Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verzicht 
8 
1175 
1178 
544 
571 
1056 
1211 
1245 
das Recht der Rücknahme des für 
einen unbekannten Gläubiger hinter- 
legten Betrages s. Hypothek 
Hypothek. 
V. des Gläubigers auf die Gesamt- 
hypothek oder auf die Hypothek an 
einem der für die Gesamthypothek 
haftenden Grundstücke s. Mpothek 
— Hypothek. 
V. auf die Hypothek für Rückstände 
von Zinsen und anderen Neben- 
leistungen sowie für Kosten, die dem 
Gläubiger zu erstatten sind s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
Miete. 
Ist eine Wohnung oder ein anderer 
zum Aufenthalte von Menschen be- 
stimmter Raum so beschaffen, daß die 
Benutzung mit einer erheblichen Ge- 
fährdung der Gesundheit verbunden 
ist, so kann der Mieter das Miet- 
verhältnis ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen, auch wenn 
er die gefahrbringende Beschaffenheit 
bei dem Abschlusse des Vertrags ge- 
kannt oder auf die Geltendmachung 
der ihm wegen dieser Beschaffenheit 
zustehenden Rechte verzichtet hat. 
Der Vermieter haftet im Falle der 
Veräußerung des Grundstücks an 
einen Dritten dem Mieter für den 
durch Nichterfüllung entstandenen 
Schaden wie ein Bürge, der auf die 
Vorausklage verzichtet hat. 577, 579. 
Nießbrauch. 
V. des Nießbrauchers auf den Nieß- 
brauch s. Niessbrauch — Nieß= 
brauch. 
Pfandrecht. 
Ist der Verpfänder nicht der persön- 
liche Schuldner, so verliert er eine 
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf 
sie verzichtet. 1266. 
Bezüglich des Pfandverkaufs kann 
auf die Beobachtung der Vorschriften 
des § 1235, des § 1237 Satz 1 
  
394 — 
8 
1251 
1269 
517 
Verzicht 
und des § 1240 nicht vor dem Ein- 
tritte der Verkaufsberechtigung ver- 
zichtet werden. 1266, 1277. 
Im Falle der Übertragung der ver- 
pfändeten Forderung haftet der bis- 
herige Pfandgläubiger für den durch 
Nichterfüllung entstandenen Schaden, 
wie ein Bürge, der auf die Voraus- 
klage verzichtet hat. 1266. 
s. MWpothek — Hypothek 1171. 
Schenkung. 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn 
jemand zum Vorteil eines anderen 
einen Vermögenserwerb unterläßt oder 
auf ein angefallenes, noch nicht end- 
gültig erworbenes Recht verzichtet 
oder eine Erbschaft oder ein Ver- 
mächtnis ausschlägt. 
533 V. auf das Recht zum Widerruf einer 
376, 
418 
239 
Schenkung s. Schenkung — Schen- 
kung. 
Schuldverhältnts. 
382 V. des Schuldners auf das 
Recht zur Rücknahme der hinterlegten 
Sache s. Uinterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
V. des Gläubigers auf eine Hypothek 
infolge der Schuldübernahme f. 
Schuldubernahme — Schuldver- 
hältnis. 
Sicherheitsleistung. 
Die Bürgschaftserklärung muß den 
V. auf die Einrede der Vorausklage 
enthalten s. Sicherheitsleistung — 
Sicherheitsleistung. 
Testament. 
2135 f. Niessbrauch — Nießbrauch 1056. 
2226 
151 
s. Auftrag — Auftrag 671. 
Vertrag. 
V. des Antragenden auf die Er- 
klärung der Annahme des Antrags 
zur Schließung eines Vertrags s. 
Vertrag — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
1614 Für die Zukunft kann auf den Unter- 
halt nicht verzichtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.