Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verzinsung — 396 — 
8 
8 brauchs auch von dem Nießbraucher 2218 
verlanen 27 
Der Nießbraucher ist dem Besteller 
gegenüber zur Befriedigung der Gläur 347 
1217 
1260 
1261 
1288 
1201 
799 
803 
biger wegen der im Abs. 1 bezeichneten 
Ansprüche verpflichtet 1085, 
1089. 
Pfandrecht. 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
In der Eintragung eines Pfandrechts 
an einem Schiffe müssen der Gläubiger, 
der Geldbetrag der Forderung und, 
wenn die Forderung verzinslich ist, 
der Zinssatz angegeben werden. 1259, 
1272. 
s. Zinsen — Pfandrecht. 
Verzinsliche Anlegung eines in Ge- 
mäßheit des 8 1281 eingezogenen, 
verpfändeten Betrages s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
Nentenschuld s. Zinsen — Hypo- 
thek 1133. 
Schuldverschreibung. 
Eine abhanden gekommene oder ver- 
nichtete Schuldverschreibung auf den 
Inhaber kann, wenn nicht in der 
Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
kraftlos erklärt werden. Ausgenommen 
sind Zins-, Renten= und Gewinnanteil= 
scheine sowie die auf Sicht zahlbaren 
unverzinslichen Schuldverschreibungen. 
Werden für eine Schuldverschreibung 
auf den Inhaber Zinsscheine aus- 
gegeben, so bleiben die Scheine, sofern 
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung 
enthalten, in Kraft, auch wenn die 
Hauptforderung erlischt oder die Ver- 
pflichtung zur V. aufgehoben oder 
geändert wird. 
Werden solche Zinsscheine bei der 
Einlösung der Hauptschuldverschreibung 
nicht zurückgegeben, so ist der Aus- 
steller berechtigt, den Betrag zurück- 
zubehalten, den er nach Abs. 1 für 
die Scheine zu zahlen verpflichtet ist. 
698 
  
1642 
1806 
1807 
  
  
1834 
641 
  
777 
— 
1308 
Verzögerung 
Testament s. Auftrag 668. 
Verein s. Auftrag 668. 
Vertrag. 
V. einer Geldsumme bei dem Rück- 
tritt von einem Vertrage s. Vertrag 
— Vertrag. 
Verwahrung. 
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes 
Geld für sich, so ist er verpflichtet, 
es von der Zeit der Verwendung an 
zu verzinsen. 
Verwandtschaft. 
Verzinsliche Anlegung des der Ver- 
waltung des Vaters unterliegenden 
Geldes des Kindes s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat das zum Ver- 
mögen des Mündels gehörende Geld 
verzinslich anzulegen, soweit es nicht 
zur Bestreitung von Ausgaben bereit 
zu halten ist. 1807, 1810. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur er- 
folgen: 
1. 
3. in verbrieften Forderungen, deren 
V. von dem Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist; 
4. 1808, 1810, 1811, 1813. 
Verwendet der Vormund Geld des 
Mündels für sich, so hat er es von 
der Zeit der Verwendung an zu ver- 
zinsen. 
Werkvertrag. 
Eine in Geld festgesetzte Vergütung 
hat der Besteller von der Abnahme 
des Werkes an zu verzinsen, sofern 
nicht die Vergütung gestundet ist. 646. 
Verzögerung. 
Bürgschaft. 
s. Verfahren — Bürgschaft. 
Ehe. 
Vor der Entscheidung über die Ein- 
willigung zur Eheschließung des voll-
	        
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