Verwertung
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verhindert wird. Der Vermieter muß
sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vor-
teile anrechnen lassen, welche er aus
einer anderweitigen V. des Gebrauchs
erlangt. Solange der Vermieter in-
folge der Überlassung des Gebrauchs
an einen Dritten außer stande ist,
dem Mieter den Gebrauch zu ge-
währen, ist der Mieter zur Ent-
richtung des Mietzinses nicht ver-
pflichtet.
Verwirklichung.
Grundstück.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen
Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen,
zu dessen Gunsten die Vormerkung
besteht, unwirksam ist, kann dieser
von dem Erwerber die Zustimmung
zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur V. des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs er-
forderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der An-
spruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
Selbsthülfe.
Vereitelung oder wesentliche Er-
schwerung der V. eines Anspruchs
s. Selbsthülfe — Selbsthülfe.
Vergleich.
Der Ungewißheit über ein Rechts-
verhältnis steht es gleich, wenn die
V. eines Anspruchs unsicher ist.
Verwirkung.
Güterrecht.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehe-
gatten auf Aufhebung der f. Güter-
gemeinschaft klagen:
wenn der überlebende Ehegatte
die elterliche Gewalt über den
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1680
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1314
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2057
Verzeichnis
Abkömmling verwirkt hat oder,
falls sie ihm zugestanden hätte,
verwirkt haben würde. 1496,
1502, 1518.
Vertrag.
343, 345 V. der Vertragsstrafe s.
Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
Die elterliche Gewalt ist verwirkt:
1. seitens des Vaters 1684, 1698
s. Kind — Verwandtschaft.
2. Auf die elterliche Gewalt der
Mutter finden die für die elter-
liche Gewalt des Vaters geltenden
Vorschriften Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§ 1687 bis
1697 ein anderes ergiebt.
3. Schließen Personen, die durch An-
nahme an Kindesstatt verbunden
sind, der Vorschrift des § 1311
zuwider eine Ehe, so tritt mit der
Eheschließung die Aufhebung des
durch die Annahme zwischen ihnen
begründeten Rechtsverhältnisses ein.
Ist die Ehe nichtig, so wird,
wenn dem einen Ehegatten die
elterliche Gewalt über den anderen
zusteht, diese mit der Eheschließung
verwirkt. Die V. tritt nicht ein,
wenn die Nichtigkeit der Ehe auf
einem Formmangel beruht und
die Ehe nicht in das Heirats-
register eingetragen worden ist.
Verzeichnis
s. auch Nachlassverzeichnis.
Ehe s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht 1493, Kind — Verwandt-
schaft 1669.
Erbe.
Der Erbe ist berechtigt, ein V. des
Nachlasses (Inventar) bei dem Nach-
laßgericht einzureichen (Inventarer=
richtung).
s. Leistung 260.