Vierteljahr — 400 —
8
§ bemessen ist s. Dienstvertrag —1954
Dienstvertrag.
Verwandtschaft. 2031
1710
1310
1732
813
1303
1305
1339
1571
939
1002
Art.
96
20 4
8
1944,
Hat das uneheliche Kind den Beginn
des V. erlebt, so gebührt ihm der
volle auf das V. entfallende Betrag
der ihm zu gewährenden Rente. 1717.
Vollbürtigkeit.
Ehe s. Ehe — Ehe.
Verwandtschafts. Ehe — Ehe 1310.
Vollendung.
Bereicherung s. Verjährung —
Verjährung 222.
Ehe.
Eine Frau darf nicht vor der V. des
16. Lebensjahres eine Ehe eingehen.
Ihr kann jedoch Befreiung von dieser
Vorschrift bewilligt werden. 1322.
Ein eheliches Kind bedarf bis zur V.
des 21. Lebensjahres zur Eingehung
einer Ehe der Einwilligung des Vaters,
ein uneheliches Kind bedarf bis zum
gleichen Lebensalter der Einwilligung
der Mutter. 1306.
s. Verjfährung — Verjährung 206.
Ehescheidung s. Verjährung —
Verjährung 206.
Eigentum.
Die Ersitzung einer Sache kann nicht
beginnen und, falls sie begonnen hat,
nicht fortgesetzt werden, solange die
Verjährung des Eigentumsanspruchs
gehemmt ist oder ihrer V. die Vor-
schriften der §§ 206, 207 entgegen-
stehen. 945.
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Ein führungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit 88 104, 106.
16, I6A, 169, 186, 160 s. E. G.
— E. G.
Erbe.
1997 s. Verjährung — Verjährung
206.
2283
104
106
852
478
479
Vollendung
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Überlebt eine für tot erklärte Person
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres
Todes gilt, so kann sie die Heraus-
gabe ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor-
schriften verlangen. Solange der für
tot erklärte noch lebt, wird die Ver-
jährung seines Anspruchs nicht vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem er von
der Todeserklärung Kenntnis erlangt.
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
einer Person ohne Todeserklärung,
mit Unrecht angenommen worden ist.
Erbvertrag s. Verjährung —
Verjährung 206.
Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet
hat;
23232.
Ein Minderzähriger, der das 7. Lebens-
jahr vollendet hat, ist nach Maßgabe
der §§ 107— 113 in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt.
Handlung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine un-
erlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach der V. der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verpflichtet.
Kauf.
Verweigerung der Zahlung des Kauf-
preises nach V. der Verjährung des
Anspruches auf Wandelung oder
Minderung s. Kauf — Kauf.
Aufrechnung des Schadensersatzan-
spruchs nach der V. der Verjährung
s. Kanf — Kauf.
Rechtsfähigkeit.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be-
ginnt mit der V. der Geburt.