Vollmacht
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unzulässig. Hat jedoch derjenige,
welchem gegenüber ein solches Rechts-
geschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungs-
macht bei der Vornahme des Rechts-
geschäfts nicht beanstandet oder ist er
damit einverstanden gewesen, daß
der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften
über Verträge entsprechende An-
wendung. Das Gleiche gilt, wenn
ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber
einem Vertreter ohne Vertretungs-
macht mit dessen Einverständnisse vor-
genommen wird.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein
anderes ihm gestattet ist, im Namen
des Vertretenen mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen,
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht.
Vormundschaft.
s. Vollmacht 181.
Einem abwesenden Volljährigen, dessen
Aufenthalt unbekannt ist, ist ein
Abwesenheitspfleger zu bestellen, wenn
er durch Erteilung eines Auftrags
oder einer V. Fürsorge getroffen hat,
aber Umstände eingetreten sind, die
zum Widerrufe des Auftrags oder
der V. Anlaß geben.
Vollmachtgeber.
Vollmacht.
Handelt der Vertreter nach bestimmten
Weisungen des V., so kann dieser
sich nicht in Ansehung solcher Um-
stände, die er kannte oder kennen
mußte, auf die Unkenntnis des Ver-
treters berufen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber einem Dritten erteilt, so
bleibt sie diesem gegenüber in Kraft,
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Vollständigkeit
bis ihm das Erlöschen von dem V.
angezeigt wird. 173.
Aushändigungeiner Vollmachtsurkunde
durch den V. an den Vertreter s.
Vollmacht — Vollmacht.
Die Zurückweisung eines Rechtsge-
schäfts ist ausgeschlossen, wenn der
V. den Dritten von der Bevoll-
mächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
172 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
an den V. f. Vollmacht — Voll=
macht.
Der V. kann die Vollmachtsurkunde
durch eine öffentliche Bekanntmachung.
für kraftlos erklären; . ...
Die Kraftloserklärung ist unwirk-
sam, wenn der V. die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
Vollmachtsurkunde.
Vollmacht.
174—176 f. Vollmacht — Voll=
macht.
Vollständigkeit s.auch Unvollständigkeit.
Art.
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2001
2006
2028
Einführungsgesetz s. Erbe 8 2006.
Erbe.
In dem Inventar sollen die bei dem
Eintritte des Erbfalles vorhandenen
Nachlaßgegenstände und die Nachlaß-
verbindlichkeiten vollständig angegeben
werden.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß-
gerichte den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig
angegeben habe, als er dazu im-
stande sei.
Der Erbe kann vor der Leistung
des Eides das Inventar vervoll-
ständigen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß
die von demjenigen, der mit dem