Verzug
8
1360
1580
990
Art.
776
2024
1146
440
454
455
Ehe j. Kind — Verwandtschaft
1613.
Ehescheidung s. Kind — Ver-
wandtschafti 1613.
Eigentum.
War der Besitzer bei dem Erwerbe
des Besitzes nicht in gutem Glauben,
so haftet er dem Eigentümer von der
Zeit des Erwerbes an nach den
§§ 987, 989. Erfährt der Besitzer
später, daß er zum Besitze nicht be-
rechtigt ist, so haftet er in gleicher
Weise von der Erlangung der Kennt-
nis an.
Eine weitergehende Haftung des
Besitzers wegen V. bleibt unberührt.
991, 993, 994, 996, 1007.
Einführungsgesetz s. Hinter-
legung — Schuldverhältnis § 372.
Erbe.
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Be-
ginne des Erbschaftsbesitzes nicht in
gutem Glauben, so hoftet er so, wie
wenn der Anspruch des Erben zu
dieser Zeit rechtshängig geworden
wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer
später, daß er nicht Erbe ist, so haftet
er in gleicher Weise von der Er-
langung der Kenninis an. Eine weiter-
gehende Haftung wegen V. bleibt un-
berührt.
Hypothek.
Liegen dem Eigentümer eines mit
einer Hypothek belasteten Grundstücks
gegenüber die Voraussetzungen vor,
unter denen ein Schuldner in V.
kommt, so gebühren dem Gläubiger
Verzugszinsen aus dem Grundstücke.
Kauf.
s. Vertrag — Vertrag 322, 324,
326.
s. Vertrag — Vertrag 326.
V. des Käufers mit der Zahlung des
Kaufpreises s. Kauf — Kauf.
398
8
457
467
Verzug
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis
383.
s. Vertrag — Vertrag 364.
Leistung.
264 V. des wahlberechtigten Gläubigers
274
280,.
s. Leistung — Leistung.
V. des Schuldners mit der Annahme
der Leistung s. Leistung — Leistung.
286 s. Vertrag — Vertrag 354.
284—292 V. des Schuldners mit der
Leistung s. Leistung — Leistung.
293—304 V. des Gläubigers s. Leistung
538
554
1088
528
372,
44
425
429
322
I#
326
339
— Leistung.
Miete.
V. des Vermieters mit der Beseitigung
eines Mangels s. Mieie — Miete.
V. des Mieters mit der Entrichtung
des Mietzinses s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
V. des Nießbrauchers an einem Ver-
mögen mit der Befriedigung der
Gläubiger des Bestellers s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Schenkung s. Kind — Verwandt-
schaft 1613.
Schuldverhältnis.
383 V. des Gläubigers mit der An-
nahme s. Binterlegung — Schuld-
verhältnis.
Der V. des Gläubigers gegenüber
einem Gesamtschuldner wirkt auch für
die übrigen Schuldner. 425.
V. eines Gesamtschuldners s. Sehuld-
übernahme — Schuldverhältnis.
Der V. eines Gesamtgläubigers wirkt
auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vertrag.
324 V. eines Vertragschließenden mit
der Annahme der Leistung bei einem
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag —
Vertrag.
V. eines Vertragschließenden mit der
ihm obliegenden Leistung bei einem
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag —
Vertrag.
Verspricht der Schuldner dem Gläu-