Verwendung
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1656
1663
1805
1834
1914
Erzeugnissen, sofern die Lieferung
zur V. im Haushalte des Schuldners
erfolgt.
3.—1W7.
Soweit die im Abs. 1, Nr. 1, 2,
5 bezeichneten Ansprüche nicht der
Verjährung von zwei Jahren unter-
liegen, verjähren sie in vier Jahren.
201.
Vertrag.
Anspruch auf Ersatz von V. für den
Fall des Rücktritts von einem Ver-
trage s. Vertrag — Vertrag.
Verwahrung.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes
Geld für sich, so ist er verpflichtet, es
von der Zeit der V. an zu verzinsen.
Verwandtschaft.
Gleichmäßige V. aller verfügbaren
Mittel der Eltern zu ihrem und der
Kinder Unterhalte s. Kind — Ver-
wandtschaft.
V. der Einkünfte, die der Vater oder
die Mutter aus dem von ihnen ver-
walteten Vermögen eines volljährigen
Kindes beziehen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Steht dem Vater die Verwaltung des
seiner Nutznießung unterliegenden Ver-
mögens nicht zu, so kann er auch die
Nutznießung nicht ausüben; er kann
jedoch die Herausgabe der Nutzungen
verlangen, soweit nicht ihre V. zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des
Vermögens und zur Bestreitung der
Lasten der Nutznießung erforderlich ist.
1658.
s. Pacht 592.
Vormundschaft.
Der Vormund darf Vermögen des
Mündels nicht für sich verwenden.
Verwendet der Vormund Geld des
Mündels für sich, so hat er es von
der Zeit der V. an zu verzinsen.
Ist durch öffentliche Sammlung Ver-
mögen für einen vorübergehenden
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Verwertung
Zweck zusammengebracht worden, so
kann zum Zwecke der Verwaltung
und V. des Vermögens ein Pfleger
bestellt werden, wenn die zu der Ver-
waltung und V. berufenen Personen
weggefallen sind.
Werkvertrag.
Die Höhe der von dem Besteller des
Werkes wegen Verzugs zu leistenden
Entsckävigung bestimmt sich einerseits
nach der Dauer des Verzugs und der
Höhe der vereinbarten Vergütung,
andererseits nach demjenigen, was der
Unternehmer infolge des Verzugs an
Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige V. seiner Arbeitskraft
erwerben kann. 643.
Der Besteller kann bis zur Voll-
endung des Werkes jederzeit den
Vertrag kündigen. Kündigt der Be-
steller, so ist der Unternehmer be-
rechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch das-
jenige anrechnen lassen, was er in-
folge der Aufhebung des Vertrags
an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige V. seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterläßt.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung, welche durch
die zur Übermittelung verwendete
Person oder Anstalt unrichtig über-
mittelt worden ist, kann unter der
gleichen Voraussetzung angefochten
werden wie nach § 119 eine irr-
tümlich abgegebene Willenserklärung.
121, 122.
Verwertung.
Miete.
Der Mieter wird von der Entrichtung
des Mietzinses nicht dadurch befreit,
daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung
des ihm zustehenden Gebrauchsrechts