Verzicht
8
1175
1178
544
571
1056
1211
1245
das Recht der Rücknahme des für
einen unbekannten Gläubiger hinter-
legten Betrages s. Hypothek
Hypothek.
V. des Gläubigers auf die Gesamt-
hypothek oder auf die Hypothek an
einem der für die Gesamthypothek
haftenden Grundstücke s. Mpothek
— Hypothek.
V. auf die Hypothek für Rückstände
von Zinsen und anderen Neben-
leistungen sowie für Kosten, die dem
Gläubiger zu erstatten sind s. Hypo-
thek — Hypothek.
Miete.
Ist eine Wohnung oder ein anderer
zum Aufenthalte von Menschen be-
stimmter Raum so beschaffen, daß die
Benutzung mit einer erheblichen Ge-
fährdung der Gesundheit verbunden
ist, so kann der Mieter das Miet-
verhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, auch wenn
er die gefahrbringende Beschaffenheit
bei dem Abschlusse des Vertrags ge-
kannt oder auf die Geltendmachung
der ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte verzichtet hat.
Der Vermieter haftet im Falle der
Veräußerung des Grundstücks an
einen Dritten dem Mieter für den
durch Nichterfüllung entstandenen
Schaden wie ein Bürge, der auf die
Vorausklage verzichtet hat. 577, 579.
Nießbrauch.
V. des Nießbrauchers auf den Nieß-
brauch s. Niessbrauch — Nieß=
brauch.
Pfandrecht.
Ist der Verpfänder nicht der persön-
liche Schuldner, so verliert er eine
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf
sie verzichtet. 1266.
Bezüglich des Pfandverkaufs kann
auf die Beobachtung der Vorschriften
des § 1235, des § 1237 Satz 1
394 —
8
1251
1269
517
Verzicht
und des § 1240 nicht vor dem Ein-
tritte der Verkaufsberechtigung ver-
zichtet werden. 1266, 1277.
Im Falle der Übertragung der ver-
pfändeten Forderung haftet der bis-
herige Pfandgläubiger für den durch
Nichterfüllung entstandenen Schaden,
wie ein Bürge, der auf die Voraus-
klage verzichtet hat. 1266.
s. MWpothek — Hypothek 1171.
Schenkung.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
jemand zum Vorteil eines anderen
einen Vermögenserwerb unterläßt oder
auf ein angefallenes, noch nicht end-
gültig erworbenes Recht verzichtet
oder eine Erbschaft oder ein Ver-
mächtnis ausschlägt.
533 V. auf das Recht zum Widerruf einer
376,
418
239
Schenkung s. Schenkung — Schen-
kung.
Schuldverhältnts.
382 V. des Schuldners auf das
Recht zur Rücknahme der hinterlegten
Sache s. Uinterlegung — Schuld-
verhältnis.
V. des Gläubigers auf eine Hypothek
infolge der Schuldübernahme f.
Schuldubernahme — Schuldver-
hältnis.
Sicherheitsleistung.
Die Bürgschaftserklärung muß den
V. auf die Einrede der Vorausklage
enthalten s. Sicherheitsleistung —
Sicherheitsleistung.
Testament.
2135 f. Niessbrauch — Nießbrauch 1056.
2226
151
s. Auftrag — Auftrag 671.
Vertrag.
V. des Antragenden auf die Er-
klärung der Annahme des Antrags
zur Schließung eines Vertrags s.
Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
1614 Für die Zukunft kann auf den Unter-
halt nicht verzichtet werden.