Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwendung 
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698 
1603 
1619 
1656 
1663 
1805 
1834 
1914 
Erzeugnissen, sofern die Lieferung 
zur V. im Haushalte des Schuldners 
erfolgt. 
3.—1W7. 
Soweit die im Abs. 1, Nr. 1, 2, 
5 bezeichneten Ansprüche nicht der 
Verjährung von zwei Jahren unter- 
liegen, verjähren sie in vier Jahren. 
201. 
Vertrag. 
Anspruch auf Ersatz von V. für den 
Fall des Rücktritts von einem Ver- 
trage s. Vertrag — Vertrag. 
Verwahrung. 
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes 
Geld für sich, so ist er verpflichtet, es 
von der Zeit der V. an zu verzinsen. 
Verwandtschaft. 
Gleichmäßige V. aller verfügbaren 
Mittel der Eltern zu ihrem und der 
Kinder Unterhalte s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
V. der Einkünfte, die der Vater oder 
die Mutter aus dem von ihnen ver- 
walteten Vermögen eines volljährigen 
Kindes beziehen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Steht dem Vater die Verwaltung des 
seiner Nutznießung unterliegenden Ver- 
mögens nicht zu, so kann er auch die 
Nutznießung nicht ausüben; er kann 
jedoch die Herausgabe der Nutzungen 
verlangen, soweit nicht ihre V. zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung des 
Vermögens und zur Bestreitung der 
Lasten der Nutznießung erforderlich ist. 
1658. 
s. Pacht 592. 
Vormundschaft. 
Der Vormund darf Vermögen des 
Mündels nicht für sich verwenden. 
Verwendet der Vormund Geld des 
Mündels für sich, so hat er es von 
der Zeit der V. an zu verzinsen. 
Ist durch öffentliche Sammlung Ver- 
mögen für einen vorübergehenden 
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Verwertung 
Zweck zusammengebracht worden, so 
kann zum Zwecke der Verwaltung 
und V. des Vermögens ein Pfleger 
bestellt werden, wenn die zu der Ver- 
waltung und V. berufenen Personen 
weggefallen sind. 
Werkvertrag. 
Die Höhe der von dem Besteller des 
Werkes wegen Verzugs zu leistenden 
Entsckävigung bestimmt sich einerseits 
nach der Dauer des Verzugs und der 
Höhe der vereinbarten Vergütung, 
andererseits nach demjenigen, was der 
Unternehmer infolge des Verzugs an 
Aufwendungen erspart oder durch 
anderweitige V. seiner Arbeitskraft 
erwerben kann. 643. 
Der Besteller kann bis zur Voll- 
endung des Werkes jederzeit den 
Vertrag kündigen. Kündigt der Be- 
steller, so ist der Unternehmer be- 
rechtigt, die vereinbarte Vergütung zu 
verlangen; er muß sich jedoch das- 
jenige anrechnen lassen, was er in- 
folge der Aufhebung des Vertrags 
an Aufwendungen erspart oder durch 
anderweitige V. seiner Arbeitskraft 
erwirbt oder zu erwerben böswillig 
unterläßt. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung, welche durch 
die zur Übermittelung verwendete 
Person oder Anstalt unrichtig über- 
mittelt worden ist, kann unter der 
gleichen Voraussetzung angefochten 
werden wie nach § 119 eine irr- 
tümlich abgegebene Willenserklärung. 
121, 122. 
Verwertung. 
Miete. 
Der Mieter wird von der Entrichtung 
des Mietzinses nicht dadurch befreit, 
daß er durch einen in seiner Person 
liegenden Grund an der Ausübung 
des ihm zustehenden Gebrauchsrechts
	        
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