Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwertung 
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verhindert wird. Der Vermieter muß 
sich jedoch den Wert der ersparten 
Aufwendungen sowie derjenigen Vor- 
teile anrechnen lassen, welche er aus 
einer anderweitigen V. des Gebrauchs 
erlangt. Solange der Vermieter in- 
folge der Überlassung des Gebrauchs 
an einen Dritten außer stande ist, 
dem Mieter den Gebrauch zu ge- 
währen, ist der Mieter zur Ent- 
richtung des Mietzinses nicht ver- 
pflichtet. 
Verwirklichung. 
Grundstück. 
Soweit der Erwerb eines eingetragenen 
Rechtes oder eines Rechtes an einem 
solchen Rechte gegenüber demjenigen, 
zu dessen Gunsten die Vormerkung 
besteht, unwirksam ist, kann dieser 
von dem Erwerber die Zustimmung 
zu der Eintragung oder der Löschung 
verlangen, die zur V. des durch die 
Vormerkung gesicherten Anspruchs er- 
forderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der An- 
spruch durch ein Veräußerungsverbot 
gesichert ist. 
Selbsthülfe. 
Vereitelung oder wesentliche Er- 
schwerung der V. eines Anspruchs 
s. Selbsthülfe — Selbsthülfe. 
Vergleich. 
Der Ungewißheit über ein Rechts- 
verhältnis steht es gleich, wenn die 
V. eines Anspruchs unsicher ist. 
Verwirkung. 
Güterrecht. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehe- 
gatten auf Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft klagen: 
wenn der überlebende Ehegatte 
die elterliche Gewalt über den 
391 
  
8 
339— 
1680 
1686 
1771 
1314 
1993 
2057 
Verzeichnis 
Abkömmling verwirkt hat oder, 
falls sie ihm zugestanden hätte, 
verwirkt haben würde. 1496, 
1502, 1518. 
Vertrag. 
343, 345 V. der Vertragsstrafe s. 
Vertrag — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
Die elterliche Gewalt ist verwirkt: 
1. seitens des Vaters 1684, 1698 
s. Kind — Verwandtschaft. 
2. Auf die elterliche Gewalt der 
Mutter finden die für die elter- 
liche Gewalt des Vaters geltenden 
Vorschriften Anwendung, soweit 
sich nicht aus den §§ 1687 bis 
1697 ein anderes ergiebt. 
3. Schließen Personen, die durch An- 
nahme an Kindesstatt verbunden 
sind, der Vorschrift des § 1311 
zuwider eine Ehe, so tritt mit der 
Eheschließung die Aufhebung des 
durch die Annahme zwischen ihnen 
begründeten Rechtsverhältnisses ein. 
Ist die Ehe nichtig, so wird, 
wenn dem einen Ehegatten die 
elterliche Gewalt über den anderen 
zusteht, diese mit der Eheschließung 
verwirkt. Die V. tritt nicht ein, 
wenn die Nichtigkeit der Ehe auf 
einem Formmangel beruht und 
die Ehe nicht in das Heirats- 
register eingetragen worden ist. 
Verzeichnis 
s. auch Nachlassverzeichnis. 
Ehe s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht 1493, Kind — Verwandt- 
schaft 1669. 
Erbe. 
Der Erbe ist berechtigt, ein V. des 
Nachlasses (Inventar) bei dem Nach- 
laßgericht einzureichen (Inventarer= 
richtung). 
s. Leistung 260.
	        
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