Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollmacht 
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165 Die Wirksamkeit einer von oder gegen- 
stände ergeben, daß sie in dessen 
Namen erfolgen soll. 
Tritt der Wille, in fremdem Namen 
zu handeln, nicht erkennbar hervor, 
so kommt der Mangel des Willens, 
im eigenen Namen zu handeln, nicht 
in Betracht. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden 
entsprechende Anwendung, wenn eine 
gegenüber einem anderen abzugebende 
Willenserklärung dessen Vertreter 
gegenüber erfolgt. 
über einem Vertreter abgegebenen 
Willenserklärung wird nicht dadurch 
beeinträchtigt, daß der Vertreter in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 
166 Sovweit die rechtlichen Folgen einer 
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Willenserklärung durch Willensmängel 
oder durch die Kenntnis oder das 
Kennenmüssen gewisser Umstände be- 
einflußt werden, kommt nicht die 
Person des Vertretenen, sondern die 
des Vertreters in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechts- 
geschäft erteilten Vertretungsmacht 
(V.) der Vertreter nach bestimmten 
Weisungen des Vollmachtgebers ge- 
handelt, so kann sich dieser in An- 
sehung solcher Umstände, die er selbst 
kannte, nicht auf die Unkenntnis des 
Vertreters berufen. Dasselbe gilt 
von Umständen, die der Vollmacht- 
geber kennen mußte, sofern das 
Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. 
Die Erteilung der V. erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem zu Be- 
vollmächtigenden oder dem Dritten, 
dem gegenüber die Vertretung statt- 
finden soll. 
Die Erklärung bedarf nicht der 
Form, welche für das Rechtsgeschäft 
bestimmt ist, auf das sich die V. 
bezieht. 168. 
Das Erlöschen der V. bestimmt sich 
nach dem ihrer Erteilung zu Grunde 
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Vollmacht 
liegenden Rechtsverhältnisse. Die V. 
ist auch bei dem Fortbestehen des 
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern 
sich nicht aus diesem ein anderes ergiebt. 
Auf die Erklärung des Widerrufs 
findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
Soweit nach den §§ 674, 729 die 
erloschene V. eines Beauftragten oder 
eines geschäftsführenden Gesellschafters 
als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht 
zu Gunsten eines Dritten, der bei 
der Vornahme eines Rechtsgeschäfts 
das Erlöschen kennt oder kennen 
muß. 
Wird die V. durch Erklärung gegen- 
über einem Dritten erteilt, so bleibt 
sie diesem gegenüber in Kraft, bis 
ihm das Erlöschen von dem Voll- 
machtgeber angezeigt wird. 173. 
Hat jemand durch besondere Mit- 
teilung an einen Dritten oder durch 
öffentliche Bekanntmachung kund- 
gegeben, daß er einen anderen be- 
vollmächtigt habe, so ist dieser auf 
Grund der Kundgebung im ersteren 
Falle dem Dritten gegenüber, im 
letzteren Falle jedem Dritten gegen- 
über zur Vertretung befugt. 
Die Vertretungsmacht bleibt be- 
stehen, bis die Kundgebung in der- 
selben Weise, wie sie erfolgt ist, 
widerrufen wird. 173. 
Der besonderen Mitteilung einer Be- 
vollmächtigung durch den Vollmacht- 
geber steht es gleich, wenn dieser dem 
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus- 
gehändigt hat und der Vertreter sie 
dem Dritten vorlegt. 
Die Vertretungsmacht bleibt be- 
stehen, bis die Vollmachtsurkunde dem 
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für 
kraftlos erklärt wird. 173. 
Die Vorschriften des § 170, des # 
171 Abs. 2 und § 172 Abs. 2 fin- 
den keine Anwendung, wenn der
	        
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