Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Taubheit 
Art. 
210 
8 
1418 
2201 
1676 
1910 
828 
276 
459 
537 
232 
239 
633 
Taubheit. 
Einführungsgesetz s. Pflegschaft 
— Vormundschaft § 1910 
Güterrecht 1428 s. Pflegschaft — 
Vormundschaft 1910. 
Testament s. Pllegschaft — Vor- 
mundschaft 1910. 
Verwandtschaft s. Pflegschaft — 
Vormundschaft 1910. 
Vormundschaft s. Pflegschaft — 
Vormundschaft. 
Taubstummer. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit eines T. für einen, 
einem anderen widerrechtlich zugefügten 
Schaden s. Handlung — Handlung. 
Leistung s. Handlung — Hand- 
lung 828. 
Tauglichkeit. 
Kauf. 
Haftung des Verkäufers dafür, daß 
die verkaufte Sache bei der Übergabe 
an den Käufer nicht mit Fehlern 
behaftet ist, die den Wert oder die 
T. der Sache mindern oder aufheben 
s. Kauf — Kauf. 
Miete. 
Befreiung von der Entrichtung des 
Mietzinses, falls die vermietete Sache 
bei der UÜberlassung an den Mieter 
mit einem Fehler behaftet ist, der 
ihre T. mindert oder aufhebt s. Miete 
— Miete. 
Sicherheitsleistung. 
Bewirkung der Sicherheitsleistung 
durch Stellung eines tauglichen 
Bürgen s. Sicherheitsleistung — 
Sicherheitsleistung. 
T. eines Bürgen zur Sicherheits- 
leistung s. Sicherheitsleistung — 
Sicherheitsleistung. 
Werkvertrag. 
Verpflichtung des Unternehmers eines 
  
8 
651 
515 
1334, 
2339 
2156 
318 
Täuschung 
Werkes, das Werk so herzustellen, 
daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, 
die den Wert oder die T. mindern 
oder aufheben s. Werkvertrag — 
Werkvertrag. 
s. Kauf — Kauf 459. 
Tausch. 
Tausch. 
Auf den Tausch finden die Vor- 
schriften über den Kauf entsprechende 
Anwendung. 
Täuschung. 
Ehe. 
1337, 1339 Anfechtbarkeit einer Ehe 
wegen arglistiger T. s. Ehe — Ehe. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
1. 
3. wer den Erblasser durch arglistige T. 
oder widerrechtlich durch Drohung 
bestimmt hat, eine Verfügung von 
Todeswegen zu errichten oder auf- 
zuheben; 
4. 
Die Erbunwürdigkeit tritt in den 
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht 
ein, wenn vor dem Eintritte des 
Erbfalls die Verfügung, zu deren 
Errichtung der Erblasser bestimmt 
oder in Ansehung deren die strafbare 
Handlung begangen worden ist, un- 
wirksam geworden ist, oder die Ver- 
fügung, zu deren Aufhebung er be- 
stimmt worden ist, unwirksam geworden 
sein würde. 2345. 
Geschäftsführung. 
Testament s. Vertrag — Vertrag 
318. 
Vertrag. 
Anfechtung der einem Dritten über- 
lassenen Bestimmung einer Leistung 
wegen Irrtums oder arglistiger T. 
s. Vertrag — Vertrag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.