.
Sachen.
Wer zur Herausgabe von Früchten
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf
die Gewinnung der Früchte ver-
wendeten Kosten insoweit verlangen,
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft entsprechen und den Wert der
Früchte nicht übersteigen.
389
8
527
88
2125
2130
2133
2134
2138
2185
2196
2204
2218
27
46
196
Verwendung
Schenkung.
V. eines Geschenkes zur Vollziehung
der Auflage s. Schenkung —
Schenkung.
Stiftung s. Verein 46.
Testament.
Verpflichtung zum Ersatz von V., die
der Vorerbe auf die Erbschaft gemacht
hat s. Erblasser — Testament.
s. Pacht 592.
V. eines für übermäßigen Fruchtbezug
zu ersetzenden Betrages zur Wieder-
herstellung der betreffenden Sache s.
Erblasser — Testament.
Hat der Vorerbe einen Erbschafts-
gegenstand für sich verwendet, so ist
er nach dem Eintritte der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber zum Ersatze
des Wertes verpflichtet. Eine weiter-
gehende Haftung wegen Verschuldens
bleibt unberührt. 2136.
Für V. auf Gegenstände, die der
Vorerbe nicht herauszugeben hat, kann
er Ersatz nicht verlangen s. Erblasser
— Testament.
Anspruch auf Ersatz der nach dem
Erbfall auf die vermachte Sache ge-
machten V. s. Erblasser — Testament.
V. der unter einer Auflage gemachten
Zuwendung zur Vollziehung der Auf-
lage s. Erblasser — Testament.
s. Erbe — Erbe 2050.
s. Auftrag 668.
Verein.
Auftrag 668.
Der Fiskus hat das ihm angefallene
Vermögen thunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1.
2. derjenigen, welche Land-voder Forst-
wirtschaft betreiben, für Lieferung
von land-oder forftwirtschaftlichen