Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verzug 
8 
1360 
1580 
990 
Art. 
776 
2024 
1146 
440 
454 
455 
Ehe j. Kind — Verwandtschaft 
1613. 
Ehescheidung s. Kind — Ver- 
wandtschafti 1613. 
Eigentum. 
War der Besitzer bei dem Erwerbe 
des Besitzes nicht in gutem Glauben, 
so haftet er dem Eigentümer von der 
Zeit des Erwerbes an nach den 
§§ 987, 989. Erfährt der Besitzer 
später, daß er zum Besitze nicht be- 
rechtigt ist, so haftet er in gleicher 
Weise von der Erlangung der Kennt- 
nis an. 
Eine weitergehende Haftung des 
Besitzers wegen V. bleibt unberührt. 
991, 993, 994, 996, 1007. 
Einführungsgesetz s. Hinter- 
legung — Schuldverhältnis § 372. 
Erbe. 
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Be- 
ginne des Erbschaftsbesitzes nicht in 
gutem Glauben, so hoftet er so, wie 
wenn der Anspruch des Erben zu 
dieser Zeit rechtshängig geworden 
wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer 
später, daß er nicht Erbe ist, so haftet 
er in gleicher Weise von der Er- 
langung der Kenninis an. Eine weiter- 
gehende Haftung wegen V. bleibt un- 
berührt. 
Hypothek. 
Liegen dem Eigentümer eines mit 
einer Hypothek belasteten Grundstücks 
gegenüber die Voraussetzungen vor, 
unter denen ein Schuldner in V. 
kommt, so gebühren dem Gläubiger 
Verzugszinsen aus dem Grundstücke. 
Kauf. 
s. Vertrag — Vertrag 322, 324, 
326. 
s. Vertrag — Vertrag 326. 
V. des Käufers mit der Zahlung des 
Kaufpreises s. Kauf — Kauf. 
398 
  
8 
457 
467 
Verzug 
s. Hinterlegung — Schuldverhältnis 
383. 
s. Vertrag — Vertrag 364. 
Leistung. 
264 V. des wahlberechtigten Gläubigers 
274 
280,. 
s. Leistung — Leistung. 
V. des Schuldners mit der Annahme 
der Leistung s. Leistung — Leistung. 
286 s. Vertrag — Vertrag 354. 
284—292 V. des Schuldners mit der 
Leistung s. Leistung — Leistung. 
293—304 V. des Gläubigers s. Leistung 
538 
554 
1088 
528 
372, 
44 
425 
429 
322 
I# 
326 
339 
— Leistung. 
Miete. 
V. des Vermieters mit der Beseitigung 
eines Mangels s. Mieie — Miete. 
V. des Mieters mit der Entrichtung 
des Mietzinses s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
V. des Nießbrauchers an einem Ver- 
mögen mit der Befriedigung der 
Gläubiger des Bestellers s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Schenkung s. Kind — Verwandt- 
schaft 1613. 
Schuldverhältnis. 
383 V. des Gläubigers mit der An- 
nahme s. Binterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
Der V. des Gläubigers gegenüber 
einem Gesamtschuldner wirkt auch für 
die übrigen Schuldner. 425. 
V. eines Gesamtschuldners s. Sehuld- 
übernahme — Schuldverhältnis. 
Der V. eines Gesamtgläubigers wirkt 
auch gegen die übrigen Gläubiger. 
Vertrag. 
324 V. eines Vertragschließenden mit 
der Annahme der Leistung bei einem 
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag — 
Vertrag. 
V. eines Vertragschließenden mit der 
ihm obliegenden Leistung bei einem 
gegenseitigen Vertrage s. Vertrag — 
Vertrag. 
Verspricht der Schuldner dem Gläu-
	        
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