Taubheit
Art.
210
8
1418
2201
1676
1910
828
276
459
537
232
239
633
Taubheit.
Einführungsgesetz s. Pflegschaft
— Vormundschaft § 1910
Güterrecht 1428 s. Pflegschaft —
Vormundschaft 1910.
Testament s. Pllegschaft — Vor-
mundschaft 1910.
Verwandtschaft s. Pflegschaft —
Vormundschaft 1910.
Vormundschaft s. Pflegschaft —
Vormundschaft.
Taubstummer.
Handlung.
Verantwortlichkeit eines T. für einen,
einem anderen widerrechtlich zugefügten
Schaden s. Handlung — Handlung.
Leistung s. Handlung — Hand-
lung 828.
Tauglichkeit.
Kauf.
Haftung des Verkäufers dafür, daß
die verkaufte Sache bei der Übergabe
an den Käufer nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die
T. der Sache mindern oder aufheben
s. Kauf — Kauf.
Miete.
Befreiung von der Entrichtung des
Mietzinses, falls die vermietete Sache
bei der UÜberlassung an den Mieter
mit einem Fehler behaftet ist, der
ihre T. mindert oder aufhebt s. Miete
— Miete.
Sicherheitsleistung.
Bewirkung der Sicherheitsleistung
durch Stellung eines tauglichen
Bürgen s. Sicherheitsleistung —
Sicherheitsleistung.
T. eines Bürgen zur Sicherheits-
leistung s. Sicherheitsleistung —
Sicherheitsleistung.
Werkvertrag.
Verpflichtung des Unternehmers eines
8
651
515
1334,
2339
2156
318
Täuschung
Werkes, das Werk so herzustellen,
daß es nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die T. mindern
oder aufheben s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
s. Kauf — Kauf 459.
Tausch.
Tausch.
Auf den Tausch finden die Vor-
schriften über den Kauf entsprechende
Anwendung.
Täuschung.
Ehe.
1337, 1339 Anfechtbarkeit einer Ehe
wegen arglistiger T. s. Ehe — Ehe.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
1.
3. wer den Erblasser durch arglistige T.
oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt hat, eine Verfügung von
Todeswegen zu errichten oder auf-
zuheben;
4.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht
ein, wenn vor dem Eintritte des
Erbfalls die Verfügung, zu deren
Errichtung der Erblasser bestimmt
oder in Ansehung deren die strafbare
Handlung begangen worden ist, un-
wirksam geworden ist, oder die Ver-
fügung, zu deren Aufhebung er be-
stimmt worden ist, unwirksam geworden
sein würde. 2345.
Geschäftsführung.
Testament s. Vertrag — Vertrag
318.
Vertrag.
Anfechtung der einem Dritten über-
lassenen Bestimmung einer Leistung
wegen Irrtums oder arglistiger T.
s. Vertrag — Vertrag.