Verzinsung — 396 —
8
8 brauchs auch von dem Nießbraucher 2218
verlanen 27
Der Nießbraucher ist dem Besteller
gegenüber zur Befriedigung der Gläur 347
1217
1260
1261
1288
1201
799
803
biger wegen der im Abs. 1 bezeichneten
Ansprüche verpflichtet 1085,
1089.
Pfandrecht.
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
In der Eintragung eines Pfandrechts
an einem Schiffe müssen der Gläubiger,
der Geldbetrag der Forderung und,
wenn die Forderung verzinslich ist,
der Zinssatz angegeben werden. 1259,
1272.
s. Zinsen — Pfandrecht.
Verzinsliche Anlegung eines in Ge-
mäßheit des 8 1281 eingezogenen,
verpfändeten Betrages s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
Nentenschuld s. Zinsen — Hypo-
thek 1133.
Schuldverschreibung.
Eine abhanden gekommene oder ver-
nichtete Schuldverschreibung auf den
Inhaber kann, wenn nicht in der
Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden. Ausgenommen
sind Zins-, Renten= und Gewinnanteil=
scheine sowie die auf Sicht zahlbaren
unverzinslichen Schuldverschreibungen.
Werden für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber Zinsscheine aus-
gegeben, so bleiben die Scheine, sofern
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung
enthalten, in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die Ver-
pflichtung zur V. aufgehoben oder
geändert wird.
Werden solche Zinsscheine bei der
Einlösung der Hauptschuldverschreibung
nicht zurückgegeben, so ist der Aus-
steller berechtigt, den Betrag zurück-
zubehalten, den er nach Abs. 1 für
die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
698
1642
1806
1807
1834
641
777
—
1308
Verzögerung
Testament s. Auftrag 668.
Verein s. Auftrag 668.
Vertrag.
V. einer Geldsumme bei dem Rück-
tritt von einem Vertrage s. Vertrag
— Vertrag.
Verwahrung.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes
Geld für sich, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an
zu verzinsen.
Verwandtschaft.
Verzinsliche Anlegung des der Ver-
waltung des Vaters unterliegenden
Geldes des Kindes s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Vormundschaft.
Der Vormund hat das zum Ver-
mögen des Mündels gehörende Geld
verzinslich anzulegen, soweit es nicht
zur Bestreitung von Ausgaben bereit
zu halten ist. 1807, 1810.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur er-
folgen:
1.
3. in verbrieften Forderungen, deren
V. von dem Reiche oder einem
Bundesstaate gewährleistet ist;
4. 1808, 1810, 1811, 1813.
Verwendet der Vormund Geld des
Mündels für sich, so hat er es von
der Zeit der Verwendung an zu ver-
zinsen.
Werkvertrag.
Eine in Geld festgesetzte Vergütung
hat der Besteller von der Abnahme
des Werkes an zu verzinsen, sofern
nicht die Vergütung gestundet ist. 646.
Verzögerung.
Bürgschaft.
s. Verfahren — Bürgschaft.
Ehe.
Vor der Entscheidung über die Ein-
willigung zur Eheschließung des voll-