Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verzeihung — 393 — 
8 Pflichtteil. 8 
2337 Das Recht zur Entziehung des 
Pflichtteils erlischt durch V. Eine Ver- 976 
fügung durch die der Erblasser die 
Entziehung angeordnet hat, wird 
durch die V. unwirksam. Art. 
Schenkung. 129, 
532 Verlust des Rechts zum Widerruf 
einer Schenkungdurch V. . Schenkung 729, 
— Schenkung. 
776 
Verricht s. auch Erbverzicht. 
Auftrag. 
671 Berechtigung des Beauftragten zur 776 
Kündigung des Auftrags auch dann, 
wenn er auf das Kündigungsrecht 8 
verzichtet hat s. Auftrag — Auftrag. 2012 
Auslobung. 
658 V. auf den Widerruf der Auslobung 
s. Anslobung — Auslobung. 
Bürgschaft. 712 
768 Der Bürge verliert seine Einrede 
nicht dadurch, daß der Hauptschuldner 
auf sie verzichtet. 1406 
773 Die Einrede der Vorausklage ist aus- 
geschlossen: 
1. wenn der Bürge auf die Einrede 1453 
verzichtet, insbesondere wenn er sich 
als Selbstschuldner verbürgt hat. 1423 
2322. 1491, 
1360 Ehe s. Verwandtschaft 1614. 
Eigentum. 
914 Zum V. auf das Recht auf eine 
Rente für den Überbau sowie zur 
Feststellung der Höhe der Rente durch 1519, 
Vertrag ist die Eintragung erforder- 
lich . . .. 916, 917. 
923 V. des Nachbarn auf das Recht an 1137 
einem auf der Grenze stehenden 
Baum oder Strauch s. Eigentum — 
Eigentum. 
928 V. auf das Eigentum an einem 
Grundstücke s. Eigentam — Eigen,.1165, 
tum. 
959 Eine bewegliche Sache wird herren= 1171 
los, wenn der Eigentümer in der 
  
Verzicht 
Absicht, auf das Eigentum zu ver- 
zichten, den Besitz der Sache aufgiebt. 
V. des Finders auf das Recht zum 
Erwerb des Eigentums an dem Funde 
s. Eigentum — Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
77F s. Eigentum — Eigentum 
9§ 923. 
190 fs. Eigentum — Eigentum 
§ 928. 
s. Hypothek — Hypothek § 1171, 
Linterlegung — Schulodverhältnis 
9L 382. 
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis 
g8 376, 382. 
Erbe. 
Der Nachlaßpfleger oder der Nachlaß- 
verwalter kann nicht auf die Be- 
schränkung der Haftung des Erben 
verzichten. 
Gesellschaft s. Auftrag — Auf- 
trag 671. 
Güterrecht. 
V. der Frau auf den Pflichtteil 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056. 
1501, 1503, 1517 V. eines anteils- 
berechtigten Abkömmlings auf seinen 
Anteil am Gesamtgut der f. Güter- 
gemeinschaft s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Hypothek. 
Ist der Eigentümer des mit der 
Hypothek belasteten Grundstücks nicht 
der persönliche Schuldner, so verliert 
er eine Einrede nicht dadurch, daß 
dieser auf sie verzichtet. 1138. 
1168, 1169 V. des Gläubigers auf 
die Hypothek s. HMypothek — Hypothek. 
V. des Eigentümers eines mit einer 
Hypothek belasteten Grundstücks auf
	        
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