Verzeihung — 393 —
8 Pflichtteil. 8
2337 Das Recht zur Entziehung des
Pflichtteils erlischt durch V. Eine Ver- 976
fügung durch die der Erblasser die
Entziehung angeordnet hat, wird
durch die V. unwirksam. Art.
Schenkung. 129,
532 Verlust des Rechts zum Widerruf
einer Schenkungdurch V. . Schenkung 729,
— Schenkung.
776
Verricht s. auch Erbverzicht.
Auftrag.
671 Berechtigung des Beauftragten zur 776
Kündigung des Auftrags auch dann,
wenn er auf das Kündigungsrecht 8
verzichtet hat s. Auftrag — Auftrag. 2012
Auslobung.
658 V. auf den Widerruf der Auslobung
s. Anslobung — Auslobung.
Bürgschaft. 712
768 Der Bürge verliert seine Einrede
nicht dadurch, daß der Hauptschuldner
auf sie verzichtet. 1406
773 Die Einrede der Vorausklage ist aus-
geschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede 1453
verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat. 1423
2322. 1491,
1360 Ehe s. Verwandtschaft 1614.
Eigentum.
914 Zum V. auf das Recht auf eine
Rente für den Überbau sowie zur
Feststellung der Höhe der Rente durch 1519,
Vertrag ist die Eintragung erforder-
lich . . .. 916, 917.
923 V. des Nachbarn auf das Recht an 1137
einem auf der Grenze stehenden
Baum oder Strauch s. Eigentum —
Eigentum.
928 V. auf das Eigentum an einem
Grundstücke s. Eigentam — Eigen,.1165,
tum.
959 Eine bewegliche Sache wird herren= 1171
los, wenn der Eigentümer in der
Verzicht
Absicht, auf das Eigentum zu ver-
zichten, den Besitz der Sache aufgiebt.
V. des Finders auf das Recht zum
Erwerb des Eigentums an dem Funde
s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz.
77F s. Eigentum — Eigentum
9§ 923.
190 fs. Eigentum — Eigentum
§ 928.
s. Hypothek — Hypothek § 1171,
Linterlegung — Schulodverhältnis
9L 382.
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis
g8 376, 382.
Erbe.
Der Nachlaßpfleger oder der Nachlaß-
verwalter kann nicht auf die Be-
schränkung der Haftung des Erben
verzichten.
Gesellschaft s. Auftrag — Auf-
trag 671.
Güterrecht.
V. der Frau auf den Pflichtteil
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056.
1501, 1503, 1517 V. eines anteils-
berechtigten Abkömmlings auf seinen
Anteil am Gesamtgut der f. Güter-
gemeinschaft s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
1525 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Hypothek.
Ist der Eigentümer des mit der
Hypothek belasteten Grundstücks nicht
der persönliche Schuldner, so verliert
er eine Einrede nicht dadurch, daß
dieser auf sie verzichtet. 1138.
1168, 1169 V. des Gläubigers auf
die Hypothek s. HMypothek — Hypothek.
V. des Eigentümers eines mit einer
Hypothek belasteten Grundstücks auf