Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vierteljahr — 400 — 
8 
§ bemessen ist s. Dienstvertrag —1954 
Dienstvertrag. 
Verwandtschaft. 2031 
1710 
1310 
1732 
813 
1303 
1305 
1339 
1571 
939 
1002 
Art. 
96 
20 4 
8 
1944, 
Hat das uneheliche Kind den Beginn 
des V. erlebt, so gebührt ihm der 
volle auf das V. entfallende Betrag 
der ihm zu gewährenden Rente. 1717. 
Vollbürtigkeit. 
Ehe s. Ehe — Ehe. 
Verwandtschafts. Ehe — Ehe 1310. 
Vollendung. 
Bereicherung s. Verjährung — 
Verjährung 222. 
Ehe. 
Eine Frau darf nicht vor der V. des 
16. Lebensjahres eine Ehe eingehen. 
Ihr kann jedoch Befreiung von dieser 
Vorschrift bewilligt werden. 1322. 
Ein eheliches Kind bedarf bis zur V. 
des 21. Lebensjahres zur Eingehung 
einer Ehe der Einwilligung des Vaters, 
ein uneheliches Kind bedarf bis zum 
gleichen Lebensalter der Einwilligung 
der Mutter. 1306. 
s. Verjfährung — Verjährung 206. 
Ehescheidung s. Verjährung — 
Verjährung 206. 
Eigentum. 
Die Ersitzung einer Sache kann nicht 
beginnen und, falls sie begonnen hat, 
nicht fortgesetzt werden, solange die 
Verjährung des Eigentumsanspruchs 
gehemmt ist oder ihrer V. die Vor- 
schriften der §§ 206, 207 entgegen- 
stehen. 945. 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Ein führungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit 88 104, 106. 
16, I6A, 169, 186, 160 s. E. G. 
— E. G. 
Erbe. 
1997 s. Verjährung — Verjährung 
206. 
  
2283 
104 
106 
852 
478 
479 
Vollendung 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Überlebt eine für tot erklärte Person 
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres 
Todes gilt, so kann sie die Heraus- 
gabe ihres Vermögens nach den für 
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor- 
schriften verlangen. Solange der für 
tot erklärte noch lebt, wird die Ver- 
jährung seines Anspruchs nicht vor 
dem Ablauf eines Jahres nach dem 
Zeitpunkte vollendet, in welchem er von 
der Todeserklärung Kenntnis erlangt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Tod 
einer Person ohne Todeserklärung, 
mit Unrecht angenommen worden ist. 
Erbvertrag s. Verjährung — 
Verjährung 206. 
Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsunfähig ist: 
1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet 
hat; 
23232. 
Ein Minderzähriger, der das 7. Lebens- 
jahr vollendet hat, ist nach Maßgabe 
der §§ 107— 113 in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt. 
Handlung. 
Hat der Ersatzpflichtige durch eine un- 
erlaubte Handlung auf Kosten des 
Verletzten etwas erlangt, so ist er 
auch nach der V. der Verjährung zur 
Herausgabe nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung verpflichtet. 
Kauf. 
Verweigerung der Zahlung des Kauf- 
preises nach V. der Verjährung des 
Anspruches auf Wandelung oder 
Minderung s. Kauf — Kauf. 
Aufrechnung des Schadensersatzan- 
spruchs nach der V. der Verjährung 
s. Kanf — Kauf. 
Rechtsfähigkeit. 
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be- 
ginnt mit der V. der Geburt.
	        
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